Heinrich Lang - Staatsrecht II

Здесь есть возможность читать онлайн «Heinrich Lang - Staatsrecht II» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Staatsrecht II: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Staatsrecht II»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Band stellt die Grundrechte des Grundgesetzes im systematischen Zusammenhang dar. Neben einer Einführung in die Entstehungsgeschichte der Grundrechte werden diese zunächst in einem allgemeinen Teil und anschließend einzeln erläutert. Besonderer Wert wird auf den Fallaufbau der Grundrechtsprüfung im Gefüge von Schutzbereich, Schranken und einfachgesetzlicher Einschränkungsnorm gelegt. Die einzelnen Problemkreise werden, soweit es sich anbietet, mit Fallbeispielen und Problemen des Verfassungsprozessrechts ergänzt. Der Band schließt mit zahlreichen Aufbauschemata, einer Darstellung der wichtigsten Theorien und Definitionen grundrechtlicher Begriffe ab.

Staatsrecht II — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Staatsrecht II», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Art. 19 Abs. 1 S. 2 betrifft seinem Wortlaut entsprechend zudem nur den Fall, dass „ ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden “ soll, da das Zitiergebot andernfalls eine „die Gesetzgebung unnötig behindernde leere Förmlichkeit“ 211wäre. Das Zitiergebot dient nur

„zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können.“ 212

284Art. 19 Abs. 1 S. 2 findet daher nach Auffassung des BVerfG auf vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte keine Anwendung. 213Das Zitiergebot bezieht sich überdies nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1, da diese von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist und die Einhaltung des Zitiergebots zur „reinen Förmelei“ verkäme. 214Auch allgemeine Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 fallen nicht unter den Zitierzwang. 215Von Art. 19 Abs. 1 S. 2 ausgenommen sind ferner berufsregelnde Gesetze 216sowie Inhalts- und Schrankenbestimmungen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2. 217

285 d) Das Verbot des Einzelfallgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1.Art. 19 Abs. 1 S. 1 verlangt, dass grundrechtseinschränkende Gesetze allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Die Vorschrift enthält eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes, indem sie dem Gesetzgeber verbietet, aus einer Reihe gleichartiger Sachverhalte willkürlich einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Ausnahmeregelung zu machen. 218Darüber hinaus steht das Verbot des Einzelfallgesetzes in Zusammenhang mit dem Gewaltenteilungsprinzip. 219Der Gesetzgeber soll daran gehindert werden, in der Form des Gesetzes so konkret und individuell tätig zu werden, wie dies die Sache der Verwaltung ist. 220

Wird das Verbot des Einzelfallgesetzes missachtet, so führt dieser Verstoß zur Nichtigkeit des Gesetzes . 221

286Fraglich ist, ob die Reichweite des Art. 19 Abs. 1 S. 1 ebenso wie der Anwendungsbereich des Zitiergebots zu beschränken ist. Obwohl der Wortlaut der Vorschrift diesen Schluss nahe legt, so soll das Verbot des Einzelfallgesetzes nach h. M. für alle grundrechtsrelevanten Gesetze gelten. 222Die praktischen Auswirkungen dieser Frage sind indes gering. 223

287Ein Einzelfallgesetz liegt vor, wenn das Gesetz nur für einen abschließend bestimmten Adressatenkreis gilt und seine Anwendung auf weitere, zukünftige Fälle von vornherein ausgeschlossen ist. 224Art. 19 Abs. 1 S. 1 will verhindern, dass zielgerichtet Grundrechte einzelner Personen eingeschränkt werden. 225

Ein Verstoß gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes ist auch gegeben, wenn sich das Gesetz nach der Intention des Gesetzgebers auf einen konkreten Fall beschränken soll, diese Absicht jedoch durch eine abstrakt-generelle Formulierung des Gesetzes verschleiert wird. 226Nach der Rechtsprechung des BVerfG handelt es sich um ein getarntes Individualgesetz,

„wenn der Gesetzgeber ausschließlich einen bestimmten Einzelfall oder eine bestimmte Gruppe von Einzelfällen regeln will und zur Verdeckung dieser Absicht generell formulierte Tatbestandsmerkmale dergestalt in einer Norm zusammenfasst, dass diese nur auf jene konkreten Sachverhalte Anwendung finden kann, die dem Gesetzgeber vorschwebten und auf die die Norm zugeschnitten ist. Es muss also zunächst die Feststellung gerechtfertigt sein, dass der Sache nach ein Individualgesetz vorliegt; erst dann ist für die weitere Prüfung Raum, ob der Gesetzgeber einer Norm absichtlich eine Formulierung gegeben hat, die deren Individualcharakter verbergen soll.“ 227

288Art. 19 Abs. 1 S. 1 schließt hingegen die gesetzliche Regelung eines Einzelfalles dann nicht aus,

„wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen zu regelnden Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird.“ 228

289Ein unzulässiges Einzelfallgesetz liegt nicht schon dann vor, wenn der Gesetzgeber anlässlich eines konkreten Sachverhalts oder in einer bestimmten historischen Situation tätig wird. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein sog. Maßnahmegesetz ( Anlassgesetz) , das von Art. 19 Abs. 1 S. 1 nicht erfasst wird. 229Entscheidend ist, dass das Gesetz nach seiner abstrakt gehaltenen Fassung Geltung für eine Vielzahl von Fällen beansprucht, so dass sich nicht übersehen lässt, auf wie viele und auf welche Fälle das Gesetz Anwendung findet. 230

290 e) Bestimmtheitsgebot.Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) gebietet, dass die Adressaten einer Regelung ihr Verhalten auf deren Wirkungen und Folgen einstellen können. 231Das können sie aber nur tun, wenn sie überhaupt erkennen können, was die Norm von ihnen verlangt. Aus diesem Grund müssen Gesetze hinreichend bestimmt sein.

Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots hängen ganz wesentlich von der Wirkungskraft bzw. Eingriffsintensität der in Rede stehenden Norm ab. Je stärker eine Regelung Freiheitsrechte von Bürgern beschränkt, desto schärfere Maßstäbe gelten für ihre Bestimmtheit. 232Das zeigt sich besonders deutlich bei Strafgesetzen , deren Bestimmtheit sogar nochmals explizit vom Grundgesetz gefordert wird (Art. 103 Abs. 2). Da präventive Freiheitsentziehungen ebenso intensiv in Art. 2 Abs. 2 eingreifen wie Freiheitsstrafen, enthält Art. 104 Abs. 1 ein dem Art. 103 Abs. 2 vergleichbares Bestimmtheitsgebot, der Gesetzgeber muss deshalb also auch Freiheitsentziehungen in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise regeln. 233

Das Bestimmtheitsgebot steht allerdings der Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten Rechtsbegriffen nicht entgegen. Diese sind vielmehr unverzichtbar, damit Regelungen überhaupt abstrakt-generell wirken und auf diese Weise eine Vielzahl von Einzelfällen erfassen können. 234

Beispiele:„Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ in den polizeirechtlichen Generalklauseln (z. B. §§ 13, 16 SOG M-V), „gute Sitten“ (§§ 138, 826 BGB), „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) oder auch „Unzuverlässigkeit“ (§ 35 Abs. 1 GewO).

Auch wenn der Wortlaut einer Regelung zunächst unklar oder mehrdeutig erscheint, ist sie allein deswegen nicht in verfassungswidriger Weise unbestimmt. Sofern sich ihre Bedeutung mithilfe historischer, systematischer oder teleologischer Auslegung ermitteln lässt oder sie durch eine langjährige Rechtsprechung konkretisiert wurde, ist ihre Wirkungsweise mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar. 235Das Bestimmtheitsgebot enthält also nur einen Mindeststandard für die Formulierung von Normen.

Hinweis für die Fallbearbeitung: Eine Regelung ist erst dann als unbestimmt anzusehen, wenn eine Auslegung keine Klarheit herstellen kann. Nur aufgrund eines mehrdeutigen Wortlauts darf nicht gefolgert werden, dass eine Regelung verfassungswidrig ist. Es gilt: Auslegung vor Unbestimmtheit!

IV.Grundrechtskonkurrenzen

291Eine Grundrechtskonkurrenz ist gegeben, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte desselben Grundrechtsberechtigten fällt. 236

292Von der Grundrechtskonkurrenz ist die Grundrechtskollision zu unterscheiden. Eine Grundrechtskollision liegt vor, wenn eines oder mehrere Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger miteinander in Widerstreit geraten. 237Es besteht also ein Konflikt mit den Rechtsgütern eines anderen Grundrechtsträgers . 238Die Grundrechtskollision ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu erörtern. 239

1.Tatbestandsabgrenzung

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Staatsrecht II»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Staatsrecht II» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Staatsrecht II»

Обсуждение, отзывы о книге «Staatsrecht II» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x