Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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296 cc)Umstritten sind die Grenzen des Gewaltbegriffs. Problematisch ist, ob – wie in den Sitzblockadefällen – auch eine rein psychische Form der Zwangerzeugung noch unter das Merkmal der Gewalt zu subsumieren ist. In Ablehnung älterer Rechtsprechung, die für Gewalt eine körperliche Tätigkeit mit rein psychischer Zwangswirkung („vergeistigter“ bzw. „erweiterter“ Gewaltbegriff) ausreichen ließ 584, verstößt nunmehr nach Ansicht des BVerfG diese erweiternde Auslegung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG, da eine solche „entgrenzende Auslegung“ unzulässig ist 585; demnach ist auch der Rechtsanwender (Richter) dazu aufgerufen, die Konturen des Tatbestandes nicht weiter zu verwässern und einer Ausuferung des Nötigungstatbestandes entgegen zu treten.

297 (1)Weitgehende Einigkeit besteht zunächst darüber, dass § 240 jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn das strafrechtlich relevante Verhalten des Täters allein in seiner körperlichen Anwesenheit zu sehen ist und die Zwangswirkung rein psychischer Natur ist 586. Insoweit hat das BVerfG das Merkmal der körperlichen Zwangswirkung wieder stärker in den Mittelpunkt gestellt 587. Gewalt liegt nur dann vor, wenn auf Grund einer – wenn auch nur geringfügigen – Kraftentfaltung erstens körperlicher oder psychischer Zwangausgeübt wird, der sich zweitens beim Opfer körperlich auswirkt.

Bsp. 1 (Parklückenfall):T stellt sich in eine Parklücke, um diese für ihren Freund F zu reservieren. O, der vor F die Lücke erreicht, wird von ihr am Einparken gehindert. – T macht sich nicht nach § 240 strafbar, da sie keine Gewalt übt 588.

Bsp. 2 (Sitzblockadefall):T protestiert gegen Studiengebühren. Er setzt sich vor den Wagen des Ministerpräsidenten, der so am Ausparken gehindert wird. – Auch hier ist die Zwangswirkung rein psychischer Natur, so dass keine Gewalt i. S. d. § 240 vorliegt.

298 (2)Auch andere rein psychisch wirkende Handlungengenügen demnach nicht. Das Vorhalten einer Waffe 589oder das Abgeben von Schüssen 590mittels einer Schreckschusspistole können daher regelmäßig nicht als Gewalt angesehen werden, weil es sich hierbei zumeist ebenfalls um eine rein psychische Zwangswirkung handelt 591. Zudem liegt der Schwerpunkt hier in dem Inaussichtstellen eines künftigen Übels – das Opfer ggf. zu verletzen oder zu töten –, so dass ohnehin die Drohungsvariante einschlägig ist.

299 (3)Im Übrigen sind aber die Grenzen immer noch nicht abschließend geklärt, da nach überwiegender Ansicht für die Gewaltausübung bereits ein geringer körperlicher Kraftaufwandgenügt 592.

Bspe.:(Heimliches) Beibringen von Betäubungsmitteln – etwa von Alkohol oder Narkosemittel; Versprühen von Tränengas oder übel riechenden Stoffen; Einsperren des Opfers durch Umdrehen des Schlüssels; Betätigen des Gaspedals.

300Besonders deutlich wird dies bei Verhaltensweisen im Straßenverkehr,wo sich vor allem die Frage stellt, ob sich beim Opfer der ausgeübte Zwang auch körperlich auswirkt.

Bsp.: 593T fährt innerorts mit seinem Wagen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h dicht auf O auf und betätigt über eine Strecke von knapp 300 Metern mehrmals Signal und Lichthupe. O fährt deshalb zur Seite und lässt T überholen.

Für die körperliche Zwangswirkungsoll bereits eine „physisch merkbare Angstreaktion“ genügen, die zudem vom Vorsatz umfasst sein muss 594. Nach Ansicht des BVerfG kommt es dabei auf die Umstände des Einzelfalles an 595, was jedoch wenig zur Bestimmtheit des Tatbestandes beiträgt. Wenn hierfür u. a. die Dauer und Intensität des Auffahrens, die Geschwindigkeit, die allgemeine Verkehrssituation usw. entscheidend sein sollen, wird zudem schon beim Gewaltbegriff eine Gesamtwürdigung vorgenommen, die sich mit derjenigen im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung überschneidet. Im Ausgangsfall wurde die Annahme von Gewalt letztlich gebilligt. Diskutabel scheint auch zu sein, auf eine Drohung mit Fortsetzen des gefährlichen Auffahrens abzustellen 596. Allerdings kündigt T nicht nur eine von seinem Willen abhängige Übelszufügung an, sondern hat mit der Kraftentfaltung bereits alle erforderlichen Bedingungen für den Übelseintritt gesetzt. Auch bleibt zweifelhaft, ob damit der Bestimmtheit des Tatbestandes Rechnung getragen wird oder nicht in vielen – weniger gravierenden – Fällen sogar die Strafbarkeit in den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgedehnt würde 597.

301Gewalt soll in Blockadefällendaher auch nach Ansicht des BVerfG bereits dann vorliegen, wenn sich Demonstranten mit Schlössern an Pfosten anketten, weil dadurch eine physische Barriere geschaffen werde 598und den Demonstranten die Möglichkeit genommen sei, beim Heranfahren der Fahrzeuge auszuweichen 599. Entsprechendes soll gelten, wenn Demonstranten mit dem Abstellen von Fahrzeugen auf der Fahrbahn Hindernisse errichten 600, ein Fahrzeugführer den Hintermann durch Bremsen ebenfalls zum Abbremsen zwingt 601oder ein Stahlkörper zur Blockade fest auf Eisenbahngleise montiert wird 602. Kann der Blockade jedoch – z. B. durch Vorbeifahren am Hindernis – ohne weiteres ausgewichen werden, fehlt es an einer körperlichen Zwangswirkung. Entsprechendes gilt, wenn der Täter dem Opfer den Weg nur kurzfristig und zum Teil versperrt 603.

Bsp.: 604T hindert O dadurch an der Weiterfahrt, dass er sich mit ausgebreiteten Armen vor den Wagen stellt. Nachdem T zunächst versucht, die Beifahrertür zu öffnen und O daraufhin Anstalten macht, wieder loszufahren, stellt er sich erneut vor den Pkw und legt sich dann mit seinem gesamten Körper auf die Motorhaube, um nun auf diese Weise die Weiterfahrt zu verhindern. O hält wiederum an, weil er nicht in Kauf nehmen möchte, dass T gefährdet wird. – T macht sich nicht dadurch gem. § 240 strafbar, dass er zunächst den Weg versperrt hat, weil es für eine Gewaltanwendung an einer körperlichen Zwangswirkung fehlt. Jedoch soll das weitere Verhalten des T nach Ansicht des BGH den Tatbestand begründen, weil er unter Einsatz seines Körpers und unter Entfaltung gewisser Körperkraft ein physisches Hindernis geschaffen hat, von dem auf den Autofahrer/O nicht nur psychische Zwangswirkung durch bloße Anwesenheit ausging. Dies überzeugt freilich wenig, weil auch das Setzen zur Blockade den Einsatz von Körperkraft erfordert und hinsichtlich der Zwangswirkung keine entscheidenden Unterschiede zu erkennen sind.

302Nach Ansicht des BGH und des BVerfG kommt auch bei Sitzblockaden eine Nötigung in Betracht, wenn durch das erste haltende Fahrzeug (insoweit keine Nötigung, da rein psychische Zwangswirkung) weitere Fahrzeuge zum Anhalten gezwungen werden. Denn durch das erste haltende Fahrzeug werde von den Blockierern zurechenbar ein physisches Hindernis geschaffen (sog. Zweite-Reihe-Rechtsprechung 605). Konstruktiv ließe sich diese Ansicht mit mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2) begründen, da der Fahrer des ersten haltenden Wagens als Werkzeug zur Blockade weiterer Fahrzeuge eingesetzt wird. Dagegen spricht jedoch, dass die Straflosigkeit von Blockaden mit rein psychischer Zwangswirkung so zumindest teilsweise umgangen wird. Allenfalls eine versuchte Nötigung (bei entsprechendem Tatentschluss) kommt in Betracht, wenn zwar eine Blockade errichtet wird, die Polizei jedoch die Kraftfahrzeuge bereits einige hundert Meter davor anhält. Hier entfaltet die Blockade keine unmittelbare körperliche Zwangswirkung, vielmehr tritt die Sperrwirkung lediglich psychisch vermittelt über die eigenverantwortliche Verkehrsregelung durch die Polizei ein 606.

303 dd)Anders als bei §§ 249, 252, 255 ist Gewalt gegen eine Person nicht erforderlich. Aus dem Erfordernis einer restriktiven Auslegung folgt jedoch, dass Gewalt gegen Sachennur dann genügt, wenn dadurch zugleich ein körperlich wirkender Zwang geübt wird 607.

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