Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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Bsp. 1 (Fremdschädigung):Arzt T nimmt bei O eine lebensgefährliche Operation am Herz vor, ohne die O innerhalb weniger Tage versterben würde. – Obwohl T einen schwerwiegenden Eingriff mit großer Gefahr für das Leben des O vornimmt, verstößt die Tat nicht gegen die guten Sitten, weil die Gefahr durch den positiven Zweck kompensiert wird. Die vorsätzliche Körperverletzung des T ist daher durch die Einwilligung des O gerechtfertigt.

Bsp. 2 (Fremdschädigung): 365O unterzieht sich einer Aufnahmeprüfung für eine Jugendgang. Hierzu willigt er ein, dass er sich von T mehrere Minuten lang zusammenschlagen lässt; dabei weiß er, dass auch schwere Folgen eintreten können. T schlägt und tritt daraufhin den O, der schwere Verletzungen erleidet. – Auf Grund der erheblichen Verletzungen, der Gefährlichkeit der Schläge sowie der menschenunwürdigen Behandlung kann der Zweck (Mitgliedschaft) in der Jugendgang nicht kompensierend wirken. Weil die Tat damit gegen die guten Sitten verstößt, ist die Einwilligung unwirksam und T gem. § 223 strafbar.

картинка 43Klausurtipp

In solchen Fällen ist in einem ersten Schritt Art und Gewicht des Körperverletzungserfolgs sowie der Grad der möglichen Lebensgefahr festzustellen. Dem ist dann in einem zweiten Schritt der mit der Tat verfolgte Zweck gegenüber zu stellen.

180 b) Elterliches Züchtigungsrecht.Umstritten ist, ob die Körperverletzung auf Grund eines (elterlichen) Züchtigungsrechtsgerechtfertigt sein kann 366. Dabei ist von vornherein zu beachten, dass Bagatellhandlungen – wie ein leichter Klaps – bereits keine körperliche Misshandlung i. S. d. § 223 Abs. 1 Var. 1 darstellen. Andererseits sind entwürdigende Erziehungsmaßnahmen gem. § 1631 Abs. 2 BGB stets unzulässig und damit strafbar. Streitig ist damit nur, ob „maßvolle“ Einwirkungen (z. B. Ohrfeige) bereits aus dem Tatbestand ausscheiden 367, durch das Züchtigungsrecht (gewohnheitsrechtlich) gerechtfertigt 368oder als Körperverletzung strafbar 369sind.

181Insoweit wird man zunächst verlangen müssen, dass überhaupt ein hinreichender Züchtigungsanlass(Rechtfertigungslage) besteht (z. B. erhebliches Fehlverhalten des Kindes). Die Züchtigungshandlung(Rechtfertigungshandlung )muss darüber hinaus zur Erreichung des Erziehungszwecks erforderlich, d. h. sowohl geeignetes als auch mildestes Mittel sein. Ferner muss ein angemessenes Verhältnis von Züchtigungsmittel und Züchtigungszweck bestehen 370; hierbei ist eine Gesamtwürdigung vor allem unter Berücksichtigung des Alters des Kindes vorzunehmen, wobei die Eltern jedoch einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Letztlich muss das Handeln zu Erziehungszwecken (Erziehungswille als subjektives Rechtfertigungselement) erfolgen. Kein Züchtigungsrecht besteht gegenüber fremden Kindern; auch Lehrern steht generell kein Züchtigungsrecht zu, da staatliche Eingriffe nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG eines Gesetzes bedürfen.

5.Versuchsstrafbarkeit

182Der Versuch der Körperverletzung ist gem. § 223 Abs. 2 strafbar. Zu denken ist an Fälle, in denen der Täter versucht, das Opfer zu schlagen oder dieses mit einer Waffe zu verletzen, es jedoch verfehlt.

Hinweis Bedeutung kann die versuchte Körperverletzung für die Frage erlangen - фото 44Hinweis

Bedeutung kann die versuchte Körperverletzung für die Frage erlangen, ob § 227 in Form des sog. erfolgsqualifizierten Versuchs (Eintritt des Todes bei nur versuchtem Grundtatbestand) verwirklicht sein kann 371.

6.Speziell: Die ärztliche Heilbehandlung

183Umstritten ist zunächst, in welchen Fällen eine ärztliche Heilbehandlung den Tatbestand einer Körperverletzung verwirklicht und unter welchen Bedingungen ggf. eine Rechtfertigung in Betracht kommt.

Bsp.:Arzt T nimmt an O unter Narkose Untersuchungen vor. Ohne Einwilligung des O entschließt er sich bei dieser Gelegenheit sogleich zu einer notwendigen Operation, die er nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgreich durchführt. – Fraglich ist, ob sich T gem. § 223 Abs. 1 Var. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 (Operationsinstrument als gefährliches Werkzeug) wegen eigenmächtiger Heilbehandlung strafbar macht, obwohl er den medizinischen Eingriff kunstgerecht durchgeführt hat.

184 a) Verneinung des Tatbestandes.Nach Teilen der Literaturstellt ein erfolgreicher Heileingriffschon tatbestandlich keine Körperverletzung dar. Im Wege einer Gesamtbetrachtung („positives Gesamtergebnis“) soll weder eine körperliche Misshandlung noch eine Gesundheitsschädigung vorliegen, da es sich um eine Maßnahme zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung des körperlichen Wohls handelt 372. Misslingt die Heilbehandlung, obwohl die Regeln der ärztlichen Kunst eingehalten wurden, so ist nach dieser Ansicht zwar der objektive Tatbestand zu bejahen („negatives Gesamtergebnis“), jedoch scheitert eine Strafbarkeit regelmäßig am fehlenden Vorsatz des Arztes, der von einer erfolgreichen Behandlung ausgehen wird. Andere Stimmen im Schrifttum gehen davon aus, dass – unabhängig vom Heilungserfolg – eine Körperverletzung in Fällen zu verneinen ist, in denen der Arzt einen medizinisch indizierten und von Heilungstendenz getragenen Eingriff lege artisvornimmt 373. Beide Ansichten betreffen aber nur Heilbehandlungen, nicht aber kosmetische Operationen. Für diese Meinungen lässt sich immerhin anführen, dass § 223 nur die körperliche Unversehrtheit, nicht aber das Selbstbestimmungsrecht des Patienten schützt 374.

185 b) Einwilligungslösung.Die Rechtsprechungvertritt hingegen die Ansicht, dass auch eine erfolgreiche bzw. nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene Heilbehandlung den Tatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzungverwirklichen kann 375. Da jeder einzelne Akt der Heilbehandlung (z. B. der Schnitt mit dem Operationsinstrument) die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Körperverletzung verwirklicht, kann sich eine Straflosigkeit des Arztes nur bei Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung des Patienten ergeben. Diese Lösung wird durch § 630d BGB bestätigt, wonach der Behandelnde vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme verpflichtet ist, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Dafür spricht zudem, dass nur so die körperliche Unversehrtheit und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das von § 239 und § 240 nicht hinreichend geschützt wird 376, gewahrt werden kann 377. Zu beachten ist allerdings, dass die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 nicht einschlägig ist, wenn das Operationsinstrument lege artis verwendet wird. Denn in diesem Fall wird dieses nach Art und Weise des konkreten Einsatzes nicht als Angriffsmittel verwendet 378.

186Die Einwilligung muss vor Durchführung des Eingriffsvom Patienten eingeholt werden (§ 630d Abs. 1 S. 1 BGB). Ist dieser einwilligungsunfähig, kommt es auf den hierzu Berechtigten (etwa Eltern bei Kindern) an, soweit nicht eine vorrangige Patientenverfügung vorliegt (§ 630d Abs. 1 S. 2 BGB). Die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung des Patienten setzt nach § 630d Abs. 2 BGB eine Aufklärung voraus; nach allgemeinen Grundsätzen muss die Einwilligungserklärung frei von Willensmängeln sein 379. Nach § 630e Abs. 1 BGB ist erforderlich, dass der Patient über die wesentlichen Umstände, insbesondere „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme, sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie“ im Wege des § 630 Abs. 2 BGB aufgeklärt wird. Die Aufklärung ist nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände nach § 630e Abs. 3 BGB entbehrlich, vor allem bei unaufschiebbaren Maßnahmen oder ausdrücklichem Verzicht auf die Aufklärung. Im Übrigen aber macht sich der Arzt in Fällen der eigenmächtigen Heilbehandlung strafbar.

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