Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

Здесь есть возможность читать онлайн «Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Strafrecht Besonderer Teil: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Strafrecht Besonderer Teil»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

Strafrecht Besonderer Teil — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Strafrecht Besonderer Teil», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Eine Gesundheitsschädigungist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes, d. h. eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes 344.

Bspe.:Anstecken mit einer Krankheit, Herbeiführen von Infektionen, Wunden, Fieber, Bewusstlosigkeit, Trunkenheit, exzessives Röntgen 345oder Knochenbrüche. Die Verabreichung von Betäubungsmitteln, die Infizierung mit einem HI-Virus, ohne dass die Krankheit dabei selbst bereits ausgebrochen sein muss 346. Hingegen genügt das bloße Pusten von Zigarettenrauch und Spuckepartikeln nicht, soweit nur die Gefahr des Kontakts mit Viren und Bakterien besteht und daher gerade keine Gesundheitsschädigung herbeigeführt wird 347.

174Auch bei Var. 2 ist zu beachten, dass es sich um nicht unerhebliche Beeinträchtigungenhandeln muss. Daher führt nicht jede Betäubungsmittelgabe zwingend zu einer Gesundheitsschädigung, da vor allem beim Konsum leichter Drogen in geringer Dosis die normalen Körperfunktionen nicht so nachteilig beeinflusst werden, dass von einem pathologischen Zustand gesprochen werden kann 348.

Bspe.:Das Herbeiführen geringer „blauer Flecken“, einer nur leicht erhöhten Temperatur oder das Beibringen ganz geringer Alkoholmengen überschreitet noch nicht die Bagatellgrenze.

3.Subjektiver Tatbestand

175Insoweit ist dolus eventualis ausreichend. Soweit der Täter mit Tötungsvorsatz handelt, ist nach inzwischen ganz h. M. der Körperverletzungsvorsatz darin mit enthalten (Einheitstheorie), da die Körperverletzung ein Durchgangsstadium zur Tötung darstellt 349.

4.Rechtswidrigkeit

176 a) Rechtfertigende Einwilligung.Speziell bei den Körperverletzungsdelikten ist auf Rechtswidrigkeitsebene der Rechtfertigungsgrundder Einwilligung mit der hierfür in § 228 normierten Grenze von Bedeutung. Zur Frage der Einwilligung gelangt man jedoch nur, soweit es sich um einen Fall der Fremdgefährdung oder Fremdverletzung handelt. Nach den Grundsätzen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. Selbstverletzungist bereits die objektive Zurechnungzu verneinen, wenn der Beteiligte die Gefährdung lediglich veranlasst, ermöglicht oder fördert und sich im Erfolg gerade das vom Opfer bewusst eingegangene Risiko realisiert 350. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen einer straflosen Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. Selbstverletzung und einer tatbestandsmäßigen Fremdgefährdung bzw. Fremdverletzung ist auch hier die Tatherrschaft 351.

Bsp. (1): (Selbst-/Fremdschädigung):T überlässt dem O auf dessen Aufforderung gesundheitsschädigende Betäubungs-/Dopingmittel, die dieser anschließend selbst einnimmt. – Die Tatherrschaft über den gesundheitsschädigenden Akt liegt hier bei O; handelt er freiverantwortlich, so ist der objektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 Var. 2 zu verneinen, weil dem T der Erfolg nicht objektiv zurechenbar ist. Spritzt hingegen T dem O das Mittel, so liegt eine Fremdverletzung vor. T geht dann nur straffrei aus, wenn eine wirksame Einwilligung des O vorliegt.

Bsp. (2): (Selbstgefährdung):T überlasst dem O seinen verkehrsuntüchtigen Wagen; O verunglückt in Kenntnis des Risikos und wird verletzt. – § 229 ist aus den bei Bsp. 1 genannten Gründen zu verneinen. Zwar hat T den Wagen überlassen, jedoch hat sich O selbst eigenverantwortlich dieser Gefahr ausgesetzt (anders als in Bsp. 1 wussten die Beteiligten hier nicht um den Eintritt des Erfolges). Entsprechendes gilt für Personen, die in Kenntnis des Risikos ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Person ausüben, die mit dem HI-Virus infiziert ist.

Bsp. (3): (Fremdgefährdung): 352T und O betätigen sich als Autosurfer. Sie fahren dazu auf einem Feldweg. O legt sich auf das Autodach, T fährt. T beginnt mit 20 km/h, steigert dann aber das Tempo nach Anfeuerungen durch O auf 80 km/h. T und O denken dabei allerdings nicht an die ungeheuren Fliehkräfte. In einer Kurve verliert O den Halt, stürzt herab und wird dabei lebensgefährlich verletzt. – Es liegt nunmehr, anders als in Bsp. 2, eine Fremdgefährdung vor, da T das Fahrzeug steuerte und damit Tatherrschaft besaß 353; dies wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass O nicht ohne weiteres das Fahrzeug verlassen und sich dem Risiko entziehen kann. T verwirklicht damit den Tatbestand des § 229; die Tat ist auch nicht durch eine Einwilligung des O gedeckt, da diese angesichts der Gefahr der schweren Verletzung i. S. d. § 228 sittenwidrig ist 354.

177 aa)Für die rechtfertigende Einwilligungsind zunächst die allgemeinen Voraussetzungen zu beachten 355, bevor auf die Grenze des § 228 eingegangen wird. Eine Körperverletzung ist gem. § 228 trotz Einwilligung des Geschädigten sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt 356. Um die Anforderungen des in Art. 103 Abs. 2 GG verbürgten Bestimmtheitsgrundsatzes zu wahren, kann ein Verstoß gegen die guten Sitten nur angenommen werden, wenn die Tat nach allgemein gültigen moralischen Maßstäben, die vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden können, mit dem eindeutigen Makel der Sittenwidrigkeit behaftet ist 357. Entscheidend ist dabei, ob die Tat selbst gegen die guten Sitten verstößt, und nicht, ob dieser Makel der Einwilligung anhaftet.

Bsp.:O willigt in die Entnahme einer Blutprobe durch T ein; T möchte diese bei einem Sportereignis als eigene abgeben, um so zu vertuschen, dass er selbst gedopt ist. – Da die Entnahme einer Blutprobe nur ein geringfügiger Eingriff ist, ist die Körperverletzung nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der mit der Einwilligung verfolgte Zweck missbilligenswert ist.

178 bb)Nachdem früher in der Rechtsprechung der mit der Handlung verfolgte Zweck wesentliche Bedeutung erlangte, 358ist nach inzwischen überwiegender Ansicht entsprechend dem von § 223 geschützten Rechtsgut vornehmlich auf Art und Gewicht des Körperverletzungserfolgs und den Grad der möglichen Lebensgefahrabzustellen 359. Sittenwidrig ist die Tat demnach vor allem, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 bzw. einer vergleichbar schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird 360. Hingegen ist bei leichten Beeinträchtigungen die Einwilligung stets wirksam, so dass auch ein negativer Zweck die Sittenwidrigkeit nicht zu begründen vermag.

Bsp. (1): 361Auf mehrfachen Wunsch der O drückt T dieser beim Liebesspiel ein Metallrohr gegen den Hals. O erleidet dadurch lebensgefährliche Verletzungen und eine dauerhafte Schädigung des Gehirns. – T macht sich nach §§ 223 Abs. 1 Var. 1 und Var. 2, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 strafbar; zwar liegen die Voraussetzungen einer Einwilligung vor, jedoch ist diese angesichts der Schwere der Körperverletzung als sittenwidrig i. S. d. § 228 einzustufen.

Bsp. (2): 362T spritzt dem O eine Überdosis Heroin, wodurch dieser beinahe zu Tode kommt. – Auch das Verabreichen harter Drogen führt trotz der Strafbarkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 6b BtMG nicht zwingend zu einem Verstoß gegen die guten Sitten. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade durch die Tat Gesundheits- oder Suchtgefahren begründet oder verstärkt werden. Dies kann jedenfalls dann bejaht werden, wenn das Opfer in konkrete Todesgefahr gebracht wird.

179Allerdings kann selbst bei schwerwiegenden Rechtsgutsangriffen die Disposition des Betroffenen ausnahmsweise vorrangig sein, wenn wie etwa bei ärztlichen Heileingriffen ein positiver Zweckhinzukommt 363. Bei der hierbei vorzunehmenden Abwägung kommt ein Verstoß gegen die guten Sitten desto eher in Betracht, je größer die Gefahr und je geringer der Wert des Tatzwecks ist 364.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Strafrecht Besonderer Teil»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Strafrecht Besonderer Teil» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Strafrecht Besonderer Teil»

Обсуждение, отзывы о книге «Strafrecht Besonderer Teil» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x