Klaus Hoffmann-Holland
Strafrecht Besonderer Teil
3., erweiterte, überarbeitete und aktualisierte Auflage
Mohr Siebeck GmbH & Co. KG
[Zum Inhalt]
|V|Vorwort des Herausgebers
Der Besondere Teil des Strafrechts bringt Besonderheiten des Lernens mit sich. Diese Besonderheiten sind allerdings symptomatisch für die Rechtswissenschaft. Zentraler Aspekt ist die enorme Stofffülle. Mit ihr sinnvoll umzugehen ist eine Herausforderung für Studierende und Lehrende. Denn das Ausmaß der Stofffülle birgt die Gefahr, ein grundlegendes Verständnis zu überdecken und notwendige methodische Fertigkeiten zu beeinträchtigen (vgl. Wissenschaftsrat, Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland, 2012, S. 57, 61). Für das Lernen selbst, für Prüfungen wie auch für die Praxis, ist ein ausgewogenes Zusammenspiel von rechtswissenschaftlichen Kenntnissen (Wissen) und juristischen Fertigkeiten (Können) erforderlich.
Auch wenn Ratschläge an Lernende gerade in der Rechtswissenschaft gefährlich sind, weil sie der Individualität des Ratgebenden häufig eher entsprechen als derjenigen des Ratsuchenden (vgl. Dershowitz, Letters to a Young Lawyer, 2009, S. 28), will das vorliegende Buch einen Vorschlag für die Erarbeitung des Besonderen Teils machen: Bei jedem Schritt des Lernens im Besonderen Teil sollte reflektiert werden, was der systematische Bezug des jeweils Erlernten ist. Zentral sind zunächst die Bezüge zum Allgemeinen Teil; es ergeben sich aber auch Verbindungen zum Zivilrecht (z.B. bei den Vermögensdelikten), dem Strafprozessrecht (z.B. bei den Aussagedelikten), dem Verwaltungsrecht (z.B. bei den Umweltdelikten) und nicht zuletzt zum Verfassungsrecht (z.B. bei den Ehrverletzungsdelikten). Sodann ist die Gesetzessystematik der einzelnen Deliktsgruppen in den Blick zu nehmen (besonders relevant bei den Brandstiftungs- und Straßenverkehrsdelikten).
Auf dieser Basis sollte ein Grundgerüst des Wissens und Könnens entwickelt werden, das mit weiteren Details ausgebaut werden sollte. Denn es darf nicht verschwiegen werden, dass in Prüfungen häufig Detailwissen thematisiert wird. Aber das sollte nicht entmutigen. Der besondere Teil ist eine faszinierende Materie: Der Gesetzgeber muss Deliktstypen schaffen, die so bestimmt sind (Art 103 Abs. 2GG, § 1 StGB), dass strafbares Verhalten von straflosem unterschieden werden kann. Diese gesetzliche Unterscheidung muss in Rechtswissenschaft und schließlich Rechtspraxis konturiert werden. Auf diese (mitunter schwierigen, nicht selten umstrittenen) Abgrenzungsfragen geht der folgende Text ein.
Dabei wird der Vielgestaltigkeit des Besonderen Teils durch die unterschiedlichen Perspektiven derjenigen, die diesen Band bearbeitet haben, Rechnung getragen. Zu den einzelnen Themenbereichen (Deliktsgruppen) werden jeweils |VI|einprägsame Leitentscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung in aller Kürze dargestellt. Tabellen, Schaubilder und Schemata verdeutlichen die rechtlichen Grundstrukturen. Die Schemata enthalten in einer zweispaltigen Darstellung neben Deliktsmerkmalen auch knappe und prägnante Definitionen.
Ich danke für die vielfältigen Beiträge zu dem vorliegenden Buch. Insbesondere danke ich Lea Voigt, Johannes Koranyi, Joachim Kretschmer und Max Putzer für ihre Beiträge sowie allen, die an meiner Professur am Entstehen des Buches beteiligt waren, insbesondere Désirée Glanzer, Marta Gruß, Alexandra Köppen, Jasper Schüler, Bettina Witt und Felix Dahlke. Den Leserinnen und Lesern wünsche ich viel Spaß beim Lesen und Lernen.
Berlin, im Mai 2015 Klaus Hoffmann-Holland
[Zum Inhalt]
|XXV|Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 |
Einteilung der Mordmerkmale |
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Abbildung 2 |
Mordmerkmale der 1. Gruppe |
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Abbildung 3 |
Mordmerkmale der 2. Gruppe |
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Abbildung 4 |
Mordmerkmale der 3. Gruppe |
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Abbildung 5 |
Systematik §§ 185ff. StGB |
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Abbildung 6 |
Systematik der Brandstiftungsdelikte |
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Abbildung 7 |
Struktur der §§ 331ff. StGB |
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Abbildung 8 |
Struktur der Aussagedelikte |
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Abbildung 9 |
Struktur des § 145d StGB |
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Abbildung 10 |
Zueignungsabsicht § 242 StGB |
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Abbildung 11 |
Struktur des objektiven Tatbestandes des § 263 StGB |
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[Zum Inhalt]
Tabelle 1 |
Prüfungsaufbau §§ 212f. StGB |
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Tabelle 2 |
Prüfungsaufbau § 216 StGB |
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Tabelle 3 |
Prüfungsaufbau § 221 StGB |
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Tabelle 4 |
Prüfungsaufbau §§ 223, 224 StGB |
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Tabelle 5 |
Prüfungsaufbau §§ 226, 227 StGB |
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Tabelle 6 |
Prüfungsaufbau § 229 StGB |
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Tabelle 7 |
Prüfungsaufbau § 231 StGB |
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Tabelle 8 |
Prüfungsaufbau § 240 StGB |
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Tabelle 9 |
Prüfungsaufbau § 239 StGB |
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Tabelle 10 |
Prüfungsaufbau § 238 StGB |
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Tabelle 11 |
Prüfungsaufbau §§ 239a Abs. 1 Var. 1, 239b Abs. 1 Var. 1 StGB |
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Tabelle 12 |
Prüfungsaufbau §§ 239a Abs. 1 Var. 2, 239b Abs. 1 Var. 2 StGB. |
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Tabelle 13 |
Prüfungsaufbau § 113 StGB |
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Tabelle 14 |
Prüfungsaufbau § 186 StGB |
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Tabelle 15 |
Prüfungsaufbau § 187 StGB |
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Tabelle 16 |
Prüfungsaufbau § 185 StGB |
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Tabelle 17 |
Prüfungsaufbau § 202a StGB |
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Tabelle 18 |
Prüfungsaufbau § 123 StGB |
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Tabelle 19 |
Prüfungsaufbau § 267 StGB |
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Tabelle 20 |
Prüfungsaufbau § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB |
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Tabelle 21 |
Prüfungsaufbau § 271 StGB |
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Tabelle 22 |
Prüfungsaufbau § 306 StGB |
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Tabelle 23 |
Prüfungsaufbau § 306a Abs. 1 u. 2 StGB |
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Tabelle 24 |
Prüfungsaufbau § 306b Abs. 1 u. 2 StGB |
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Tabelle 25 |
Prüfungsaufbau § 306c StGB |
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Tabelle 26 |
Prüfungsaufbau § 316 Abs. 1 StGB |
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Tabelle 27 |
Prüfungsaufbau § 315b Abs. 1 StGB |
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Tabelle 28 |
Prüfungsaufbau § 315c Abs. 1 StGB |
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Tabelle 29 |
Prüfungsaufbau §§ 142 Abs. 1 u. 2 StGB |
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Tabelle 30 |
Prüfungsaufbau § 323a StGB |
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Tabelle 31 |
Prüfungsaufbau § 323c StGB |
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Tabelle 32 |
Prüfungsaufbau §§ 331, 332 StGB |
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Tabelle 33 |
Prüfungsaufbau §§ 333, 334 StGB |
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Tabelle 34 |
Prüfungsaufbau § 153 |
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Tabelle 35 |
Prüfungsaufbau § 154 |
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Tabelle 36 |
Prüfungsaufbau § 164 |
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Tabelle 37 |
Prüfungsaufbau § 145d StGB |
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|XXVII|Tabelle 38 |
Prüfungsaufbau § 324 StGB |
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Tabelle 39 |
Prüfungsaufbau § 326 Abs. 1 StGB |
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Tabelle 40 |
Prüfungsaufbau §§ 242 bis 244 StGB |
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Tabelle 41 |
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