BGB – Schuldrecht
Besonderer Teil
von
Prof. Dr. Volker Emmerichem. o. Professor an der Universität Bayreuth Richter am Oberlandesgericht Nürnberg a. D.
15., neu bearbeitete Auflage
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ISBN 978-3-8114-9555-5
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Ebenso wie in den Vorauflagen habe ich das Buch für die 15. Auflage erneut in allen Teilen gründlich überarbeitet und zum großen Teil ganz neu geschrieben, wiederum nicht zuletzt wegen der Fülle neuer Gesetze, die zu berücksichtigen waren. Hervorzuheben sind diesmal das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts von 2017, das auch wichtige Änderungen des Kaufrechts gebracht hat, das Gesetz über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlung, ebenfalls von 2017, sowie das Gesetz, durch das 2017 unter anderem ein Hinterbliebenengeld eingeführt wurde. Auf die Darstellung des Gesellschaftsrechts wurde erneut verzichtet, weil in der vorliegenden Reihe der Band „Gesellschaftsrecht I – Recht der Personengesellschaften“ eine ausführliche Darstellung des Rechts der BGB-Gesellschaft enthält.
Bayreuth, im Januar 2018 Volker Emmerich
Vorwort Vorwort Ebenso wie in den Vorauflagen habe ich das Buch für die 15. Auflage erneut in allen Teilen gründlich überarbeitet und zum großen Teil ganz neu geschrieben, wiederum nicht zuletzt wegen der Fülle neuer Gesetze, die zu berücksichtigen waren. Hervorzuheben sind diesmal das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts von 2017, das auch wichtige Änderungen des Kaufrechts gebracht hat, das Gesetz über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlung, ebenfalls von 2017, sowie das Gesetz, durch das 2017 unter anderem ein Hinterbliebenengeld eingeführt wurde. Auf die Darstellung des Gesellschaftsrechts wurde erneut verzichtet, weil in der vorliegenden Reihe der Band „Gesellschaftsrecht I – Recht der Personengesellschaften“ eine ausführliche Darstellung des Rechts der BGB-Gesellschaft enthält. Bayreuth, im Januar 2018 Volker Emmerich
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Teil I Veräußerungsverträge
§ 1 § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags Inhaltsverzeichnis I. Überblick II. Geschichte III. Gegenstand IV. Kaufvertrag und Übereignung Praxiskauf-Fall 1: Rechtsanwalt Dr. X will sich zur Ruhe setzen; er verkauft deshalb seine Praxis an den jungen Assessor Y für € 100 000,–. Welche Rechte hat Y, wenn sich Dr. X die Sache kurz nach Übergabe der Praxis an ihn noch einmal anders überlegt und in einem Nachbarhaus wieder eine eigene Praxis eröffnet? Lösung Rn 14 , § 2 Rn 12 Literatur: Begr. z. RegE des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG), BT-Dr. 14 (2001)/6040; Beckmann , Kauf, in: Eckpfeiler des Zivilrechts, 2014/2015, Kap. N (S. 909 ff); Eckert/Maifeld/Mattiessen , Hdb des Kaufrechts, 2. Aufl. (2014); B. Grunewald , Kaufrecht, 2006; Oetker/Maultzsch , Vertragliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl. (2013), § 2 (S. 135 ff); Reinicke/Tiedtke , Kaufrecht, 8. Aufl. (2009). Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › I. Überblick
Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags Inhaltsverzeichnis I. Überblick II. Geschichte III. Gegenstand IV. Kaufvertrag und Übereignung Praxiskauf-Fall 1: Rechtsanwalt Dr. X will sich zur Ruhe setzen; er verkauft deshalb seine Praxis an den jungen Assessor Y für € 100 000,–. Welche Rechte hat Y, wenn sich Dr. X die Sache kurz nach Übergabe der Praxis an ihn noch einmal anders überlegt und in einem Nachbarhaus wieder eine eigene Praxis eröffnet? Lösung Rn 14 , § 2 Rn 12 Literatur: Begr. z. RegE des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SMG), BT-Dr. 14 (2001)/6040; Beckmann , Kauf, in: Eckpfeiler des Zivilrechts, 2014/2015, Kap. N (S. 909 ff); Eckert/Maifeld/Mattiessen , Hdb des Kaufrechts, 2. Aufl. (2014); B. Grunewald , Kaufrecht, 2006; Oetker/Maultzsch , Vertragliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl. (2013), § 2 (S. 135 ff); Reinicke/Tiedtke , Kaufrecht, 8. Aufl. (2009). Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › I. Überblick
I. I. Überblick 1 Als Besonderes Schuldrecht bezeichnet man üblicherweise die in dem achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB geregelten „einzelnen Schuldverhältnisse“, die grundsätzlich auf Vertrag oder auf Gesetz (s. § 311 Abs. 1), in Ausnahmefällen auch auf einseitigen Erklärungen einer Partei beruhen können (s. insbesondere die §§ 657 und 661a). 2 Die gesetzliche Regelung beginnt in den §§ 433 bis 808 mit verschiedenen vertraglichen Schuldverhältnissen. Die wichtigsten hier erfassten Vertragstypen sind die Veräußerungsverträge, die Gebrauchsüberlassungsverträge, Verträge über die Tätigkeit einer Person, sichernde und bestärkende Verträge sowie Gesellschaftsverträge. Innerhalb dieser Vertragstypen wird sodann meistens danach unterschieden, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag handelt. Folgerichtig trennt das BGB bei den uns hier zunächst interessierenden Veräußerungsverträgen gleichfalls zwischen Kauf und Tausch auf der einen Seite und Schenkung auf der anderen Seite. 3 Veräußerungsverträge unterscheiden sich dadurch von anderen Verträgen, dass sie auf die endgültige (dauernde) Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere gerichtet sind. Grundtypus ist der Kauf. Die Veräußerungsverträge müssen vor allem von den Gebrauchsüberlassungsverträgen unterschieden werden, die wie die Miete oder die Pacht lediglich die vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes von einer Person an eine andere zum Gegenstand haben (vgl die §§ 433 und 535, 581). Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › II. Geschichte
Überblick I. Überblick 1 Als Besonderes Schuldrecht bezeichnet man üblicherweise die in dem achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB geregelten „einzelnen Schuldverhältnisse“, die grundsätzlich auf Vertrag oder auf Gesetz (s. § 311 Abs. 1), in Ausnahmefällen auch auf einseitigen Erklärungen einer Partei beruhen können (s.
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