Sabine Swoboda - Jugendstrafrecht

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Die systematische Darstellung des deutschen Jugendstrafrechts ist für Studierende der Rechtswissenschaften und für alle in der Jugendstrafrechtspflege Tätigen bestimmt. Das Lehrbuch befasst sich insbesondere mit den kriminologischen und kriminalpolitischen Zusammenhängen, deren Kenntnis im Jugendstrafrecht für das Verständnis der rechtlichen Regelungen und für deren praktische Handhabung unentbehrlich ist. Die Darstellung berücksichtigt die umfangreichen gesetzlichen Neuregelungen aus dem Dezember 2019 mit dem «Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung» und dem «Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren».

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51Eine besondere Problemgruppe mit überhöhtem Anteil an der Jugendkriminalität bleiben aber die Drogensüchtigen. 78Vor allem in den Großstädten ist die mit dem Rauschmittelgenuss (insbes. Cannabis, synthetische Opioide und Cannabinoide, Ecstasy, Speed, „Badesalz“, Metamphetamine und andere Partydrogen, daneben in geringeren Mengen auch Kokain und Heroin) in Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität (Rauschmittelhandel, Rezeptfälschungen, darüber hinaus aber alle Arten von Vermögenskriminalität, um die hohen Geldmittel für den Drogenerwerb aufzubringen) weit verbreitet. Die Fallzahlen für die Drogenkriminalität selbst sind zwar nach einem vorläufigen Höhepunkt im Jahr 2004 wieder gesunken, zumindest, wenn man die Rauschgiftdelikte mit den klassischen „harten“ Drogen wie Heroin oder Kokain betrachtet, 79doch dann stiegen die Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ = Tatverdächtige pro 100 000 der Bevölkerung in derselben Altersgruppe) – mit Ausnahme der Belastungszahlen bei Heroin – wieder. Insbesondere die männlichen Heranwachsenden sind unter den polizeilich ermittelten Tatverdächtigen überrepräsentiert. So lag die TVBZ für die deutschen männlichen Heranwachsenden bei Rauschgiftdelikten (nur in den alten Bundesländern) im Jahr 2000 bei 1893, im Jahr 2005 bei 1709, im Jahr 2012 (dann für das gesamte Bundesgebiet) bei 1934 und im Jahr 2018 bei 2804. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2018 weist den Anteil der 18- bis 25-jährigen Täter an der Rauschgiftkriminalität sogar mit 35,8 % aus. Bei der direkten Beschaffungskriminalität betrug ihr Anteil immerhin noch 16,3 %. 80

52Bei den männlichen Jugendlichen nahm die Kriminalitätsbelastung im Hellfeld seit den 90er Jahren zunächst ab und dann wieder zu. Im Jahr 2000 lag die TVBZ für diese Gruppe in den alten Bundesländern noch bei 1453, im Jahr 2005 dann nur noch bei 705. Im Jahr 2012 wies die PKS die TVBZ für deutsche männliche Jugendliche bei Rauschgiftdelikten im gesamten Bundesgebiet bereits wieder mit 1000 aus, im Jahr 2018 lag die TVBZ sogar bei 1745. Statistisch können viele Rauschgiftdelikte nicht erfasst werden, gerade jüngere Täter experimentieren öfters mit neuen Substanzen (z. B. mit neuen Arten synthetischer Opioide und Cannabinoide), die noch nicht in den Verbotslisten des Betäubungsmittelgesetzes erscheinen und damit trotz ihrer Gefährlichkeit strafrechtlich (noch) nicht zu erfassen sind.

53Wie genau der Zusammenhang zwischen Drogenabhängigkeit und Kriminalität aussieht, ist in der Wissenschaft umstritten. Erwiesen scheint nur, dass die besten Chancen, aus der Drogenkriminalität herauszukommen, im Älterwerden und damit im Verlassen der „Szene“ bestehen. 81Dagegen hat sich die Vermutung, dass weiche Drogen wie Cannabis den Grundstein für eine Drogenkarriere legen, nicht bestätigt. Für das Entstehen einer Drogenabhängigkeit scheinen andere Faktoren, die auf eine allgemein schlechte psychische Gesundheit hinweisen, eine größere Rolle zu spielen (z. B. Gehemmtheit, sehr früher Konsumeinstieg). 82In den 70er und 80er Jahren ging man auch noch davon aus, dass vor allem die Beschaffungskriminalität Ursache für steigende Kriminalitätszahlen ist. Spätere Studien aber zeigten, dass Drogenkonsum nicht unbedingt am Beginn einer kriminellen Karriere steht, sondern erst später hinzutritt. 83Das gilt insbesondere für den Konsum „harter“ Drogen wie Heroin. Kriminalität und Drogenkonsum folgen daher nicht notwendigerweise eins aus dem anderen. Beide Erscheinungen sind oft auch eher das Resultat gemeinsamer dritter Faktoren, etwa die Folge psychischer Auffälligkeiten oder einer von sozialen Problemen und devianten Subkulturen geprägten Umgebung. 84Drogenkonsum wird aber regelmäßig als Verstärker delinquenter Verhaltensmuster anzusehen sein, wenn auch nur in der Form, dass sich aufgrund der Abhängigkeit bestehende kriminelle Verhaltensformen verfestigen. Das Phänomen der Beschaffungskriminalität ist also nicht überholt, auch wenn sie in den Medien nicht mehr so präsent erscheint wie in den neunziger Jahren. 85

54 c) Tatgenossenschaftliche Begehungsweise.Charakteristisch für die Jugendkriminalität ist die besonders häufige „tatgenossenschaftliche“ Begehungsweise, mag diese nun juristisch als Mittäterschaft oder bloße Beihilfe erscheinen. 86Sie beträgt nach englischen und amerikanischen Untersuchungen 60 bzw. 75 % aller Jugendstraftaten, während für Deutschland zuverlässige Zahlen und Angaben fehlen. Für die jugendrichterliche Bewertung ist bedeutsam, dass den mit Tatgenossen handelnden Jugendlichen durchschnittlich eine günstigere Kriminalprognose zu stellen ist als den Alleintätern, was sich leicht daraus erklärt, dass meist ein Teil der Genossen durch Verführung und Gruppendruck beeinflusste bloße Mitläufer sind. In Großstädten sind als besondere Erscheinungsform jugendlicher Gruppendelinquenz Hooligans, besondere Cliquen und kriminelle Großfamilien, Street-Gangs etc. anzutreffen. 87Dieses Phänomen der Gruppenbildung hat sogar zu Überlegungen geführt, Bandendelikte des StGB, insbesondere §§ 244 I Nr. 2, 244a und § 250 I Nr. 2 StGB, bei Gruppendelikten jugendlicher Täter einschränkend auszulegen. 88Allerdings wird sich bei den meisten Normen – auch bei §§ 244, 244a StGB – kaum überzeugend begründen lassen, warum sie gegen jugendliche und heranwachsende Täter keine Schutzwirkung entfalten sollten. 89Deswegen haben diese Ideen auch nur wenig Rückhalt in der Praxis gefunden. Nicht nur, dass sie Unsicherheitsfaktoren in die Anwendung des materiellen Strafrechts hineintragen, 90auch ihr erzieherischer Mehrwert gegenüber einer mit Augenmaß verhängten jugendstrafrechtlichen Rechtsfolge, die auch die besonderen Umstände und jugendtümlichen Tatmotive in den Blick nimmt, erscheint fraglich.

55Ein altes Phänomen, das in jüngster Zeit aber wieder vermehrt Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, ist die durch Hooligans ausgeübte Gewalt, also Gewaltakte, die durch Massenphänomene ausgelöst werden, z. B. durch Großveranstaltungen wie Fußballspiele. Ein klarer Ursache-Wirkungs-Mechanismus lässt sich für diese Form der Gewalt nicht aufzeigen, aber es fällt auf, dass die Beteiligten diese Form der Gewalt als „Quasi-Wettkampf“ oder „Erlebniskriminalität“ wahrnehmen, der sich aber nicht nur gegen den Gegner, sondern auch gegen die Polizei und Unbeteiligte richtet. 91Die jungen Gewalttäter entfliehen an den Fußballwochenenden gleichsam ihrem Alltag und agieren, unterstützt durch die spezifische Subkultur, enthemmt. 92

d) Spontanes, ungeplantes kriminelles Verhalten.

56Charakteristisch für Kinder und Jugendliche ist auch ein eher planloses Auftreten von Kriminalität. Jugendliche und Heranwachsende sind alters- und entwicklungsbedingt noch unausgeglichen und neigen zu bizarrem, rebellischem, überspanntem Verhalten. Delikte werden unüberlegt, aus dem Moment heraus begangen, was sich auch darin zeigt, dass sich die Jugenddelinquenz sehr stark auf Freizeit und unkontrollierte Freiräume konzentriert. Diese Planlosigkeit birgt Gefahren. Häufig hat der jugendliche Täter die durch sein Verhalten eintretenden Verletzungen und Schäden weder beabsichtigt noch bedacht. Er nimmt sein delinquentes Verhalten und die Folgen selbst nicht ernst. Die Planlosigkeit kann zwar auch dazu führen, dass der Jugendliche seine Tat schon auf einer frühen Verwirklichungsstufe wieder abbricht, gefährlich aber ist vor allem die für solche Spontandelikte typische Eskalation des Verhaltens, wenn der Täter in jugendtypischer Kompromisslosigkeit, oft auch noch gepaart mit emotionaler Erregung, für ihn unübersehbare Risiken eingeht oder ein durch die Medien erlerntes (Gewalt-)Verhalten nachzuahmen sucht. 93Sind zudem gruppendynamische Prozesse im Spiel, lassen sich oft Straftaten von besonderer Brutalität feststellen. Die Gruppe stellt einen zusätzlichen Enthemmungsfaktor dar (sog. peer group pressure ). 94

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