Volker Emmerich - BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Themen:
Der Schwerpunkte Pflichtfach – Band Schuldrecht Besonderer Teil behandelt sowohl vertragliche wie gesetzliche Schuldverhältnisse und hier mit Blick auf deren Examensrelevanz insbesondere die Kernmaterien Kauf- und Mietrecht, Dienst- und Werkvertragsrecht sowie Bereicherungs- und Deliktsrecht. Es werden anhand von nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten Fällen die Grundlinien der schuldrechtlichen Materien entwickelt, die wichtigsten sich hieraus ergebenden Einzelfragen geklärt und ein vollständiger Überblick über den Stand der Diskussion zum Besonderen Schuldrecht vermittelt. Dem Studienanfänger wird hierdurch das Eindringen in die Rechtsmaterie erleichtert, dem Examenskandidaten ein zusammenhängender Überblick zu den Kernfragen gegeben.
Die Neuauflage:
Mit der 15. Auflage wird das Lehrbuch auf den Stand von Dezember 2017 gebracht und in allen Teilen gründlich überarbeitet; hervorzuheben sind die Einarbeitung
• des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (2018),
• des Gesetzes über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlung (2017) sowie
• des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (2017).

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VII. Haftung des Aufsichtspflichtigen

§ 26 Der deliktische Ersatzanspruch

I.Beteiligung mehrerer

1. Überblick

2. Mittäterschaft

3. Teilnahme

4. Nebentäterschaft

5. Alternative Täterschaft

6. Innenverhältnis

II.Ersatzberechtigte Personen

1. Keine Ansprüche mittelbar Geschädigter

2. Beerdigungskosten

3. Unterhaltsschaden

III. Erwerbsschaden

IV. Schmerzensgeld

V.Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

1. Unterlassungsanspruch

2. Beseitigungsanspruch

§ 27 Gefährdungshaftung

I. Grundgedanken

II.Haftpflichtgesetz

1. Eisenbahnen

2. Energieanlagen

III.Tierhalterhaftung

1. Überblick, Zweck

2. Tiere

3. Tierhalter

4. Tiergefahr

5. Geschützte Personen

6. Nutztiere

IV. Kraftfahrzeughalterhaftung

1. Überblick

2. Kraftfahrzeughalter, Kraftfahrzeuge

3. Verletzung bei dem Betrieb

4. Ausschlusstatbestände

5.Mitwirkendes Verschulden, Schadensausgleich zwischen mehreren Ersatzpflichtigen

a) Überblick

b) Schädigungen Dritter durch ein Fahrzeug

c) Schädigung Dritter durch mehrere Kraftfahrzeuge

d) Quotenfälle

V. Luftverkehr

VI. Atomenergie

VII. Gewässerschutz

VIII. Umwelthaftung

Sachverzeichnis

Teil I Veräußerungsverträge

Teil I Veräußerungsverträge› § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags

§ 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags

Inhaltsverzeichnis

I. I. Überblick 1 Als Besonderes Schuldrecht bezeichnet man üblicherweise die in dem achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB geregelten „einzelnen Schuldverhältnisse“, die grundsätzlich auf Vertrag oder auf Gesetz (s. § 311 Abs. 1), in Ausnahmefällen auch auf einseitigen Erklärungen einer Partei beruhen können (s. insbesondere die §§ 657 und 661a). 2 Die gesetzliche Regelung beginnt in den §§ 433 bis 808 mit verschiedenen vertraglichen Schuldverhältnissen. Die wichtigsten hier erfassten Vertragstypen sind die Veräußerungsverträge, die Gebrauchsüberlassungsverträge, Verträge über die Tätigkeit einer Person, sichernde und bestärkende Verträge sowie Gesellschaftsverträge. Innerhalb dieser Vertragstypen wird sodann meistens danach unterschieden, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag handelt. Folgerichtig trennt das BGB bei den uns hier zunächst interessierenden Veräußerungsverträgen gleichfalls zwischen Kauf und Tausch auf der einen Seite und Schenkung auf der anderen Seite. 3 Veräußerungsverträge unterscheiden sich dadurch von anderen Verträgen, dass sie auf die endgültige (dauernde) Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere gerichtet sind. Grundtypus ist der Kauf. Die Veräußerungsverträge müssen vor allem von den Gebrauchsüberlassungsverträgen unterschieden werden, die wie die Miete oder die Pacht lediglich die vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes von einer Person an eine andere zum Gegenstand haben (vgl die §§ 433 und 535, 581). Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › II. Geschichte Überblick I. Überblick 1 Als Besonderes Schuldrecht bezeichnet man üblicherweise die in dem achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB geregelten „einzelnen Schuldverhältnisse“, die grundsätzlich auf Vertrag oder auf Gesetz (s. § 311 Abs. 1), in Ausnahmefällen auch auf einseitigen Erklärungen einer Partei beruhen können (s. insbesondere die §§ 657 und 661a). 2 Die gesetzliche Regelung beginnt in den §§ 433 bis 808 mit verschiedenen vertraglichen Schuldverhältnissen. Die wichtigsten hier erfassten Vertragstypen sind die Veräußerungsverträge, die Gebrauchsüberlassungsverträge, Verträge über die Tätigkeit einer Person, sichernde und bestärkende Verträge sowie Gesellschaftsverträge. Innerhalb dieser Vertragstypen wird sodann meistens danach unterschieden, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag handelt. Folgerichtig trennt das BGB bei den uns hier zunächst interessierenden Veräußerungsverträgen gleichfalls zwischen Kauf und Tausch auf der einen Seite und Schenkung auf der anderen Seite. 3 Veräußerungsverträge unterscheiden sich dadurch von anderen Verträgen, dass sie auf die endgültige (dauernde) Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere gerichtet sind. Grundtypus ist der Kauf. Die Veräußerungsverträge müssen vor allem von den Gebrauchsüberlassungsverträgen unterschieden werden, die wie die Miete oder die Pacht lediglich die vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes von einer Person an eine andere zum Gegenstand haben (vgl die §§ 433 und 535, 581). Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › II. Geschichte

II. II. Geschichte 4 Der Kaufvertrag bildet die Grundform, in der sich in einer entwickelten Volkswirtschaft der Warenaustausch gegen Geld vollzieht. Er überragt deshalb an praktischer Bedeutung alle anderen Verträge so sehr, dass die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB zur Rechtsgeschäftslehre und die des so genannten Allgemeinen Teils des Schuldrechts, insbesondere zu den Leistungsstörungen, in langer Tradition im Wesentlichen an seinem Beispiel entwickelt worden sind. 5 Die Vorschriften des BGB über den Kaufvertrag haben vor allem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) von 2001 eine tiefgreifende Umgestaltung erfahren. Ausgelöst wurde diese Reform durch verschiedene Richtlinien der Europäischen Union, an die das deutsche Recht bis zum Ende des Jahres 2001 anzupassen war. Die wichtigste war die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie von 1999, mit der bezweckt wurde, das Recht des Verbrauchsgüterkaufs in der Europäischen Union zu vereinheitlichen, um den Verbrauchern im europäischen Binnenmarkt überall denselben Rechtsschutz zu gewähren. Dieses Ziel wurde indessen wegen der unterschiedlichen Umsetzung der genannten Richtlinie in den Mitgliedstaaten letztlich nicht erreicht. 6 Die gesetzliche Regelung des Kaufvertrages ergibt sich in erster Linie aus den §§ 433–479. Diese Vorschriften sind in drei Untertitel aufgeteilt. Der erste Untertitel enthält die allgemeinen Vorschriften für den Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§§ 433–453), während in dem zweiten Untertitel besondere Erscheinungsformen des Kaufs wie z. B. der Wiederkauf geregelt sind (§§ 454–473). Der dritte Untertitel enthält schließlich die besonderen Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474–479). Die geltende Fassung der genannten Vorschriften beruht auf dem Gesetz vom 20.9.2013 (BGBl. I, 3642) zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie von 2011 sowie auf dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.4.2013 (BGBl I, S. 969). Ergänzende Vorschriften finden sich vor allem noch im HGB für den Handelskauf (§§ 373–382 HGB) sowie für internationale Kaufverträge in dem UN-Kaufrecht (s. u. § 6 Rn 44 ff ). Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › III. Gegenstand Geschichte II. Geschichte 4 Der Kaufvertrag bildet die Grundform, in der sich in einer entwickelten Volkswirtschaft der Warenaustausch gegen Geld vollzieht. Er überragt deshalb an praktischer Bedeutung alle anderen Verträge so sehr, dass die Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB zur Rechtsgeschäftslehre und die des so genannten Allgemeinen Teils des Schuldrechts, insbesondere zu den Leistungsstörungen, in langer Tradition im Wesentlichen an seinem Beispiel entwickelt worden sind. 5 Die Vorschriften des BGB über den Kaufvertrag haben vor allem durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) von 2001 eine tiefgreifende Umgestaltung erfahren. Ausgelöst wurde diese Reform durch verschiedene Richtlinien der Europäischen Union, an die das deutsche Recht bis zum Ende des Jahres 2001 anzupassen war. Die wichtigste war die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie von 1999, mit der bezweckt wurde, das Recht des Verbrauchsgüterkaufs in der Europäischen Union zu vereinheitlichen, um den Verbrauchern im europäischen Binnenmarkt überall denselben Rechtsschutz zu gewähren. Dieses Ziel wurde indessen wegen der unterschiedlichen Umsetzung der genannten Richtlinie in den Mitgliedstaaten letztlich nicht erreicht. 6 Die gesetzliche Regelung des Kaufvertrages ergibt sich in erster Linie aus den §§ 433–479. Diese Vorschriften sind in drei Untertitel aufgeteilt. Der erste Untertitel enthält die allgemeinen Vorschriften für den Kauf von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (§§ 433–453), während in dem zweiten Untertitel besondere Erscheinungsformen des Kaufs wie z. B. der Wiederkauf geregelt sind (§§ 454–473). Der dritte Untertitel enthält schließlich die besonderen Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474–479). Die geltende Fassung der genannten Vorschriften beruht auf dem Gesetz vom 20.9.2013 (BGBl. I, 3642) zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie von 2011 sowie auf dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts vom 28.4.2013 (BGBl I, S. 969). Ergänzende Vorschriften finden sich vor allem noch im HGB für den Handelskauf (§§ 373–382 HGB) sowie für internationale Kaufverträge in dem UN-Kaufrecht (s. u. § 6 Rn 44 ff ). Teil I Veräußerungsverträge › § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags › III. Gegenstand

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