Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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274 d) Tatbestandsausschließendes Einverständnis.Da sich die Tathandlung gegen den Willen des Opfersrichtet, schließt ein Einverständnis bereits den Tatbestand aus 558. Das Einverständnis kann sowohl inhaltlich (z. B. bestimmter Ort oder bestimmte Art und Weise der Freiheitsberaubung) als auch zeitlich beschränkt werden. Werden solche Beschränkungen missachtet, ist der Tatbestand verwirklicht. Im Übrigen kann das Einverständnis jederzeit widerrufen werden.

Bsp.: 559O fährt bei T im Wagen mit. Plötzlich ändert T seine Fahrweise und fährt viel zu schnell. O fordert den T dazu auf, ihn aussteigen zu lassen, was T ignoriert. Einen kurzen verkehrsbedingten Halt nutzt O nicht zum Aussteigen. – Das Festhalten in einem Fahrzeug kann eine Freiheitsberaubung auf sonstige Weise (Var. 2) darstellen 560; bis zur Veränderung der Fahrweise war O allerdings damit einverstanden. Anschließend widerrief er jedoch eindeutig und unmissverständlich das Einverständnis, so dass ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand verwirklicht war. Dass O auch während der Fahrt das Fahrzeug verlassen konnte, ist angesichts der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar. Der Umstand, dass O bei dem kurzen verkehrsbedingten Halt nicht sofort ausgestiegen ist, stellt nach BGH noch kein (erneutes) konkludentes Einverständnis in die Freiheitsberaubung dar.

275 e) Einzelne Tatmittel.Tatmittel können Gewalt, Drohung, Zwang oder List sein, wobei in diesem Zusammenhang die Grenze der Zumutbarkeit und das tatbestandsausschließende Einverständnis Bedeutung erlangen können.

276 aa)Der Täter kann neben klassischer Gewalt(z. B. Abschließen der Tür, Fesseln des Opfers) auch Drohungen als Tatmittelanwenden, um das Opfer an der Fortbewegung zu hindern. Bei einer Drohung genügt aber richtigerweise nur eine solche mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben 561. Nicht ausreichend sind hingegen andere Drohungen (nur) mit einem empfindlichen Übel i. S. d. § 240 562– wie z. B. Kündigung der Wohnung oder des Arbeitsplatzes –, da die Fortbewegung für das Opfer in solchen Fällen noch eine zumutbare Alternative darstellt.

Bsp.:T droht seiner Ehefrau O, bei Verlassen des Hauses das Abonnement für die Oper zu kündigen. – § 239 Abs. 1 Var. 2 scheidet aus, weil es für O zumutbar bleibt, sich fortzubewegen.

277 bb)Entsprechendes gilt für Fälle faktischen oder psychischen Zwangs. Als Leitlinie ist auch hier zu verlangen, dass es für das Opfer unzumutbar gefährlich wird, sich fortzubewegen. Bei den viel diskutierten Fällen des Wegnehmens der Kleidung eines nackt Badenden dürfte dies zu verneinen sein 563.

278 cc)Letztlich kommt auch Listals Tathandlung in Betracht, wenn mithilfe dieser vorgespiegelt wird, dass eine Fortbewegung auf zumutbare Weise nicht möglich ist 564. Denn dann wird in das Rechtsgut der aktuellen Fortbewegungsfreiheit eingegriffen, weil eine bestehende Fortbewegungsfreiheit verschleiert wird.

Bsp.:T täuscht den eingesperrten O darüber, dass es keine weiteren Ausgänge im Haus gibt. Tatsächlich hätte O das Haus über einen Kellerausgang verlassen können.

279Anders liegt der Fall jedoch, wenn die List nicht rechtsgutbezogenist und das Opfer sich der Freiheitsberaubung bewusst ist, so dass es – trotz der Täuschung – ein wirksames tatbestandsausschließendes Einverständnis erteilt.

Bsp.:T täuscht O darüber, dass er Experimente über Angstzustände durchführt. Daraufhin lässt sich O in eine dunkle Kammer schließen. Anstatt Experimente durchzuführen, geht T mit der Freundin des O aus. – § 239 Abs. 1 Var. 1 scheidet hier aus, da O mit der Freiheitsbeschränkung einverstanden war. Dass T den O über den Zweck getäuscht hat und O bei Kenntnis der Sachlage nicht einverstanden gewesen wäre, ist unerheblich, weil die Täuschung sich nicht auf das Rechtsgut der Fortbewegungsfreiheit bezieht.

280Die Grenze ist aber – nicht anders als bei den bekannten Beschlagnahmefällen beim Diebstahl 565– dort zu ziehen, wo neben der Täuschung derart faktischer Zwang ausgeübt wird, dass es für das Opfer unzumutbar wird, sich fortzubewegen. Von einem freiwillig erteilten Einverständnis kann dann nicht mehr gesprochen werden.

Bsp.:T verkleidet sich als Polizist und spiegelt dem O vor, dass er ihn festnehmen müsse. O fügt sich daraufhin seinem Schicksal. – T macht sich hier nach § 239 Abs. 1 Var. 2 strafbar, da auf Grund der Zwangswirkung kein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorlag.

281 f) Dauer der Freiheitsentziehung .Eine bestimmte Dauer ist grundsätzlich nicht erforderlich. Bei einer Freiheitsberaubung, die länger als eine Woche andauert, ist jedoch die Qualifikation des § 239 Abs. 3 Nr. 1 verwirklicht 566. Um Bagatellfälle auszuscheiden, bedarf es jedoch einer Erheblichkeit der Tathandlung; hierfür kann nicht nur die Dauer der Freiheitsberaubung entscheidend sein 567, sondern daneben auch das Gewicht der Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut 568.

Bsp.: 569T umfasst die Oberschenkel der O und hebt sie in ein Badezimmer, weil er hofft, dort mit ihr in kurzer Zeit Zärtlichkeiten auszutauschen. Dazu kommt es jedoch nicht, weil sofort der Freund der O einschreitet. – Die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit ist hier noch nicht erheblich, so dass der Tatbestand zu verneinen ist. In Betracht kommt jedoch eine Versuchsstrafbarkeit.

3.Subjektiver Tatbestand

282Für den subjektiven Tatbestand ist bedingter Vorsatz ausreichend.

4.Strafschärfungen

283 a) Qualifikation des § 239 Abs. 3 Nr. 1.Die Vorschrift enthält einen Qualifikationstatbestand mit Vorsatzerfordernisund keine Erfolgsqualifikation i. S. d. § 18 570. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber bei erfolgsqualifizierten Delikten – so auch bei Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 – hinsichtlich der schweren Folge die Formulierung „verursacht“ verwendet 571. Die Qualifikation erfasst Fälle, in denen der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt.

284 b) Erfolgsqualifikationen der § 239 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4. Unter einer schweren Gesundheitsschädigungi. S. d. Abs. 3 Nr. 2 werden nicht nur schwere Folgen i. S. d. § 226 verstanden, sondern auch ähnlich gravierende Beeinträchtigungen, das Verfallen in eine ernste Krankheit sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft 572. Die schwere Folge muss wenigstens fahrlässig i. S. d. § 18 verursacht sein.

285 aa)Zwischen der Freiheitsberaubung und der schweren Folge ist ein gefahrspezifischer Zusammenhangerforderlich. Nach dem Wortlaut von Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 ist es allerdings ausreichend, dass die schwere Folge auf einer während der Tat begangenen Handlung beruht. Der von § 227 bekannte Streit, ob die schwere Folge auf dem Erfolg des Grunddelikts beruhen muss, lässt sich daher nicht übertragen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es beim Dauerdelikt des § 239 ausreicht, dass die schwere Folge in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung (d. h. während der Dauer der Freiheitsberaubung) eintritt.

Bsp.:Das Opfer kommt durch Misshandlungen während der Freiheitsberaubung zu Tode.

286Der gefahrspezifische Zusammenhang wird daher auch nicht zwingend durch ein Opferverhaltenunterbrochen. Freilich wird man diesen bei einem Suizid nur ausnahmsweise annehmen können, wenn das Opfer auf Grund der Folgen der Freiheitsberaubung nicht mehr in der Lage war, eine freie Entscheidung zu treffen 573. Hingegen sind vor allem Fluchtversuche mit schweren Folgen typische Gefahren einer Freiheitsberaubung.

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