BGB – Schuldrecht
Besonderer Teil
von
Dr. Volker Emmerich
em. o. Professor an der Universität Bayreuth
Richter am Oberlandesgericht Nürnberg a. D.
16., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Schwerpunkte
Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen
Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †
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ISBN 978-3-8114-8711-6
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Ebenso wie in den Vorauflagen habe ich das Buch für die 16. Auflage erneut in allen Teilen überarbeitet und zum großen Teil ganz neu geschrieben, wiederum nicht zuletzt wegen der Fülle neuer Gesetze, die zu berücksichtigen waren. Hervorzuheben sind die beiden Umsetzungsgesetze vom Juni 2021, durch die das Kaufrecht in zahlreichen Punkten geändert wurde. Auf die Darstellung des Gesellschaftsrechts habe ich erneut verzichtet, weil in der vorliegenden Reihe der Band „Gesellschaftsrecht I – Recht der Personengesellschaften“ eine ausführliche Darstellung des Rechts der BGB-Gesellschaft enthält.
Bayreuth, im Dezember 2021 Volker Emmerich
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Teil I Veräußerungsverträge
§ 1
Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags
I. I. Überblick 1 Als Besonderes Schuldrecht bezeichnet man üblicherweise die in dem achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB geregelten „einzelnen Schuldverhältnisse“, die grundsätzlich auf Vertrag oder auf Gesetz (s. § 311 Abs. 1), in Ausnahmefällen auch auf einseitigen Erklärungen einer Partei beruhen können (s. insbesondere die §§ 657 und 661a). 2 Die gesetzliche Regelung beginnt in den §§ 433 bis 808 mit verschiedenen vertraglichen Schuldverhältnissen. Die wichtigsten hier erfassten Vertragstypen sind die Veräußerungsverträge, die Gebrauchsüberlassungsverträge, Verträge über die Tätigkeit einer Person, sichernde und bestärkende Verträge sowie Gesellschaftsverträge. Innerhalb dieser Vertragstypen wird sodann meistens danach unterschieden, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag handelt. Folgerichtig trennt das BGB bei den uns hier zunächst interessierenden Veräußerungsverträgen gleichfalls zwischen Kauf und Tausch auf der einen Seite und Schenkung auf der anderen Seite. 3 Veräußerungsverträge unterscheiden sich dadurch von anderen Verträgen, dass sie auf die endgültige (dauernde) Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere gerichtet sind. Grundtypus ist der Kauf. Die Veräußerungsverträge müssen vor allem von den Gebrauchsüberlassungsverträgen unterschieden werden, die wie die Miete oder die Pacht lediglich die vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes von einer Person an eine andere zum Gegenstand haben (vgl die §§ 433 und 535, 581).
Überblick I. Überblick 1 Als Besonderes Schuldrecht bezeichnet man üblicherweise die in dem achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB geregelten „einzelnen Schuldverhältnisse“, die grundsätzlich auf Vertrag oder auf Gesetz (s. § 311 Abs. 1), in Ausnahmefällen auch auf einseitigen Erklärungen einer Partei beruhen können (s. insbesondere die §§ 657 und 661a). 2 Die gesetzliche Regelung beginnt in den §§ 433 bis 808 mit verschiedenen vertraglichen Schuldverhältnissen. Die wichtigsten hier erfassten Vertragstypen sind die Veräußerungsverträge, die Gebrauchsüberlassungsverträge, Verträge über die Tätigkeit einer Person, sichernde und bestärkende Verträge sowie Gesellschaftsverträge. Innerhalb dieser Vertragstypen wird sodann meistens danach unterschieden, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag handelt. Folgerichtig trennt das BGB bei den uns hier zunächst interessierenden Veräußerungsverträgen gleichfalls zwischen Kauf und Tausch auf der einen Seite und Schenkung auf der anderen Seite. 3 Veräußerungsverträge unterscheiden sich dadurch von anderen Verträgen, dass sie auf die endgültige (dauernde) Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere gerichtet sind. Grundtypus ist der Kauf. Die Veräußerungsverträge müssen vor allem von den Gebrauchsüberlassungsverträgen unterschieden werden, die wie die Miete oder die Pacht lediglich die vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes von einer Person an eine andere zum Gegenstand haben (vgl die §§ 433 und 535, 581).
1 – 3 I. Überblick 1 Als Besonderes Schuldrecht bezeichnet man üblicherweise die in dem achten Abschnitt des zweiten Buchs des BGB geregelten „einzelnen Schuldverhältnisse“, die grundsätzlich auf Vertrag oder auf Gesetz (s. § 311 Abs. 1), in Ausnahmefällen auch auf einseitigen Erklärungen einer Partei beruhen können (s. insbesondere die §§ 657 und 661a). 2 Die gesetzliche Regelung beginnt in den §§ 433 bis 808 mit verschiedenen vertraglichen Schuldverhältnissen. Die wichtigsten hier erfassten Vertragstypen sind die Veräußerungsverträge, die Gebrauchsüberlassungsverträge, Verträge über die Tätigkeit einer Person, sichernde und bestärkende Verträge sowie Gesellschaftsverträge. Innerhalb dieser Vertragstypen wird sodann meistens danach unterschieden, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vertrag handelt. Folgerichtig trennt das BGB bei den uns hier zunächst interessierenden Veräußerungsverträgen gleichfalls zwischen Kauf und Tausch auf der einen Seite und Schenkung auf der anderen Seite. 3 Veräußerungsverträge unterscheiden sich dadurch von anderen Verträgen, dass sie auf die endgültige (dauernde) Übertragung eines Gegenstandes von einer Person auf eine andere gerichtet sind. Grundtypus ist der Kauf. Die Veräußerungsverträge müssen vor allem von den Gebrauchsüberlassungsverträgen unterschieden werden, die wie die Miete oder die Pacht lediglich die vorübergehende Überlassung eines Gegenstandes von einer Person an eine andere zum Gegenstand haben (vgl die §§ 433 und 535, 581).
II. Geschichte 4 – 6
III. Gegenstand 7 – 10
1. Sachen, Rechte und sonstige Gegenstände 7, 8
2. Künftige Sachen 9, 10
IV. Kaufvertrag und Übereignung 11 – 14
§ 2 Übersicht über die Pflichten der Parteien
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