Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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145 Prüfungsschema 1 Tatbestand a Objektiver Tatbestand aa - фото 35Prüfungsschema

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Tatbestandsalternativen

(1) Nr. 1: Versetzen eines Menschen in hilflose Lage

(2) Nr. 2: Imstichlassen eines Menschen in hilfloser Lage trotz Beistandspflicht i. S.e. Garantenstellung

bb) Dadurch (spezifischer Gefahrzusammenhang) Eintritt der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung

b) Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

4. Strafschärfungen

a) Qualifikation, § 221 Abs. 2 Nr. 1: Begehung der Tat gegen sein Kind oder eine Person, die zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist und Vorsatz diesbezüglich

b) Erfolgsqualifikation, § 221 Abs. 2 Nr. 2: Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung und mindestens Fahrlässigkeit i. S. d. § 18 diesbezüglich

c) Erfolgsqualifikation, § 221 Abs. 3: Verursachung des Todes und mindestens Fahrlässigkeit i. S. d. § 18 diesbezüglich

Hinweis Abweichend von der Fallprüfung werden Qualifikationen und - фото 36Hinweis

Abweichend von der Fallprüfung werden Qualifikationen und Erfolgsqualifikationen jeweils als 4. Gliederungspunkt aufgeführt, um die Übersichtlichkeit der Aufbauschemata zu wahren. Zum klausurmäßigen Aufbau von Qualifikationen vgl. exemplarisch die Darstellung bei § 224 300, zu Erfolgsqualifikationen die Ausführungen zu § 227 301.

2.Grundtatbestand des § 221 Abs. 1

146 a) § 221 Abs. 1 Nr. 1.Den Tatbestand verwirklicht, wer einen anderen Menschen in eine hilflose Lage versetzt und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

147 aa)Der Täter muss das Opfer in eine hilflose Lage versetzen. Eine hilflose Lageist nach h. M. gegeben, wenn das Opfer bei zunächst zumindest abstrakter Gefahr außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe Dritter vor drohenden Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen 302. Es sind also auch Fälle zu erfassen, in denen das Opfer zum Zeitpunkt der Handlung selbst schon hilflos ist, jedoch hilfsfähige und hilfswillige schutzbereite Dritte noch Beistand leisten 303.

Bsp.:Der verletzte O wird vom Retter R betreut. T kommt hinzu und schlägt den R bewusstlos. Nur deshalb gerät O in konkrete Lebensgefahr. – T macht sich nach § 221 Abs. 1 Nr. 1 strafbar.

148 bb)Typische Fälle der Nr. 1 sehen – im Gegensatz zu Nr. 2 – meist so aus, dass der Täter die hilflose Lage erst durch die Tat, d. h. das Versetzen, herbeiführt. Erfasst werden darüber hinaus aber auch Sachverhalte, in denen das bereits hilflose Opfer in eine neue, andere hilflose Lage versetzt wird 304. Dann muss bei der weiteren Prüfung allerdings beachtet werden, dass die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gerade auf dem Versetzen in die neue hilflose Lage beruht bzw. eine bereits bestehende Gefahr dadurch nicht nur unwesentlich gesteigert wird 305.

Bsp.: 306T findet den schwer betrunkenen O in einer eiskalten Nacht auf der Straße. Um O eine Lektion zu erteilen, verbringt er ihn mit seinem Wagen in einen Wald und setzt ihn dort aus; nur durch Zufall wird er dort von einem Jäger gefunden und gerettet. – O befand sich auf Grund seiner Trunkenheit zwar bereits in einer hilflosen Lage. T führte jedoch eine neue, andere hilflose Lage herbei, wodurch O einer gesteigerten drohenden Lebens- bzw. schweren Gesundheitsgefahr ausgesetzt wurde. T hat sich daher gem. § 221 Abs. 1 Nr. 1 strafbar gemacht.

149 cc)Das tatbestandsmäßige Versetzen wird häufig in einem räumlichen Verbringen des Opfersan einen anderen Aufenthaltsort bestehen. Nach h. M. ist jedoch eine Ortsveränderung nicht erforderlich 307. Daher können auch alle anderen aktiven Einwirkungen auf das Opfer – wie Täuschung, Drohung oder Gewalt –, die eine hilflose Lage herbeiführen, tatbestandsmäßig sein.

Bspe:T schlägt O bewusstlos, fesselt ihn oder flößt ihm Alkohol ein.

150 dd)Obwohl das Versetzen in eine hilflose Lage grundsätzlich durch aktive Handlungen geschieht, kann § 221 Abs. 1 Nr. 1 auch durch Unterlassenverwirklicht werden. Dies ist der Fall, wenn ein Garant nicht verhindert, dass das Opfer in eine hilflose Lage gerät und dadurch der Gefahrerfolg eintritt 308.

Bsp. (1):Der Vater verhindert nicht, dass ein Dritter sein Kind in eine hilflose Lage versetzt.

Bsp. (2):Der Garant verhindert nicht, dass das Opfer sich betrinkt oder – weil es verwirrt ist – sich an einen abgelegenen Ort begibt (sog. Selbstaussetzung 309).

151 b) § 221 Abs. 1 Nr. 2.Nach Ansicht des BGH ist Nr. 2 nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ein Unterlassungsdelikt, weil nicht das Entfernen usw. entscheidend ist, sondern das Unterlassen der Hilfe 310. Im Gegensatz zu Nr. 1 handelt es sich um ein Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer eine Garantenstellungbesitzt („in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist“), die allgemeine Hilfspflicht aus § 323c genügt nicht 311.

картинка 37Klausurtipp

§ 221 Abs. 1 Nr. 2 ist im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten von großer Bedeutung. Soweit zuvor bei der Prüfung eines unechten Unterlassungsdelikts bereits eine Garantenstellung verneint wurde, kann § 221 Abs. 1 Nr. 2 durch Verweis auf diese Ausführungen „zügig“ abgelehnt werden. Im Übrigen ist folgende Prüfungsreihenfolge zu empfehlen: Zunächst sollte das unechte Unterlassungsdelikt, z. B. eine Strafbarkeit nach §§ 212, 13, geprüft werden. Danach ist dann auf die Aussetzung nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 einzugehen, wobei auf etwaige Ausführungen zur Garantenstellung bei §§ 212, 13 verwiesen werden kann. Schließlich sollte in einem letzten Schritt das echte Unterlassungsdelikt des § 323c angesprochen werden.

152 aa)Nr. 2 setzt anders als Nr. 1 bereits das Bestehen einer hilflosen Lage 312zum Zeitpunkt des Im-Stich-Lassens voraus. Ein Im-Stich-Lassenliegt unabhängig davon vor, ob sich der Garant räumlich entfernt 313.

153 Bsp. 1:T verlässt den Unfallort, nachdem er den O mit seinem PKW bei einem Unfall schwer verletzt hat (Garantenstellung aus Ingerenz).

Bsp. 2:Die über den Nachtdienst verärgerte Krankenschwester betrinkt sich oder schläft in ihrem Raum und vernachlässigt dadurch Patient O, wodurch dieser in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gerät.

154 bb)Einbezogen sind letztlich auch Fälle, in denen das Im-Stich-Lassen noch nicht im räumlichen Entfernen vom Opfer gesehen werden kann, sondern der Täter seiner Beistandspflicht erst dadurch nicht nachkommt, dass er nicht mehr zum Opfer zurückkehrt 314.

Bsp.:Die Eltern verlassen das Kleinkind O, um ins Kino zu gehen. Nach Ende der Vorstellung fassen sie spontan den Entschluss, nicht zurückzukehren, sondern über das Wochenende wegzufahren.

155 c) Eintritt einer konkreten Gefahr. Gemeinsame tatbestandliche Voraussetzung für § 221 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ist ferner, dass der Täter die hilflose Person durch die Tathandlung einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigungaussetzt.

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