Ulrich Wackerbarth - Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften, eBook: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Neuauflage:
Auf die umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird in zahlreichen, extra hervorgehobenen Hinweisen eingegangen und Synopsen zum BGB/HGB (alt und neu) helfen bei der Orientierung. Hinweise zu Rechtsprechung und Literatur sind auf dem neuesten Stand.
Die Konzeption:
Dieses Lehrbuch stellt klar und einprägsam die examensrelevanten Grundlagen und Grundbegriffe des Gesellschaftsrechts dar, behandelt neben der BGB-Gesellschaft und dem Verein eingehend das Recht der Personengesellschaften OHG und KG und gibt einen ersten Überblick zu den Kapitalgesellschaften AG und GmbH. Ein besonderes Augenmerk gilt neuen Entwicklungen und der Lösung aktueller Fragen, auch im Hinblick auf internationale und europäische Zusammenhänge.
Zahlreiche Beispiele aus der Praxis und über 50 Fälle mit Lösungsskizzen machen den Prüfungsstoff anschaulich, erleichtern so das Verständnis für komplexe gesellschaftsrechtliche Zusammenhänge und schulen die Klausuranwendung des Erlernten. Literatur und Rechtsprechungsnachweise sind in Fußnoten dargestellt, wodurch der Lesefluss erleichtert wird.

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Der Verein(§§ 21 ff. BGB) ist eine Körperschaft des Privatrechts. Körperschaften sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von Personen, die einen überindividuellen Zweck verfolgen und deren Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Diese Elemente betonen vor allem die Unabhängigkeit der Körperschaft von ihren Mitgliedern. Der Zweck eines Vereins (z.B. sportliche Freizeitgestaltung) soll die Einzelpersönlichkeiten der Mitglieder überdauern. Der Verein besteht auch weiter, wenn ein oder mehrere Mitglieder ausscheiden. Auch ein vollständiger Mitgliederwechsel ist grundsätzlich denkbar und möglich.

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Der im Vereinsregister eingetragene Verein (e.V., § 21 BGB) ist zugleich der im BGB geregelte Prototyp der Juristischen Person, die das BGB in den §§ 21 ff. den zuvor in den §§ 1 ff. geregelten natürlichen Personen (Menschen) gegenüberstellt. Juristische Personen sind wie natürliche Personen rechtsfähig und können daher selbst am Rechtsverkehr teilnehmen (näher Rn. 27 ff.). Zu den Verbänden, die auf den eingetragenen Verein zurückzuführen und ebenfalls Körperschaften und juristische Personen sind, gehören u.a. die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

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Die juristische Person, wie z.B. eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, kann auch dann noch bestehen, wenn nur ein Mitglied vorhanden ist. Das bedeutet z.B., dass eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH weiterbesteht, wenn sich die Anteile auf Grund des Ausscheidens der anderen Gesellschafter in einer Person vereinigen. Eine GmbH und eine AG können sogar als Ein-Personen-„Gesellschaft“ gegründet werden (vgl. dazu Rn. 846 ff.). Daran zeigt sich, dass das Gesellschaftsrecht (i.w.S.) nicht nur das Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter, also das Recht der Gesellschaften (Gesellschaftsrecht i.e.S.) regelt, sondern darüber hinaus bestimmte Organisationsformen zur Verfügung stellt, derer sich auch Einzelpersonen bedienen können.

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Wenn man das „Gesellschaftsrecht“ derart weit versteht, dann muss man das Recht der Stiftung(§§ 80 ff. BGB) in die Betrachtung miteinbeziehen, da die Stiftung ebenfalls eine Organisationsform für einen Rechtsträger ist, der am Wirtschaftsleben teilnimmt. Als rechtlich verselbständigtes Vermögen hat die Stiftung jedoch keine Mitglieder (sie ist also weder Gesellschaft noch Körperschaft), wohl aber ist sie juristische Person und damit selbständig Träger von Rechten und Pflichten.

2. Die juristische Person

a) Begriff und Arten

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Juristische Personen sind Organisationen, denen die Rechtsordnung eine selbständige, d.h. von Mitgliedern unabhängige Rechtspersönlichkeitzugesteht. Damit notwendige verbunden, aber nicht allein prägend ist die eigene Rechtsfähigkeit, mit der das Recht die Rechtsperson selbst als Träger von Rechten und Pflichten anerkennt. Die juristischen Personen sind also selbst rechtsfähig. Ihre Rechte und Pflichten sind ihre eigenen und nicht diejenigen der ihr ggf. angehörenden natürlichen Personen.

Beispiel:

Eigentümer des Grundstücks, auf dem die „Europäische Erdöl-Aktiengesellschaft“ eine Raffinerie betreibt, ist die Aktiengesellschaft als juristische Person, wenn sie das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, und nicht die Aktionäre oder der Vorstand der Aktiengesellschaft.

Die Rechtsfigur „juristische Person“ ermöglicht einen selbstständigen Zurechnungsendpunkt für Rechte und Pflichten, die damit nicht mehr einer oder mehreren natürlichen Person(en) zugeordnet sind. Mit ihr wurden Formen arbeitsteiligen Zusammenwirkens ermöglicht, die für den Rechtsverkehr in einer modernen Industriegesellschaft unerlässlich sind. Im eben genannten Beispiel kann etwa die Europäische Erdöl-AG in das Grundbuch eingetragen werden (anstatt sämtliche Aktionäre eintragen zu müssen, was kaum praktikabel wäre).

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Man unterscheidet zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Bund, Ländern, Gemeinden, Kreisen, auch: Universitäten, Kirchen, und den juristischen Personen des Privatrechts, die Gegenstand dieses Lehrbuchs sind. Zu Letzteren gehören u.a.: eingetragene Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der wirtschaftliche Verein.

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Die vollständige rechtliche Verselbständigung erlangen juristische Personen erst mit ihrer Anerkennung durch den Staat, entweder durch die Eintragung in ein staatliches Register (Vereinsregister, Handelsregister, Genossenschaftsregister) oder durch staatliche Verleihung, wie z.B. der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Auch vor diesen Hoheitsakten sind sie nach mittlerweile ganz h.M. schon rechtsfähige Gebilde (Rechtsträger), es gelten aber noch Besonderheiten bei der Haftung (z.B. § 54 S. 2 BGB; § 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG). Auch die Personengesellschaften sind in diesem Sinne rechtsfähig, ohne dass sie deshalb sogleich juristische Personen sind (siehe noch Rn. 34 ff.).

b) Handlung durch Organe

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Allein die Rechtsfähigkeit setzt die juristische Person allerdings noch nicht in den Stand, im Rechtsverkehr zu handeln, wie z.B. einen Kaufvertrag abschließen zu können. Eine juristische Person kann im Rechtsverkehr nur mit Hilfe von natürlichen Personen handeln, die die juristische Person vertreten und deren Handlungen ihr daher zugerechnet werden. Man spricht insoweit von den Organen der juristischen Person. Organe, die diesen Zweck erfüllen, sind z.B. der Vorstand eines eingetragenen Sportvereins und auch der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Die Organe können außerdem der Willensbildunginnerhalb der juristischen Person dienen. Einen solchen Zweck hat z.B. die Mitgliederversammlung eines Sportvereins oder die Mitgliederversammlung (auch Hauptversammlung genannt) einer Aktiengesellschaft.

Es gibt auch Organe, die eine Kontrollfunktionwahrnehmen.

Beispiel:

Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft führt nicht deren Geschäfte, sondern kontrolliert den Vorstand, § 111 Abs. 1, 4 AktG.

Das Verhalten der Organe einer juristischen Person wird nur der juristischen Person, nicht den handelnden Organwaltern zugerechnet. Die juristische Person handelt also selbst, wenn ihre Organe für sie handeln. Man kann sagen: Die juristische Person handelt durchihre Organe.

c) Theorien der Juristischen Person

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Die Betrachtungsweise, dass eine juristische Person durch ihre Organe handelt, geht auf Otto von Gierkes Theorie der realen Verbandspersönlichkeitzurück, mit der v. Gierke die soziale Realität der Verbände anerkennen und weitgehende Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen im allgemeinen Rechtsverkehr rechtfertigen wollte.[3] Dem steht die Fiktionstheorieentgegen, die maßgeblich von Friedrich Carl von Savigny vertreten wurde[4]. Ihr zufolge ist die Rechtsfigur der juristischen Person nur ein rechtlicher Kunstgriff, eine Fiktion, um gerade die Teilnahme von Organisationen am Rechtsleben zu erleichtern, indem ein Rechtssubjekt erschaffen wird, das als Zurechnungsendpunkt für Rechte und Pflichten dienen kann. Die juristische Person handelt danach gerade nicht selbst, sondern ihr wird nur das Handeln anderer zugerechnet.

Beide Theorien haben auf bestimmte Aspekte der juristischen Person hingewiesen, ohne dass damit notwendig konkrete Konsequenzen verbunden sind. V. Gierke hat insbesondere klargemacht, dass Verbände nicht bloß abstrakte Gebilde sind, sondern eine soziale Realität haben. Die Fiktionstheorie weist auf fortbestehende Unterschiede zu natürlichen Personen, d.h. Menschen hin. Eine absolute Gleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil man eine juristische Person nicht für eventuelle Straftaten ins Gefängnis sperren kann (um es zu veranschaulichen). Vor der weitgehenden „Anthropomorphisierung“ von Verbänden muss aber auch deshalb gewarnt werden, weil die juristische Person im Alltag gerne als Schutzschild verwendet wird, um das Handeln der hinter ihr stehenden natürlichen Personen zu verdecken.

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