Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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Bspe.:Das Opfer springt aus einem Fenster und kommt bei dem Sturz zu Tode; das Opfer erleidet tödliche Verletzungen, als es die Fesseln durchtrennen möchte.

287 bb)Strafbar ist ferner sowohl der erfolgsqualifizierte Versuchals auch die versuchte Erfolgsqualifikation.

Bsp. 1 (erfolgsqualifizierter Versuch):T möchte O mit Waffengewalt einsperren; noch vor dem Einsperren löst sich ein Schuss, wodurch O zu Tode kommt. – T macht sich nach §§ 239 Abs. 1, 2, 4, 22, 23 strafbar, da im Versuchsstadium der Freiheitsberaubung durch die Tathandlung die schwere Folge eingetreten ist.

Bsp. 2 (versuchte Erfolgsqualifikation):T hat O eingesperrt; nun beschließt er, diesen zu töten, was aber misslingt. – Auch hier macht sich T nach § 239 Abs. 1 und 2, 4, 22, 23 strafbar. Das Grunddelikt der Freiheitsberaubung war bereits vollendet (auch ein versuchtes Grunddelikt wäre im Übrigen ausreichend) und T besaß ferner Tatentschluss (vgl. § 18 „wenigstens Fahrlässigkeit“), den O durch eine während der Tat (Freiheitsberaubung) begangene Handlung zu töten; die Strafbarkeit des Versuchs folgt bei Abs. 3 und Abs. 4 bereits aus dem Verbrechenscharakter der Tat (§§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1).

5.Konkurrenzen

288Für Konkurrenzfragen ist zu beachten, dass es sich um ein Dauerdelikthandelt, das mit der Freiheitsberaubung vollendet und mit der Freilassung des Opfers beendet ist. Handlungen, die während der Freiheitsberaubung vorgenommen werden, können daher grundsätzlich in Tateinheit zu § 239 stehen. Ferner kann § 239 nach allgemeinen Grundsätzen der Klammerwirkung zwei Delikte zur Tateinheit verbinden, soweit nicht beide Delikte schwerer wiegen als die Freiheitsberaubung 574. § 240 tritt hinter § 239 zurück, wenn die Nötigung nur dazu dient, die Freiheitsberaubung zu realisieren 575. Tateinheit ist hingegen anzunehmen, wenn das Opfer während der Freiheitsberaubung zusätzlich genötigt wird. Umgekehrt tritt § 239 im Wege der Konsumtion hinter § 240 zurück, wenn die Freiheitsberaubung nur Begleiterscheinung der Nötigung ist 576; dasselbe gilt auch im Verhältnis zu anderen Tatbeständen, wie etwa §§ 223, 249.

Einführender Aufsatz:

Bosch , Der Schutz der Fortbewegungsfreiheit durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Jura 2012, 604 (Allgemeiner Überblick mit kurzen Fällen).

Übungsfälle:

Fahl , All doors locked, Jura 2013, 967 (Freiheitsberaubung durch das Abriegeln einer Flugzeugtüre für den Abflug – Einwilligung durch Einstieg ins Flugzeug); Kühl , Ein rabiater Metzgermeister, JuS 2007, 742 (versuchte [schwere] Freiheitsberaubung mit Todesfolge); Mitsch , Kein Kavalier der Straße, JuS 1993, 222 (die Freiheitsberaubung an einem Schlafenden).

Rechtsprechung:

BGHSt 14, 314– Amanda (Freiheitsberaubung bei mangelndem Fortbewegungswillen); BGHSt 32, 183– Erzieher (potenzielle persönliche Fortbewegungsfreiheit); BGHSt 59, 292– Jalloh (Freiheitsberaubung durch Unterlassen); BGH NJW 1993, 1807– Arbeitsstelle (Drohung mit einem empfindlichen Übel); BGH NStZ 2001, 420– Keller (Begriff des Einsperrens); BGH NStZ 2005, 507 –Autofahrt (Freiheitsberaubung „auf andere Weise“).

II.Nötigung, § 240

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

289Geschütztes Rechtsgut des § 240 ist die persönliche Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung 577.

290 Prüfungsschema 1 Tatbestand a Objektiver Tatbestand aa Einsatz eines - фото 65Prüfungsschema

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Einsatz eines Nötigungsmittels

(1) Gewalt

(2) Drohung mit einem empfindlichen Übel

bb) Nötigungserfolg: Tun, Dulden, Unterlassen

cc) Kausalzusammenhang zwischen Mittel und Erfolg

b. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und (str.) Nötigungsabsicht

2. Rechtswidrigkeit

a) Nichteingreifen von Rechtfertigungsgründen

b) Verwerflichkeitsprüfung, § 240 Abs. 2

3. Schuld

4. Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen, § 240 Abs. 4

a) Nr. 1: Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch

b) Nr. 2: Missbrauch der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger

2.Objektiver Tatbestand

291 Nötigungsmittel.Erfasst wird vom Tatbestand Gewalt und jede Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Hinweis Die Erpressung i S d 253 sieht ebenfalls diese Nötigungsmittel - фото 66Hinweis

Die Erpressung i. S. d. § 253 sieht ebenfalls diese Nötigungsmittel vor, während die Tatbestände der §§ 249, 252, 255 nur Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfassen.

292 a) Gewalt.Darunter ist nach der klassischen Definition des RG die Entfaltung körperlicher Kraft zu verstehen, mit der zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstandes auf den Körper eines anderen eingewirkt wird 578.

Hinweis In 250 Abs 1 Nr 1b findet sich diese Definition wieder Bei anderen - фото 67Hinweis

In § 250 Abs. 1 Nr. 1b findet sich diese Definition wieder. Bei anderen Tatbeständen kann der Gewaltbegriff abweichend auszulegen sein. Bei §§ 249, 252, 255 folgt dies bereits daraus, dass tatbestandlich Gewalt gegen eine Person erforderlich ist.

293Ob der Betroffene die Gewalt als solche empfindet, ist unerheblich. Daher ist Gewalt auch gegenüber Schlafenden, Bewusstlosen und Betrunkenen möglich 579. Dabei wird vom Tatbestand sowohl vis absoluta als auch vis compulsiva erfasst. Ist der Dritte mit der Gewaltausübung einverstanden, so ist bereits der Tatbestand ausgeschlossen, weil es dann an einem Handeln gegen den Willen des Opfers fehlt, da das Rechtsgut der persönlichen Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung nicht betroffen ist. Dies gilt auch, wenn das Einverständnis durch Täuschung erschlichen wird 580.

294aa) Bei vis absolutawird die persönliche Freiheit der Willensentschließung vollständig aufgehoben oder die Willensbetätigung unmöglich gemacht 581. Neben unmittelbaren körperlichen Zwangswirkungen wird auch das Beibringen von Rausch- und Betäubungsmitteln erfasst, um den Widerstand zu verhindern oder zu überwinden 582.

Bsp.:T schlägt den O mit einer Eisenstange nieder oder flößt diesem Gift ein, damit ihm dieser nicht mehr den Zugang versperrt. – O ist weder in der Lage überhaupt einen Willen zu bilden, noch diesen zu betätigen.

295 bb)Bei vis compulsivawird das Opfer durch die Zwangswirkung dazu „motiviert“, den Widerstand nicht zu entfalten bzw. aufzugeben 583.

Bsp.:T schlägt mit den Fäusten solange auf O ein, bis dieser schließlich den Weg frei gibt. – Im Gegensatz zur vis absoluta ist die Freiheit zur Willensentschließung und Willensbetätigung nicht aufgehoben, da O weiterhin die Möglichkeit hat, den Weg zu versperren, wenn er sich der Gewalt nicht beugt. Die vis compulsiva zielt jedoch darauf ab, die Willensentschließung und Willensbetätigung zu beeinflussen.

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