Sabine Swoboda - Jugendstrafrecht

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Die systematische Darstellung des deutschen Jugendstrafrechts ist für Studierende der Rechtswissenschaften und für alle in der Jugendstrafrechtspflege Tätigen bestimmt. Das Lehrbuch befasst sich insbesondere mit den kriminologischen und kriminalpolitischen Zusammenhängen, deren Kenntnis im Jugendstrafrecht für das Verständnis der rechtlichen Regelungen und für deren praktische Handhabung unentbehrlich ist. Die Darstellung berücksichtigt die umfangreichen gesetzlichen Neuregelungen aus dem Dezember 2019 mit dem «Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung» und dem «Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren».

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Dieser Blick auf die besondere „Lebenslage“ ist auch hinsichtlich der Kriminalität durch die „neuen“ Zuwanderer, die Flüchtlinge, wichtig. Posttraumatische Belastungsstörungen, schleche Unterbringungssituationen und die Tatsache, dass die Mehrheit der ankommenden Flüchtlinge jung und männlich ist, sich also sowieso schon in einem kritischen Alter befindet, erklären die erhöhte Kriminalitätsauffälligkeit. 115Studien zeigen, dass Ausländer mit zumindest einer Aussicht auf einen Aufenthaltstitel weniger kriminalitätsauffällig sind als Menschen mit ungünstigen Bleibeperspektiven. 116

61Insgesamt ist immer zu bedenken, dass die Statistik der Ausländerkriminalität durch viele weitere Faktoren verzerrt wird, nicht zuletzt durch Berücksichtigung der Straftaten gegen das Ausländergesetz, das Asylgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU und durch die fehlende melderechtliche Erfassung eines Großteils der sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Ausländer. So bezogen sich z. B. die Tatverdächtigenbelastungszahlen für nichtdeutsche Arbeitnehmer, die noch bis vor einigen Jahren in der polizeilichen Kriminalstatistik gebildet wurden, nur auf die Anzahl der legal in der Bundesrepublik lebenden Nichtdeutschen unter Ausklammerung aller illegal oder nur kurzfristig in der Bundesrepublik verweilenden Ausländer. Die Zahlen zur Kriminalitätsbelastung der nichtdeutschen Wohnbevölkerung waren daher grundsätzlich nach oben verfälscht. Klammert man all diese Einflüsse soweit wie möglich aus, so ergibt sich zwar insgesamt wohl keine erhöhte Kriminalität der dauerhaft in Deutschland lebenden Nichtdeutschen, jedoch verbleibt eine höhere Belastung der nachwachsenden Generationen Nichtdeutscher mit Gewaltdelikten. 117Der überhöhte Anteil der Nichtdeutschen an der Gesamtkriminalität ist wohl in erster Linie mit der kulturellen und sozialen Entwurzelung, d. h. mit dem Kulturkonflikt, in dem sich diese jungen Menschen befinden, zu erklären. Die soziale Randständigkeit kann zudem zu Schulschwierigkeiten, Arbeitslosigkeit und sonstigen Benachteiligungen führen und damit die Bedingungen schaffen, die nach den Ergebnissen der Dunkelfeldforschung weltweit ein Abgleiten junger Männer in die schwere Kriminalität befördern. 118Die besondere psycho-soziale Situation dieser hochbelasteten jungen Männer bedingt zudem eine erhöhte Suchtmittelgefährdung. 119Für die hohe Gewaltrate bei männlichen Jugendlichen türkischer oder arabischer Herkunft werden darüber hinaus importierte Ehr- und Wertvorstellungen sowie ein erhöhtes Gewaltpotential innerhalb der Familien verantwortlich gemacht. 120Eine in bestimmten Deliktsbereichen erhöhte Kriminalität der ausländischen Jugendlichen und Heranwachsenden ist deshalb nicht überraschend. Neuere empirische Befunde lassen aber auch die Deutung zu, dass vor allem die eigene Gewalterfahrung eine Affinität zu gewalttätigen Konfliktlösungen begründet und dass deutsche Jugendliche in vergleichbarer sozialer Situation eine ähnlich hohe Kriminalitätsbelastung aufweisen wie nichtausländische Jugendliche. 121

62Zur Verdeutlichung sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass nicht die Staatsangehörigkeit als Erklärung für überhöhte Kriminalität dienen kann, sondern dass die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebensverhältnisse der Ausländer die erhöhte Auffälligkeit entscheidend bedingen. 122Ferner bedarf der Hervorhebung, dass Ausländer nicht nur überproportional häufig als Täter, sondern ebenso verstärkt auch Opfer strafbarer Handlungen werden. 123Das gilt gerade auch bei Jugendlichen. Ob die Ausländer darüber hinaus bei der Strafzumessung für eigenes strafbares Verhalten benachteiligt werden, ist umstritten. Manche empirischen Arbeiten haben entsprechende Ergebnisse angedeutet. 124Jugendliche mit Migrationshintergrund haben offenbar auch heute noch ein leicht erhöhtes Anzeigerisiko, wobei sich aber die polizeiliche Registrierungsrate und die Verurteilungsquote bei den Nichtdeutschen in den letzten Jahren einander angeglichen haben. 125

63Dass die Nationalität Einfluss auf die Anklage- und Sanktionierungspraxis der Gerichte nimmt, konnte bisher nicht bzw. höchstens als Folge regionaler Anklagepraktiken belegt werden. Einfluss auf das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden nahmen vielmehr andere Faktoren wie Vorstrafenbelastung, Geständnisbereitschaft, Deliktsschwere und ob gegen den Betroffenen zuvor Untersuchungshaft verhängt wurde. Die Nationalität korrelierte dabei allenfalls mit der Geständnisbereitschaft, die bei Nichtdeutschen – möglicherweise auch wegen eingeschränkter Kommunikationsmöglichkeiten – geringer ist. 126Die zeitliche, räumliche und thematische Begrenzung der bisher hierzu erfolgten Untersuchungen gestattet aber nicht, ihre Aussagen zu verallgemeinern. Bei weiterer Differenzierung innerhalb der nichtdeutschen Staatsangehörigkeiten könnten bestimmte Nationalitäten durchaus von Ungleichbehandlungen betroffen sein, etwa durch eine erhöhte Untersuchungshaftrate, die dann möglicherweise aus Sicht der Gerichte ein Indiz dafür schafft, dass der Betroffene schlechtere Bewährungschancen im Fall einer nur bedingten Jugendstrafe hat. 127

64Belastend wirkt sich für die jungen Ausländer weiterhin das Nebeneinander von Ausländerrecht und Strafrecht aus. Faktisch kann das zur Doppelbestrafung führen: Einmal durch das Strafrecht und ein zweites Mal durch die ausländerrechtliche Reaktion. Dabei kollidiert der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht zwangsläufig mit dem repressiven Charakter des Ausländerrechts. 128

IV.Jugendkriminalität nach Deliktsgruppen

65Zum vollständigen Bild der Jugendkriminalität, ihrer Schwankungen und ihrer Erscheinungsformen gehört eine Aufgliederung nach den einzelnen Deliktsgruppen. Hier zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit die relativ schnelle Wandlung von der „Krisen- und Notkriminalität“ der unmittelbaren Nachkriegsjahre in eine Kriminalität der industriellen Wohlstandsgesellschaft. Dabei ist freilich zu beachten, dass „Not“ und „Wohlstand“ relative Begriffe darstellen und heute wie seit Jahren die Versuchungen zu Vermögensstraftaten besonders groß sind für diejenigen jungen Menschen, die etwa wegen Arbeitslosigkeit in ihren Verdienst- und Konsummöglichkeiten hinter den stets weiter steigenden Standards zurückbleiben. So ging denn zwar die Vermögenskriminalität nach Überwindung der wirtschaftlichen Not der Nachkriegsjahre zunächst erheblich zurück, ist dann aber seit 1953, ungeachtet der weiteren Verbesserung der wirtschaftlichen Lage, sowohl bei den Jugendlichen (dort besonders deutlich) als auch bei den Heranwachsenden erheblich angestiegen. Häufigstes Vermögensdelikt Jugendlicher und Heranwachsender ist der Diebstahl. Das Schaubild 4 zeigt seine Entwicklung bis 2018. Zu beachten ist jedoch, dass die Diebstahlsstatistik in Bezug auf jugendtypische Kriminalität seit Ende der 90er Jahre an Aussagekraft verliert. Nicht nur, dass seit 1999 die Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG im Bereich der Bagatelldiebstähle stark zugenommen haben, auch die Verfügbarkeit des Internets hat die Struktur der Jugendkriminalität nachhaltig verändert. Das Netz bietet ganz neue Möglichkeiten für die Beschaffung begehrter Konsumobjekte, etwa durch „Phishing“ (Ausspionieren von Zugangsdaten mit dem Ziel, diese anschließend zur Plünderung fremder Konten, zur Warenbestellung unter falscher Identität oder anderen schädigenden Internettransaktionen einzusetzen) 129, Warenbetrug, Betrug bei Online-Auktionen oder Softwarepiraterie (vgl. § 106 I UrhG). Darüber hinaus mehren sich die Fälle von Mobbing über das Internet und damit Taten §§ 185 ff., 240 und gegebenenfalls sogar § 241 StGB. 130

Schaubild 4:Verurteiltenziffern bei Jugendlichen und Heranwachsenden für Diebstahl und Unterschlagung, §§ 242 bis 248c StGB

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