Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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IV.Tötung auf Verlangen, § 216

1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

116 § 216 stellt einen Privilegierungstatbestandzu § 212 dar und schützt ebenfalls das Rechtsgut Leben. Anders als der Totschlag ist die Tötung auf Verlangen lediglich ein Vergehen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2), bei dem jedoch die Versuchsstrafbarkeit in Absatz 2 ausdrücklich angeordnet ist. Die Vorschrift des § 216 macht deutlich, dass grundsätzlich eine rechtfertigende Einwilligung in die Tötung nicht möglich ist und der Rechtsgutsinhaber insoweit in seiner Dispositionsbefugnis eingeschränkt wird. Besonderheiten sind jedoch im Rahmen der Sterbehilfe zu beachten, bei der nach BGH nunmehr eine (mutmaßliche) Einwilligung möglich sein soll 237. Die Privilegierung und damit der gegenüber § 212 abgesenkte Strafrahmen lässt sich damit begründen, dass auf Grund des Tötungsverlangens einerseits das Unrecht der Tat, andererseits auf Grund der Mitleidssituation bzw. Konfliktlage beim Täter auch der Schuldgehalt der Tat gemindert ist 238.

117Liegt § 216 tatbestandlich vor, tritt eine Sperrwirkungein, so dass auch bei Verwirklichung eines Mordmerkmals § 211 nicht zur Anwendung gelangt 239. Soweit im Rahmen der Tötung auch §§ 224, 226 mit ihren höheren Strafrahmen verwirklicht werden, treten diese ebenfalls zurück, damit die Privilegierung nicht unterlaufen wird. Umstritten ist, ob dies auch für die versuchte Tötung auf Verlangen – ggf. mit strafbefreiendem Rücktritt – gilt.

Bsp.:T kommt dem Tötungsverlangen des O nach und verabreicht ihm Gift. Anschließend bekommt er jedoch Bedenken und alarmiert einen Rettungswagen. O überlebt dadurch. Aufgrund der Wirkung des Giftes kommt es jedoch zu einer Gesundheitsschädigung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1), im Zuge derer O das Sehvermögen auf einem Auge verliert (§ 226 Abs. 1 Nr. 1). – Hinsichtlich §§ 216 Abs. 1 u. 2, 22, 23 ist T gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 strafbefreiend zurückgetreten. Fraglich ist jedoch, ob T gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1, § 226 Abs. 1 Nr. 1 bestraft werden kann; denn wäre § 216 zur Vollendung gelangt, hätte dieser Sperrwirkung entfaltet.

118Damit der Täter im Falle der nur versuchten Tötung auf Verlangen nicht schlechter gestellt wird als bei Vollendung, wird auch in dieser Konstellation eine Sperrwirkung angenommen 240. Soweit – anders als im vorgenannten Beispiel – kein Rücktritt vorliegt, lägen dann §§ 216 Abs. 1 u. 2, 22, 23 vor. Bejaht man eine solche Sperrwirkung, verbleibt allerdings im Falle des Rücktritts nur noch eine Strafbarkeit gemäß § 223. Letztlich kann man es auch bei der Sperrwirkung des § 216 belassen, im Rahmen der Verurteilung nach § 223 jedoch – soweit eine Milderung beim Versuch nicht geboten ist – die Untergrenze des § 216 berücksichtigen (die Strafrahmenobergrenze des § 223 entspricht ohnehin derjenigen des § 216) 241.

119 Prüfungsschema 1 Tatbestand a Objektiver Tatbestand aa Anderer Mensch bb - фото 32Prüfungsschema

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Anderer Mensch

bb) Töten: Tatherrschaft über lebensbeendenden Akt (sonst idR straflose Beteiligung an Selbsttötung)

cc) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten (sonst § 212, ggf. i. V. m. § 25 Abs. 1 Var. 2)

dd) Durch das Verlangen („dadurch“) zur Tötung bestimmt

b) Subjektiver Tatbestand (beachte § 16 Abs. 2)

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

картинка 33Hinweis zum Fallaufbau

Es empfiehlt sich regelmäßig, bei der Fallprüfung mit § 216 zu beginnen und von dort aus weitere Fragen (Abgrenzung zur Selbsttötung; Vorsatzprobleme) zu erörtern. Wird § 216 bejaht, so sollte im Hinblick auf §§ 212, 211 kurz auf die Sperrwirkung eingegangen werden; gelangt man hingegen zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 216 nicht verwirklicht ist, sind §§ 212, 211 genauer zu prüfen. Eine andere Prüfungsreihenfolge kann freilich sinnvoll sein, wenn nach der Aufgabenstellung genauere Ausführungen zu §§ 212, 211 erwartet werden.

2.Objektiver Tatbestand

120 a) Merkmale des Totschlags.Zunächst müssen die allgemeinen Voraussetzungen eines Totschlags vorliegen (Handlung, Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung). Ferner muss die Tatherrschaft beim Täter liegen, ansonsten ist lediglich straflose Beteiligung an einer Selbsttötung gegeben 242.

Bsp.:Der lebensmüde O fordert den T auf, ihm Gift zu beschaffen, was T auch tut. O nimmt das Gift und stirbt. – Es liegt zwar ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten i. S. d. § 216 vor. Jedoch besaß T keine Tatherrschaft über den lebensbeendenden Akt, da O freiverantwortlich die zum Tod führende Handlung vornahm.

121Ob § 216 durch Unterlassenverwirklicht werden kann, ist streitig 243. Richtigerweise ist dies zu verneinen 244. Fordert der zur Selbsttötung Entschlossene den Garanten ernstlich auf, diesen nicht am Suizid zu hindern bzw. diesen nicht zu retten, so liegt die Tatherrschaft beim Suizidenten 245. Damit ist aber eine straflose Selbsttötung anzunehmen, an der nicht einmal eine Teilnahme möglich ist. Dann muss aber erst Recht eine Art „Nebentäterschaft“ 246durch Unterlassen ausscheiden. Im Übrigen kann man auch argumentieren, dass der Garant auf Grund des Selbstbestimmungsrechts des Suizidenten aus seiner Stellung entlassen wird, und daher keine Garantenpflicht zur Hilfeleistung mehr besitzt 247.

122 b) Tötungsverlangen.Erforderlich ist stets, dass objektiv ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten vorliegt.

123 aa) Verlangen.Ein solches ist nur gegeben, wenn das Opfer auf den Willen des Täters einwirkt. Dieses kann sich auch an einen größeren, bestimmbaren Adressatenkreis (alle Ärzte einer Krankenstation, Pfleger eines Heimes usw.), dem der Täter angehört, richten. Die bloße Einwilligung des Opfers in ein Tötungsbegehren des Täters genügt jedoch nicht. Und erst Recht reichen bloße Vermutungen („mutmaßliches Verlangen“) nicht aus.

124 bb) Ausdrücklich.Das Verlangen muss ausdrücklich, d. h. eindeutig und unmissverständlich, erfolgen. Eine Bedingung – etwa das Verlangen einer Fremdtötung für den Fall, dass eine Selbsttötung fehlschlägt – steht der Anwendung des § 216 nicht entgegen. Dabei kann das Verlangen als Aufforderung formuliert werden, aber auch in eine Frage gekleidet sein oder gar durch eine Geste deutlich gemacht werden 248.

Bsp.: 249O möchte aus dem Leben scheiden und stellt die Frage, ob ihm T helfen würde, „die Spritze zu geben“. Die Frage kann – unter Einbeziehung des Gesamtzusammenhangs – als ausdrückliches und ernstliches Verlangen i. S. d. § 216 verstanden werden.

125 cc) Ernstlich.Ferner muss das Verlangen ernstlich sein, d. h. auf einer freiverantwortlichen Willensentscheidungdes Opfers beruhen. Hierfür können die für die Einwilligung entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Das Opfer muss mithin die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen 250. Diese kann im Einzelfall bei einer Berauschung durch Alkohol oder andere Drogen, Krankheit oder auf Grund jugendlichen Alters zu verneinen sein 251. Ferner dürfen weder Zwang noch sonstige wesentliche Willensmängel, wie Irrtümer (sei es auf einer Täuschung beruhend oder nicht) oder eine nur augenblickliche depressive Stimmung gegeben sein 252.

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