Einführende Aufsätze:
Ladiges , Die Aussetzung nach § 221 StGB, JuS 2012, 687; I. Sternberg-Lieben/Fisch , Der neue Tatbestand der (Gefahr-)Aussetzung (§ 221 n. F.), Jura 1999, 45; Wengenroth , Grundprobleme der Aussetzung, § 221 StGB, JA 2012, 584.
Übungsfälle:
Baier , Tod nach Aussetzung, JA 2000, 300 (Aussetzung durch aktives Tun oder Unterlassen, Schuldfähigkeit, qualifizierte Ausssetzung); Frisch/Murmann , Ein folgenschwerer Denkzettel, JuS 1999, 1196 (Aussetzung als konkretes Gefährdungsdelikt, versuchte Aussetzung mit Todesfolge und der strafbefreiende Rücktritt).
Rechtsprechung:
BGHSt 21, 44– Mutter (Verhungernlassen von Kindern); BGHSt 52, 153– Misshandlung (Steigerung der hilflosen Lage); BGHSt 57, 28– Balkonsturz (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 als echtes Unterlassungsdelikt); BGH NStZ 2008, 395– Polizei (Begriff der hilflosen Lage).
Teil 3:Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
I.Körperverletzung, § 223
1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik
166Geschütztes Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte ist die körperliche Unversehrtheit. Wie bereits aus der Regelung des § 228 folgt, handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut. Der Grundtatbestand des § 223 wird durch die Qualifikationstatbestände in § 224 (gefährliche Körperverletzung), § 226 Abs. 2 (schwere Körperverletzung), § 226a (Verstümmelung weiblicher Genitalien) und § 340 (Körperverletzung im Amt) ergänzt. Erfolgsqualifikationen i. S. d. § 18 finden sich in § 226 Abs. 1 (schwere Körperverletzung), und § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge). Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 normiert. Selbstständige Abwandlungen sind in § 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen) und § 231 (Beteiligung an einer Schlägerei) enthalten. In Fällen des § 223 und § 229 bedarf es gem. § 230 eines Strafantrags, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
167
Prüfungsschema
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Andere Person
bb) Körperliche Misshandlung (Var. 1) oder Gesundheitsschädigung (Var. 2)
b) Subjektiver Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
4. Strafantrag, § 230
168 a) Tatobjekt.Dieses muss schon ausweislich des Wortlauts – nicht anders als bei den Tötungsdelikten – eine andere Personsein. Die Selbstverletzung des Opfers ist damit straflos 327. Daraus folgt zugleich, dass die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstverletzung des Opfersnicht strafbar ist. Hier können sich – nicht anders als bei den Tötungsdelikten – schwierige Abgrenzungsfragen zur Fremdverletzung stellen 328. In Abweichung zu den bei §§ 212 ff. geschilderten Grundsätzen ist jedoch zu beachten, dass bei den Körperverletzungsdelikten grundsätzlich eine rechtfertigende Einwilligung des Opfers möglich ist 329.
169 b) Körperliche Misshandlung, Var. 1.Diese ist von der Gesundheitsschädigung (Var. 2) zu unterscheiden.
Klausurtipp
Beide Varianten des § 223 Abs. 1 überschneiden sich häufig. Dies ist vor allem der Fall, wenn eine körperliche Misshandlung zugleich zu einer Gesundheitsschädigung führt. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen mit Var. 1 zu beginnen. Wird diese bejaht, kann ggf. darauf hingewiesen werden, dass auch Var. 2 zusätzlich erfüllt ist. In unproblematischen Fällen – A verpasst dem B einen Faustschlag – sollte die Körperverletzung in aller Kürze festgestellt werden. Sofern die Verwirklichung des Tatbestandes jedoch problematisch ist, sollten Var. 1 und Var. 2 jeweils genau definiert und dann sorgfältig unter die jeweilige Definition subsumiert werden.
170Der Begriff der körperlichen Missshandlung erfasst Substanzverletzungen, Funktionsbeeinträchtigungen und alle übrigen nicht unerheblichen Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens.
Definition
Eine körperliche Misshandlungist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt 330.
Bspe. (Substanzverletzung):Verlust von Körperteilen, z. B. eines Zahns 331; Abschneiden der Haare.
Bspe. (Funktionsbeeinträchtigung):Beeinträchtigung der Sehkraft 332oder der Bewegungsfähigkeit von Armen oder Beinen.
Bspe. (weitere Beeinträchtigungen des Wohlbefinden):Faustschlag, Ohrfeige, Fußtritt, Festhalten im „Schwitzkasten“ 333, Übergießen der Haare und Oberkleidung mit Brennspiritus 334, langes Fesseln oder kräftezehrende Übungen wie Liegestütze oder das Halten von Baumstämmen 335.
171Das Empfinden von Schmerzist dabei nicht erforderlich 336. Die Beeinträchtigung darf jedoch nicht unerheblich sein, so dass Bagatellfälle nicht den objektiven Tatbestand verwirklichen.
Bspe. (Bagatellfälle):Leichter Klaps 337, leichter Stoß vor die Brust, kleiner Kratzer, leichte Hautrötung 338, geringer Bluterguss eines Schülers bei Festhalten am Arm durch den Lehrer 339.
172Auf der Grenze zu den Bagatellfällen liegt etwa das Bespucken des Opfers 340. Entscheidend für die Lösung dieser Frage ist, ob man mit der h. M. die Beeinträchtigung des physischen Wohlbefindensverlangt 341oder ob man eine Beeinträchtigung des seelischen bzw. psychischen Wohlbefindensgenügen lässt. Mit letztgenannter Ansicht kann man den Tatbestand damit begründen, dass das Wohlbefinden des Opfers durch Hervorrufen von Ekel nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die h. M. verneint hingegen eine Körperverletzung, weil sich die physischen Folgen durch Abwischen leicht beseitigen lassen; es verbleibt dann lediglich eine tätliche Beleidigung gem. § 185 Var. 2. Auch das Hervorrufen von Angst, Schrecken, Wut, Müdigkeit usw. genügt nach h. M. nicht 342, soweit nicht im Einzelfall das physische Wohlbefinden als Folge beeinträchtigt wird. Solche Beeinträchtigungen des psychischen Wohlbefindens können nur unter den Voraussetzungen des § 225 Abs. 1 erfasst werden, wenn der Täter also das Opfer z. B. „quält“ 343. Anders ist nur zu entscheiden, wenn die Einwirkung auf das psychische Wohlbefinden mittelbar auch zu einer Beeinträchtigung des physischen Wohlbefindens führt.
Bspe.:T erschreckt den O, worauf dieser einen schweren Schock erleidet; auf Grund des Telefonterrors des T erleidet O Kopfschmerzen. – Da T nicht nur psychische, sondern auch physische Beeinträchtigungen hervorruft, liegt eine Körperverletzung vor. Je nachdem, ob T vorsätzlich handelt, ist § 223 oder § 229 verwirklicht.
173 c) Gesundheitsschädigung , Var. 2.Diese stellt auf die Herbeiführung eines krankhaften Zustandesab.
Definition
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