Sabine Swoboda - Jugendstrafrecht

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Die systematische Darstellung des deutschen Jugendstrafrechts ist für Studierende der Rechtswissenschaften und für alle in der Jugendstrafrechtspflege Tätigen bestimmt. Das Lehrbuch befasst sich insbesondere mit den kriminologischen und kriminalpolitischen Zusammenhängen, deren Kenntnis im Jugendstrafrecht für das Verständnis der rechtlichen Regelungen und für deren praktische Handhabung unentbehrlich ist. Die Darstellung berücksichtigt die umfangreichen gesetzlichen Neuregelungen aus dem Dezember 2019 mit dem «Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung» und dem «Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren».

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83Bei den impuberes pflegte man zu unterscheiden, ob sie „infantiae proximi“ oder „pubertati proximi“ seien. Die ersteren blieben meist ebenfalls straffrei, die zweiten seien in der Regel mit relegatio (Landesverweisung) und carcer, in schweren Fällen auch mit körperlicher Züchtigung zu bestrafen. Nur in schwersten Fällen (malitia supina) und wenn keine Aussicht auf Besserung bestehe, können auch Kinder unter 14 Jahren, „weil ihre Bosheit das Alter erfüllt“, mit dem Tode bestraft werden. So führt etwa Carpzov zwei Leipziger Schöffensprüche aus den Jahren 1615 und 1617 an, durch die ein Knabe und ein Mädchen im Alter von 13 Jahren wegen Brandstiftung zur Enthauptung verurteilt wurden (an Stelle der bei Erwachsenen üblichen Strafe des Feuertodes). Als Kriterium für die Frage, ob ein Kind „pubertati proximus“ sei, wurde neben dem Alter auch schon auf den Reifegrad, die Einsicht in die Folgen der Tat und eine besonders schlaue und arglistige Ausführungsweise abgestellt.

84Erst mit den minores gelangen wir zu der Altersgruppe, für die das heutige Jugendstrafrecht gilt. Sie waren nach gemeinem Recht in der Regel mit der poena ordinaria wie die Erwachsenen zu bestrafen. Nur bei geringer Überschreitung des 14. Lebensjahres oder bei „magna stupiditas“ war die Strafe zu mildern. Dieses fakultative Milderungsrecht wurde besonders gegenüber der Todesstrafe betont. Doch zeigen die Quellen, dass das harte, nur auf Vergeltung und Abschreckung bedachte Strafrecht dieser Jahrhunderte in zahllosen Fällen zur Vollstreckung von Todesstrafen an Jugendlichen geführt hat.

Erste Ansätze einer humaneren und zugleich auf Erziehung bedachten Reaktion auf kleinere Jugendstraftaten ermöglichten die in Amsterdam (1595) entstandenen, in den beiden folgenden Jahrhunderten in zahlreichen deutschen Städten nachgeahmten Zucht- und Spinnhäuser, deren Insassen freilich nicht nur verwahrloste Jugendliche, sondern auch erwachsene Land- und Stadtstreicher sowie sonstige „Asoziale“ und „Arbeitsscheue“ waren. Insofern bedeutete es einen wesentlichen Fortschritt, dass Papst Clemens XI. in Rom die für ihre Zeit vorbildliche Erziehungsanstalt San Michele (1703) für Jugendliche gründete und damit einen ersten Grundstein für einen selbstständigen Jugendstrafvollzug legte. Doch war der Weg von der Errichtung dieser und ähnlicher Anstalten, die man etwa – an modernen Maßstäben gemessen – in der Mitte zwischen Jugendstrafe und Heimerziehung zu sehen hat, bis zur gesetzlichen Herausbildung eines selbstständigen Jugendstrafrechts noch weit.

3.Sonderregelungen zur Zeit der Aufklärung

85Auch die Aufklärunghat zunächst keine wesentlichen Änderungen in den strafrechtlichen Sondervorschriften für Jugendliche gebracht. Freilich kamen ihre Forderungen nach einer allgemeinen Humanisierung des Strafrechts, Zurückdrängung der Todesstrafe und Beseitigung der Leibesstrafen auch den straffälligen Jugendlichen zugute. Das sonst selbst minutiöse Einzelheiten regelnde Preußische ALR beschränkt sich in unserer Frage auf die Bestimmung: „Unmündige und schwachsinnige Personen können zwar zur Verhütung fernerer Vergehen gezüchtigt, niemals aber nach der Strenge der Gesetze bestraft werden“ (Teil II 20 § 17).

Die deutschen Partikularstrafgesetze des 19. Jahrhunderts stellen mit wenigen Ausnahmen ein Alter der absoluten Strafmündigkeit auf, wobei der allmähliche Wandel der Anschauungen darin zum Ausdruck gelangt, dass die Altersgrenze von 8 Jahren (so Bayr. StGB von 1813) über 10 und 12 Jahre schließlich in den dem RStGB unmittelbar vorausgehenden Gesetzen (z. B. Sachsen 1868) auf 14 Jahre heraufrückt. Für höhere Altersstufen, die zunächst meist bis zum vollendeten 16., später bis zum 18. oder 21. Lebensjahr reichen, sollte Strafmilderung eintreten. Meist wird vorgesehen, dass gegen Strafunmündige polizeiliche Besserungsmaßnahmen ergriffen werden können.

4.Der französische Code pénal von 1810

86Einen anderen Weg schlug der französische Code pénal(1810) ein. Er setzte den Beginn der vollen Strafmündigkeit auf die Vollendung des 16. Lebensjahres fest, verzichtete aber darauf, eine Altersstufe der absoluten Strafunmündigkeit aufzustellen. Vielmehr sollte die Strafbarkeit der Täter unter 16 Jahren davon abhängen, ob sie im Besitz des „discernement“ (d. h. des intellektuellen Unterscheidungsvermögens von Recht und Unrecht) gewesen seien. Diese französische Regelung wurde von Preußen 1851 und von Bayern 1861 übernommen. Obwohl das RStGB von 1871 die Altersstufe der „Strafunmündigen“ wieder einführte, blieb für die folgende Gruppe der „relativ Strafmündigen“ der französische discernement-Begriff von maßgebender Bedeutung.

5.Das RStGB von 1871

87Auf dieser Grundlage sah die strafrechtliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach den §§ 55–57 RStGB, die von 1871 bis 1923 in Geltung blieb, folgendermaßen aus:

88Strafmündigkeitsalter war das vollendete 12. Lebensjahr. Relativ strafmündig waren die 12- bis 18-jährigen Täter. Sie waren freizusprechen, wenn sie bei Begehung ihrer Tat die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besaßen, andernfalls zu bestrafen. Dabei schloss die obligatorische Strafmilderung nicht aus, dass die große Mehrzahl dieser Jugendlichen mit kürzeren oder längeren Gefängnisstrafen belegt wurde und diese auch tatsächlich verbüßte. Im Fall des Freispruchs wegen Strafunmündigkeit oder fehlenden Unterscheidungsvermögens konnte Unterbringung in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt erfolgen. Das Ergebnis dieser Regelung war höchst unbefriedigend: nicht nur, dass die meist verhängten kurzen Gefängnisstrafen den Jugendlichen nicht besserten; sie verdarben ihn noch weiter durch die Berührung mit schweren Kriminellen und erschwerten seine Wiedereingliederung in das Berufsleben. Die Rückfallziffer war daher bei 12- bis 18-Jährigen erheblich höher als bei Erwachsenen.

§ 4Die Jugendgerichtsbewegung

89Die entscheidende Wendung, die zur Ausbildung eines besonderen Jugendstrafrechts und seiner Ablösung vom allgemeinen Strafrecht führte, hatte ihren Ursprung in neuen geistigen und sozialen Strömungen, die um 1900 hervortraten und bald die Herrschaft erlangten. Sie wirkten sich auch in einer Wandlung der Anschauungen von dem Wesen der Jugend und ihrer Stellung im Volksganzen einerseits, von den Aufgaben und Zwecken des Strafrechts andererseits aus. Das eigenständige Jugendstrafrecht ist also das Ergebnis einer von zwei Seiten her angeregten, in ihren geschichtlichen Wurzeln freilich einheitlichen Entwicklung:

1.Das Jahrhundert des Kindes

90a) Neue biologische, psychologische und soziologische Einsichten und sozial-politische Programmatik vereinigten sich darin, der Kindheit und Jugend einen eigenen und bevorzugten sozialen Rang zuzuweisen. Er wird gekennzeichnet durch das Wort der schwedischen Schriftstellerin Ellen Key , die das damals anbrechende 20. Jahrhundert als das „Jahrhundert des Kindes“ bezeichnete. Ihre Prophezeiung wurde im Laufe des Jahrhunderts in allen Bereichen des geistigen und sozialen Lebens Realität, so in dem gewandelten Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern, in den modernen Entwicklungen in Pädagogik und Schulwesen, in der Ausbildung von Kinderheilkunde, Jugendpsychologie und Jugendpsychiatrie zu selbstständigen wissenschaftlichen Disziplinen, in staatlichem Jugendschutz und öffentlicher Jugendpflege. Das Strafrecht konnte davon nicht unberührt bleiben.

91Auch die aus der Jugend selbst kommende „Jugendbewegung“, die im Jahrzehnt vor dem 1. Weltkrieg einsetzte, hat die neue Einsicht, dass der „Jugendliche kein kleiner Erwachsener“ sei, gefördert. Wenn von ihr aus auch kein unmittelbarer Einfluss auf die strafrechtliche Behandlung Jugendlicher ausging, so war doch die mittelbare Bedeutung der von ihr proklamierten „Eigenständigkeit der Jugendwelt“ auch für diesen Bereich groß. Das gilt namentlich auch für die Pädagogik der Heimerziehung und des Jugendstrafvollzugs.

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