Sabine Swoboda - Jugendstrafrecht

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Die systematische Darstellung des deutschen Jugendstrafrechts ist für Studierende der Rechtswissenschaften und für alle in der Jugendstrafrechtspflege Tätigen bestimmt. Das Lehrbuch befasst sich insbesondere mit den kriminologischen und kriminalpolitischen Zusammenhängen, deren Kenntnis im Jugendstrafrecht für das Verständnis der rechtlichen Regelungen und für deren praktische Handhabung unentbehrlich ist. Die Darstellung berücksichtigt die umfangreichen gesetzlichen Neuregelungen aus dem Dezember 2019 mit dem «Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung» und dem «Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren».

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75Mit Sicherheit wird es immer wieder Jugendliche geben, für die gerade der Verzicht auf ein klares Signal seitens der Rechtsgemeinschaft, dass ein derartiges Verhalten nicht geduldet wird, im Sinne einer Kriminalitätsprophylaxe kontraproduktiv ist. Empirische Untersuchungen bestätigen aber, dass sich überführte Täter bei Sanktionierung in ihrer kriminellen Betätigungsweise stärker gesteigert haben als Nichtsanktionierte. 152Diese vom Sanktionsverzicht ausgehende Normirritation 153erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwartungskonform. Allein statistische Aussagen zur Legalbewährung geben aber natürlich keine Auskunft über die Wirksamkeit eines Sanktionsverzichts zur Kriminalitätsprophylaxe im Einzelfall. Deswegen wäre auch falsch, aus der „Stufenleiter“ der Maßnahmenerfolge bzw. Maßnahmenmisserfolge auf eine Verpflichtung des Jugendrichters zu schließen, bei der Wahl der milderen Sanktion immer auf der niedrigsten Stufe zu beginnen. Er dürfte dann nicht bei der nächstniedrigeren Sanktionsstufe Halt machen, sondern müsste die Treppe stets bis ganz nach unten abschreiten, denn bei völligem Sanktionsverzicht wurden in der empirischen Forschung bisher die besten Bewährungsquoten ermittelt. Dann aber dürfte letztlich überhaupt kein Jugendlicher mehr bestraft werden. Die Empirie ist vielmehr mit Augenmaß zu lesen. Sie hat den wissenschaftlichen Nachweis für eine Regelvermutung zu Ungunsten härterer Sanktionen nicht erbracht, weil in den vergangenen Jahrzehnten die Sanktionsschwere im Jugendstrafrecht zwar drastisch vermindert wurde, die Jugendkriminalität aber weiterhin auf einem hohen Niveau verblieben ist. Natürlich darf und muss der Jugendrichter die Empirie als kriminologisches Grundwissen berücksichtigen. Er sollte sie bei seinen Überlegungen zur positiven Generalprävention ebenbürtig in die Entscheidung mit einfließen lassen, zumal er sich ohnehin von der Devise leiten lassen sollte, dass im Zweifel ein „Weniger“ an Sanktionen dem Erziehungsgedanken eher gerecht wird als der Rückgriff auf drastische Strafen. 154Statistisch-quantitative Prognosen sind nicht mit individuellen Wahrscheinlichkeitsprognosen für den konkreten Einzelfall zu verwechseln. Sie können die differenzierte Einzelfallanalyse allenfalls ergänzen, haben ansonsten aber für die Auswahl der geeigneten Sanktion nur geringen Aussagewert.

76Angesichts der dargelegten beschränkten Wirksamkeit jugendstrafrechtlicher Maßnahmen lassen diese von vornherein allenfalls Teilerfolge erwarten. Sie sollten ergänzt werden durch andere private und öffentliche Bemühungen um Verbesserung des emotionalen, personalen und sozialen Umfeldes, z. B. in Familie, Schule und Wohngebiet. 155Die Präventionsbemühungen in vielen Städten und Gemeinden 156kranken in der Praxis aber häufig an der fehlenden Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten. Auch wurde das Ziel einer Einbeziehung der Bürger in vielen Gremien verfehlt. 157

77Innerhalb der Kriminalprävention wäre zudem eine verstärkte interdisziplinäre Kooperation von Jugendhilfe, Schule, Polizei, Justiz und Psychiatrie zu begrüßen, 158wie sie z. B. in den so genannten Jugendrechtshäusern praktiziert wird. 159Wohnortsbezogene Projekte versprechen zudem, den Jugendlichen unmittelbar in seinem konkreten Lebensbereich und in seiner persönlichen Lebenssituation abzufangen. Dennoch liegen grundlegende Veränderungen der Lebensumstände des Täters zumeist außerhalb des Einflussbereiches der mit der Aufarbeitung jugendstrafrechtlichen Verhaltens befassten Institutionen. Sie müssen sich deshalb notwendigerweise mit dem Einsatz des begrenzt wirksamen Instrumentariums des Jugendstraf- und Jugendhilferechts begnügen.

78Die Präventionseuphorie hat durch den 1998 in den USA veröffentlichten „Sherman-Report“ erhebliche Ernüchterung erfahren. Diese Studie der Universität Maryland untersuchte Möglichkeiten und Wirkungen verschiedener Maßnahmen der Kriminalprävention. Dabei zeigte sich, dass im Grunde nur die individual- oder familienorientierte Kriminalprävention durch Hausbesuche, Familien-Therapie und Eltern-Training oder durch besondere schulische Betreuung und Angebote für auffällige Kinder effektiv zur Vermeidung von Kriminalität beitragen kann. Neben individueller Betreuung und Schulung gefährdeter Kinder und Jugendlicher wurde ansonsten nur noch die verstärkte Überwachung „kriminogener“ Orte als wirksame Präventionsmaßnahme eingestuft. Als unwirksam haben sich hingegen z. B. kurzfristige ambulante Trainingsprogramme für gefährdete Jugendliche, Jugendarrest, „Boot camps“ und ähnliche Schock-Programme erwiesen. Auch Maßnahmen, bei denen die Bevölkerung zur Mobilisierung gegen Kriminalität und zur Teilnahme an Nachbarschafts-Überwachungs-Programmen aufgerufen wurde, blieben in sozial benachteiligten und stark kriminalitätsbelasteten Gegenden wirkungslos. 160

Zweites Kapitel:Geschichte und Zukunft des Jugendstrafrechts

§ 3Die strafrechtliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zur Verselbstständigung des Jugendstrafrechts

79Das Jugendstrafrecht hat keine lange Geschichte. 161Es ist in allen Kulturstaaten als ein selbstständiger, sich vom Erwachsenenstrafrecht in Wesen und Aufgabe unterscheidender Sonderbereich des Strafrechts erst eine Schöpfung des letzten Jahrhunderts. Das besagt jedoch nicht, dass nicht schon in den ältesten Zeiten jugendliche Delinquenten eine andere strafrechtliche Behandlung erfahren hätten als der erwachsene Täter. Indessen beschränkt sich diese Sonderbehandlung bis weit in das 19. Jahrhundert hinein auf ein Absehen von Strafe oder auf Strafmilderung, die zunächst unbewusst, später bewusst in der mangelnden oder geminderten Schuldfähigkeit des jungen Täters begründet waren. Soweit in den Quellen darüber hinaus gelegentlich schon von Erziehung die Rede ist, so ist darunter regelmäßig eine abschreckende körperliche Züchtigung zu verstehen.

Über die ältere Entwicklung von der Carolina, der ersten reichsrechtlichen Kodifikation des deutschen Strafrechts (1532), bis zum StGB von 1871 kann in groben Zügen Folgendes gesagt werden:

1.Constitutio Criminalis Carolina 1532

80Die Carolinaenthielt eine eigene Regelung nur für die „jungen Diebe“ unter 14 Jahren (Art. 164). Bei ihnen soll an Stelle der sonst vorgesehenen Todesstrafe eine Leibesstrafe (meist körperliche Züchtigung mit ewiger Urfehde) treten. Handelt es sich jedoch um einen großen oder gefährlichen Diebstahl, so können auch solche Jugendliche, die „nahe bei 14 Jahren wären“ und bei denen „die bosheyt das alter erfüllen möcht“, an Gut, Leib oder Leben auf Grund Ratsuchens bestraft werden. Bei anderen Delikten verzichtet die Carolina auf eine eigene Regelung und verweist auf die Frage, wie es bei Übeltätern, die „jugend oder andere gebrechlichheyt halben jre sinn nit haben“ gehalten werden könne, auf das Ratsuchen bei Rechtsfakultäten und Obergerichten.

2.Die Zeit des gemeinen Rechts

81Diese Verweisung führte dazu, dass in der Periode des gemeinen Rechts(bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts) die strafrechtliche Behandlung jugendlicher Rechtsbrecher maßgeblich durch die Wissenschaft bestimmt wurde. Ausgangspunkt war für diese das römische und kanonische Recht und deren Fortbildung durch die spätmittelalterliche italienische Jurisprudenz. Dort war bereits der Begriff der „doli capacitas“, die Vorstufe der heutigen Schuldfähigkeit, entwickelt worden. Man unterscheidet drei Altersgruppen: die infantes (bis zum 7. Jahre), die impuberes (vom 7. bis zum 14. Jahre) und die minores (vom 14. bis zum 25. Jahre).

82Bei den infantes fehle grundsätzlich die doli capacitas. Nur in Ausnahmefällen solle der Richter eine leichte, in Streichen mit Ruten bestehende poena arbitraria verhängen (so Carpzov , 1635). Später betonte man jedoch, dass die Züchtigung von Kindern nicht eigentlich als Strafe, sondern als Erziehungsmaßregel anzusehen sei. Sie werde ausgeführt, um bei den Kindern „tiefe Eindrücke zu erregen“ und „bei geringen Verbrechen lediglich den Eltern, Vormündern und Schullehrern überlassen, und nur bei schweren Verbrechen im Gericht oder im Gefängnis von den Gerichtsbedienten vorgenommen“ ( Quistorp , 1783).

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