Volker Emmerich - BGB-Schuldrecht Besonderer Teil

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Die Themen:
Der Schwerpunkte Pflichtfach – Band Schuldrecht Besonderer Teil behandelt sowohl vertragliche wie gesetzliche Schuldverhältnisse und hier mit Blick auf deren Examensrelevanz insbesondere die Kernmaterien Kauf- und Mietrecht, Dienst- und Werkvertragsrecht sowie Bereicherungs- und Deliktsrecht. Es werden anhand von nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewählten Fällen die Grundlinien der schuldrechtlichen Materien entwickelt, die wichtigsten sich hieraus ergebenden Einzelfragen geklärt und ein vollständiger Überblick über den Stand der Diskussion zum Besonderen Schuldrecht vermittelt. Dem Studienanfänger wird hierdurch das Eindringen in die Rechtsmaterie erleichtert, dem Examenskandidaten ein zusammenhängender Überblick zu den Kernfragen gegeben.
Die Neuauflage:
Mit der 15. Auflage wird das Lehrbuch auf den Stand von Dezember 2017 gebracht und in allen Teilen gründlich überarbeitet; hervorzuheben sind die Einarbeitung
• des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (2018),
• des Gesetzes über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlung (2017) sowie
• des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (2017).

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10

Wieder anders steht es, wenn schon jetzt sofort und unbedingt die bloße Chanceder zukünftigen Entstehung der Sache veräußert wird (sog. Hoffnungskauf oder emptio spei). Ein Beispiel ist der Kauf eines Loses vor dessen Ziehung. Ein derartiger Vertrag ist wirksam, selbst wenn die Sache später nicht entsteht, wenn sich etwa das Los in der späteren Ziehung als Niete erweist. Ist von vornherein sicher, dass die Sache nicht mehr entstehen wird, ist z. B. im Augenblick des Verkaufs das Los bereits gespielt worden und dabei ausgefallen, so ändert dies, sofern es sich nicht bei dem Vertrag in Wirklichkeit um einen Spielvertrag handelt (§ 762), nichts an der Wirksamkeit des Vertrages (§ 311a Abs. 1), sodass der Verkäufer gegebenenfalls nach § 311a Abs. 2 haftet.

Teil I Veräußerungsverträge› § 1 Wesen und Gegenstand des Kaufvertrags› IV. Kaufvertrag und Übereignung

IV. Kaufvertrag und Übereignung

11

Der Kaufvertrag begründet, wie aus § 433 Abs. 1 S. 1 zu entnehmen ist, lediglich die Verpflichtungdes Verkäufers zur Übertragung des verkauften Gegenstandes, sodass durch den bloßen Abschluss des Kaufvertrages allein das Eigentum an der verkauften Sache noch nicht auf den Käufer übergeht; hierzu bedarf es vielmehr nach den §§ 925 und 929noch eines weiteren, von dem Kaufvertrag zu trennenden dinglichen Vertrages (sogenanntes Trennungsprinzip).[2] Die Folge ist vor allem, dass dieselbe Sache mehrfach verkauftwerden kann. Eigentümer wird dann derjenige, an den sie der Verkäufer schließlich übereignet. Der andere Käufer hat das Nachsehen, selbst wenn er die Sache als Erster gekauft hatte. Eine abweichende Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn Verkäufer und Zweiterwerber zu seinem Nachteil in sittenwidriger Weise zusammengewirkt haben (§ 826)[3].

12

Selbst im Falle des sogenannten Barkaufs, bei dem, äußerlich betrachtet, Kauf und Übereignung zusammenzufallen scheinen, muss man doch nach dem Gesagten ( Rn 11) zwischen Kaufvertrag und Übereignung unterscheiden. Das wird z. B. deutlich, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache war und der Käufer, etwa weil es sich um eine gestohlene Sache handelte (§ 935 Abs. 1), auch nicht gutgläubig Eigentum an ihr erwerben konnte. Dann ist klar, dass der Verkäufer seiner hier gleichfalls bestehenden Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums (§ 433 Abs. 1 S. 1) nicht nachgekommen ist und dafür dem Käufer einstehen muss (§§ 433 Abs. 1 S. 1, 311a Abs. 2).

13

Nach dem BGB ist das Verfügungsgeschäft außerdem in seiner Gültigkeit grundsätzlich von dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis unabhängig (sog. Abstraktionsprinzip). Selbst wenn der Kaufvertrag nichtig ist, kann der Käufer daher aufgrund einer wirksamen Übereignung Eigentum an der verkauften Sache erwerben; die Rückabwicklung richtet sich dann nach Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1; u. § 16 Rn 6 ff).

14

In unserem Fall 1 erwirbt Rechtsanwalt Y die Praxis des Dr. X nach dem Gesagten (o. Rn 11 ff) nicht automatisch mit Abschluss des Kaufvertrages. Die Praxis kann außerdem nicht als Ganzes auf einmal auf ihn übertragen werden; vielmehr müssen die einzelnen Bestandteile gesondert nach den jeweils für sie maßgeblichen Regeln übertragen werden. Der Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag bedarf überdies einer besonderen Vereinbarung mit dem Vermieter (s. § 540). Überhaupt nicht „übertragbar“ ist schließlich die Chance auf Erhaltung der Klientel; die Verpflichtungen des Dr. X als Veräußerer der Praxis beschränken sich insoweit vielmehr darauf, alles zu tun, was erforderlich ist, damit der Erwerber diese Chance selbst wahrnehmen kann[4]. Sozusagen als Kehrseite gehört dazu seine Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erwerber dabei stören könnte (§§ 241 Abs. 2, 242). Deshalb ergibt sich aus einem Kaufvertrag über eine Praxis idR zugleich ein (zeitlich und räumlich begrenztes) Konkurrenzverbotfür den Veräußerer[5]. Bei einem Verstoß des Veräußerers gegen dieses Konkurrenzverbot kann der Erwerber in erster Linie Unterlassung verlangen; weitergehende Rechte können sich von Fall zu Fall aus den §§ 280, 282 und 324 ergeben.

Anmerkungen

[1]

S. u. § 10 Rn 2; BGHZ 102, S. 135 (139 ff) = NJW 1988, S. 406; BGHZ 109, S. 97 (99) = NJW 1990, S. 320.

[2]

Dazu ausf. Sachenrecht, Rn 10 ff.

[3]

Sog. Kollusion, s. u. § 24 Rn 16 sowie BGH, LM Nr 4 zu § 826 (Gf) BGB = NJW 1992, S. 2152 (2153).

[4]

BGHZ 168, S. 220 = NJW 2006, S. 2847; BGH, LM Nr 62 zu § 705 BGB (Bl. 3R) = WM 1995, S. 1536 (1539).

[5]

BGHZ 16, S. 71 (76 ff) = NJW 1955, S. 337.

Teil I Veräußerungsverträge› § 2 Übersicht über die Pflichten der Parteien

§ 2 Übersicht über die Pflichten der Parteien

Inhaltsverzeichnis

I. Pflichten des Verkäufers

II. Pflichten des Käufers

III. Nebenpflichten

IV. Rechtskauf

Teil I Veräußerungsverträge› § 2 Übersicht über die Pflichten der Parteien› I. Pflichten des Verkäufers

I. Pflichten des Verkäufers

1. Überblick

1

Die wichtigsten Pflichten des Verkäufers einer Sachezählt das Gesetz in den S. 1 und 2 des § 433 Abs. 1 auf. Nach S. 1 des § 433 Abs. 1 ist der Verkäufer einer Sache zunächst verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergebenund das Eigentuman ihr zu verschaffen (u. Rn 3 ff). Verletzt der Verkäufer eine dieser Pflichten, so richten sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen; Besonderheiten bestehen insoweit nicht (s. u. § 3 Rn 1 ff). Anders verhält es sich dagegen mit der weiteren Pflicht des Verkäufers, die Sache dem Käufer frei von Sach- und Rechtsmängelnzu verschaffen (S. 2 des § 433 Abs. 1), da bei einer Verletzung dieser Pflicht nach Gefahrübergang – mit Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen – die besonderen Vorschriften über die Sach- und Rechtsmängelhaftung des Verkäufers eingreifen (§§ 434 ff), während es vor Gefahrübergang auch insoweit bei den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen verbleibt ( Rn 2).

2

Die gesetzliche Regelung der Mängelhaftung des Verkäufers beginnt in den §§ 434 und 435 mit einer Definition der zentralen Begriffe Sach- und Rechtsmangel (s. u. § 4 Rn 7, 33 ff). Weist die Kaufsache einen derartigen Mangel auf, so liegt zwar mit Rücksicht auf § 433 Abs. 1 S. 2 an sich eine Pflichtverletzungdes Verkäufers iS der §§ 280 ff vor. Die sich daraus ergebenden Rechte des Käufers unterliegen indessen vom Augenblick des Gefahrübergangs an (s. § 434 Abs. 1 S. 1 und dazu u. § 3 Rn 11 ff) aufgrund des § 437verschiedenen Modifikationen, mit denen die allgemeinen Regeln über Leistungsstörungen den Besonderheiten des Kaufs angepasst werden sollen (s. im Einzelnen u. § 5 Rn 2 f). Hervorzuheben sind der grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung (§ 439) vor den anderen Käuferrechten Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz (§§ 440 f), die besondere Regelung der Verjährung in § 438 sowie der Ausschlusstatbestand des § 442. Alle genannten Vorschriften gelten gemäß § 453 Abs. 1grundsätzlich auch für den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen (s. im Einzelnen u. Rn 9 ff).

2. Übereignung

3

Den Verkäufer einer Sache trifft nach § 433 Abs. 1 S. 1zunächst die für den Kauf konstituierende Pflicht, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen, sodass er erst erfüllt hat, wenn der Käufer tatsächlich das Eigentum an der Sache erworben hat. Eingeschlossen in diese Rechtsverschaffungspflichtist die Verpflichtung des Verkäufers, alles zu tun, was erforderlich ist, um den von ihm geschuldeten Erfolg herbeizuführen, soweit dies überhaupt in seiner Macht steht. Bei Verträgen über Grundstücke hat er deshalb z. B. alle Handlungen vorzunehmen, von denen die Eintragung des Käufers im Grundbuch abhängt[1]. Steht er noch nicht im Grundbuch, so muss er sich zunächst selbst eintragen lassen, weil ohne solche Voreintragung die Eintragung des Käufers grundsätzlich nicht möglich ist (§ 39 GBO)[2].

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