Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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107Für die Annahme einer Selbsttötung wird angeführt, dass das Opfer kraft überlegenen Wissens– dahingehend, dass sich in der Waffe eine Patrone befindet – die Situation beherrscht und daher die Tat planvoll lenkt 224. Es liege gewissermaßen ein „umgekehrter Fall“ der mittelbaren Täterschaft vor, bei dem das Opfer den Beteiligten zur Selbsttötung instrumentalisiert 225.

108Freilich lassen sich die Grundsätze der mittelbaren Täterschaft nicht ohne weiteres auf diese Konstellation übertragen, weil die Selbsttötung keine Straftatdarstellt 226. Auch ist zu beachten, dass O nach dem Abdrücken, d. h. der Vornahme der Tathandlung, keine Möglichkeit mehr besaß, den tatbestandlichen Erfolg zu verhindern. Wäre der Beteiligte darüber aufgeklärt worden, dass sich im Lauf tatsächlich eine Patrone befindet, hätte es sich daher – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – um eine Fremdtötung auf Verlangen gem. § 216 gehandelt 227. Dass dem Beteiligten bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt, ändert an der Beurteilung als Fremdtötung nichts. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass bei Fällen „echter“ mittelbarer Täterschaft das getäuschte und vorsatzlos dolos handelnde Werkzeug immerhin wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar sein kann 228. Nachstehende Beispiele verdeutlichen dies:

Bsp. (1): 229Der schwerkranke O hat nur noch eine Atmungskapazität von zehn Prozent eines Gesunden. Der Zivildienstleistende T übernimmt für zwei Wochen die Betreuung. O möchte durch eine Täuschung des T aus dem Leben scheiden. Dazu äußert O gegenüber T den Wunsch, verpackt in einen Müllcontainer gelegt zu werden. Auf Nachfragen des T versichert er, dies aus sexuellen Motiven schon öfter gemacht zu haben und dass seine Bergung aus dem Container durch Dritte sicher sei. T packt O daraufhin in Säcke, verklebt dessen Mund und legt ihn bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in einen Container. Bei O tritt der Tod durch Ersticken, möglicherweise in Kombination mit Unterkühlung ein.

109Die eigentliche Tötungshandlung (das Verbringen in den Container) wurde von T vorgenommen, so dass nach allgemeinen Kriterien eine Fremdtötung vorliegt. Auch wurde T – anders als im Ausgangsfall – nicht über die konkreten Umstände der von ihm bewusst verursachten extremen Gefährdung (stark eingeschränkte Atmungsaktivität, Temperatur um den Gefrierpunkt) getäuscht. Die Täuschung bezog sich vielmehr lediglich darauf, dass O von einer unbekannten Person gerettet werden sollte. Auf diese Täuschung lässt sich aber eine Tatherrschaft des O nicht stützen, zumal dieser auch aus Sicht des T völlig hilflos war. T hat sich daher nach § 222 strafbar gemacht.

Bsp. (2):Wie Bsp. (1), aber der Dritte D veranlasst in Tötungsabsicht den Zivildienstleistenden T unter Vorspiegelung der Rettung, das Opfer in den Container zu legen.

110T wäre zunächst nicht nach § 212 strafbar, da er täuschungsbedingt keinen Tötungsvorsatz besaß. D ist hingegen wegen vorsätzlichen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach §§ 212 (211), 25 Abs. 1 Var. 2 strafbar, da er gerade durch die Täuschung den Deliktsmangel beim Vordermann hervorgerufen hat. Trotz der Werkzeugqualität wäre T aber nach allgemeiner Meinung immer noch wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 strafbar, da das Verbringen des Opfers in den Container eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt.

3.Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217

111Mit Urteil v. 26.2.2020 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift, welche sich seit ihrer Einführung im Jahre 2015 heftiger, insbesondere auch verfassungsrechtlicher Kritik ausgesetzt sah (vgl. dazu Eisele , BT 1, Rn. 202a), für verfassungswidrig und somit nichtig erklärt, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst (BVerfG – 2 BvR 2347/15 u. a.).

112 a) Geschütztes Rechtsgut und Systematik.§ 217 StGB pönalisierte die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung 230. Damit wurde für geschäftsmäßiges Handeln die Beihilfe unter Strafe gestellt, die ohne einen solchen Tatbestand straflos wäre, da die Selbsttötung keine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat darstellt 231. Der Anwendungsbereich des § 217 erstreckte sich ausschließlich auf Selbsttötungen, nicht aber auf die aktive und passive Sterbehilfe 232. Die Vorschrift war als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet 233.

113 b) Objektiver Tatbestand. Tathandlungenwaren das Gewähren, Verschaffen oder Vermitteln der Gelegenheit zur Selbsttötung. Zentrales Merkmal war die Geschäftsmäßigkeit, die nach Ansicht des Gesetzgebers vorliegen sollte, wenn die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung „zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil“ der eigenen Tätigkeit gemacht wird, „unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit“ 234.

114 c) Subjektiver Tatbestand.In subjektiver Hinsicht war bezüglich des Suizides durch das Tatopfer dolus eventualisausreichend. Hinsichtlich der Förderung der Selbsttötung war dagegen zielgerichtete Absicht iSv dolus directus 1. Grades ( Förderungsabsicht) notwendig 235.

115 d) Persönlicher Strafausschließungsgrund, § 217 Abs. 2.Angehörige und sonstige nahestehende Personen wurden von einer Teilnehmerstrafbarkeit freigestellt, sofern sie selbst nicht geschäftsmäßig handeln. Ärzte konnten nicht ohne weiteres als nahestehende Person qualifiziert werden, weshalb auch die einmalige Verweisung an eine Suizidhilfeorganisation ein Strafbarkeitsrisiko begründete 236, was den problematischen Charakter der Vorschrift unterstrich.

Einführende Aufsätze:

Achenbach , Beteiligung am Suizid und Sterbehilfe – Strukturen eines unübersichtlichen Problemfeldes, Jura 2002, 542; Bechtel , Selbsttötung, Fremdtötung, Tötung auf Verlangen, JuS 2016, 882; Engländer , Selbsttötung in „mittelbarer“ Täterschaft, Jura 2004, 234 (das Lenken eines Anderen zur eigenen Tötung); Kühl , Rechtfertigung vorsätzlicher Tötungen im Allgemeinen und speziell bei Sterbehilfe, Jura 2009, 881; Mitsch , Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 309 (Tötung auf Verlangen); Otto , Die strafrechtliche Problematik der Sterbehilfe, Jura 1999, 434.

Übungsfälle:

Herzberg/Scheinfeld , Aktive Sterbehilfe, JuS 2003, 880 (Behandelt die Tötung auf Verlangen, Mord, Körperverletzung); Kreß/Mülfarth , Tödliches Liebesspiel, JA 2011, 268 (Sittenwidrigkeit iSd § 228 StGB, einverständliche Fremdgefährdung, Risikoeinwilligung, „Einwilligungssperre“ gem. §§ 216, 228 StGB, aufgedrängte Not(stands)hilfe); Lindheim/Uhl , Familiäre Tragödie, JA 2009, 783 (Allgemeine Probleme der Unterlassungsdelikte); Murmann , Eine folgenreiche Entscheidung, JuS 1998, 630 (Probleme aus dem Bereich der Sterbehilfe; Schwerpunkt: Probleme des Allgemeinen Teils); Scholderer , Der lebensmüde Motorradfahrer, JuS 1989, 918 (Abgrenzung Tötung auf Verlangen und straflose Beihilfe zum Suizid, fahrlässige Förderung einer Selbsttötung, Unterlassen der Verhinderung einer Selbsttötung durch einen Garanten); Thoss , Übungsklausur: Sterbehilfe oder Tötung, JA 2001, 951 (Tötung auf Verlangen, Teilnahme an Selbsttötung, Arzt als Garant, Patientenautonomie, indirekte Sterbehilfe).

Rechtsprechung:

BGHSt 19, 135– Gisela-Fall (Abgrenzung von § 216 zur straflosen Beihilfe zur Selbsttötung); BGHSt 32, 38– Sirius-Fall (Abgrenzung Totschlag in mittelbarer Täterschaft und straflose Anstiftung zur Selbsttötung); BGHSt 32, 262– Heroinspritze (Beteiligung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung); BGHSt 32, 367– Wittig-Fall (Unterlassen der Rettung nach Selbsttötung); BGHSt 37, 376– Todesspritze (aktive Sterbehilfe); BGHSt 40, 257– Sterbehilfe (Behandlungsabbruch bei unheilbar Erkrankten); BGHSt 42, 301– Dolantin (indirekte Sterbehilfe); BGHSt 53, 55– Autorennen (einverständliche Fremdgefährdung); BGHSt 55, 191– Wachkoma (Grundsätze für einen Behandlungsabbruch); BGH NJW 1987, 1092– Scophedal (Ernstlichkeit des Tötungsverlangens); BGH NJW 2003, 2326– Zivildienstfall (Täuschung des Handelnden durch Suizidenten); BGH NJW 2011, 161– künstliches Koma (eigenmächtiger Behandlungsabbruch durch Angehörigen); BGH NJW 2019, 3089 u. 3092(fehlende Rettungspflicht auch des Garanten bei freiverantwortlicher Selbsttötung – Abkehr von Wittig-Rspr. [s. o.]).

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