Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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Gesetzestext 1901 Abs 3 S 1 BGB Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu - фото 29Gesetzestext

§ 1901 Abs. 3 S. 1 BGB: Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.

83In einer weiteren Entscheidung hat der BGH dann die Grenzen des straflosen Behandlungsabbruchsaufgezeigt 174.

Fall:O wird infolge einer Sepsis im Krankenhaus ins künstliche Koma versetzt; ihr Zustand ist aus medizinischer Sicht nicht hoffnungslos. Schwiegersohn T verlangt, die Behandlung abzubrechen, weil O laut einer Patientenverfügung keine lebensverlängernden Maßnahmen wünsche. Die Patientenverfügung wurde dem Krankenkaus von der Tochter per Fax übermittelt. Während die behandelnden Ärzte die Patientenverfügung noch prüfen wollten, schaltete T eigenmächtig die Geräte ab. Diese wurden von den Ärzten sogleich wieder eingeschaltet; O starb später, wobei hierfür das Abschalten durch T nicht ursächlich war. Laut Patientenverfügung wünschte O lediglich dann keine lebensverlängernden Maßnahmen, falls diese keinen Erfog versprechen und sie sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindet. Dem T war dies bewusst, jedoch wollte er nicht, dass die Schwiegermutter ihm und seiner Familie nach einem Krankenhausaufenthalt zur Last fällt.

84Der Behandlungsabbruch war hier bereits nicht vom Willen der O gedeckt, weil ihr Zustand nicht hoffnungslos war. Zudem muss den Beteiligten hinreichend Zeit zur Prüfung des Patiententestaments gegeben sein; dieses darf nicht als Vorwand für einen Behandlungsabbruch aus unlauteren Motiven verwendet werden 175. Die verfahrensrechtlichen Absicherungen des Betreuungsrechts wurden zudem nicht eingehalten, weil T weder Betreuer noch Bevollmächtigter war und nach § 1901b Abs. 1 S. 2 BGB zudem eine Zusammenwirkung mit den Ärzten erforderlich ist. T hat sich daher nach §§ 212, 22, 23 strafbar gemacht 176.

2.Selbsttötung und Fremdtötung

Schaubild:

85Die Fremdtötung ist auch bei einem Tötungsverlangen des Opfers zumindest nach - фото 30

85Die Fremdtötung ist auch bei einem Tötungsverlangen des Opfers zumindest nach § 216 strafbar. Hingegen ist die (versuchte) Selbsttötung straflos, da §§ 211 ff. die Tötung eines anderen Menschenvoraussetzen 177. Da in solchen Fällen keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt, ist die Teilnahme an einem Suizid nicht strafbar 178. Und solange der Suizident frei verantwortlich handelt, ist auch die Veranlassung zu einer Selbsttötung nicht als mittelbare Täterschaft strafbar. Ebenso scheidet in diesen Fällen eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung aus, weil der Erfolg dem Dritten auf Grund des eigenverantwortlichen Handelns des Opfers nicht objektiv zurechenbar ist. Letztlich ist auch eine Täterschaft durch Unterlassen – das Vorliegen einer Garantenstellung vorausgesetzt – zu verneinen, da die Tatherrschaft bei einer autonomen Selbsttötung allein beim Suizidenten liegt. Straflos ist im Hinblick auf Tötungsdelikte daher auch derjenige, der den Suizidenten nicht von seiner Tat abhält 179. Anders konnte hier nur gelten, wenn ausnahmsweise ein Fall des § 217 vorlag 180.

86 a) Grundlagen der Abgrenzung von Selbst- und Fremdtötung.Zunächst stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien Selbst- und Fremdtötung voneinander abzugrenzen sind. Die h. M. und Rspr. stellt zunächst ganz formal auf den unmittelbar lebensbeendenden Akt ab 181. Wird die Tötungshandlung vom Opfer vorgenommen, liegt die Tatherrschaft bei diesem, so dass eine Selbsttötung gegeben ist 182. Nimmt hingegen der Beteiligte den lebensbeendenden Akt vor, so ist eine Fremdtötung gegeben. Entscheidend soll sein, ob sich das Opfer in die Hand eines anderen gibt, weil es duldend von ihm den Tod entgegennehmen will oder es bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal besitzt 183.

Bsp. (1): 184T besorgt der lebensmüden O Gift, füllt dieses in ein Glas und reicht es der O. O trinkt das Gift und stirbt. – Obwohl T erhebliche Beiträge geleistet hat, ohne die die Tat nicht hätte durchgeführt werden können, ist eine Selbsttötung mit strafloser Beteiligung des T gegeben, da O die unmittelbar lebensbeendende Handlung – das Austrinken des Glases – selbst vorgenommen hat.

Bsp. (2):T besorgt wiederum das Gift, spritzt dieses nunmehr aber der lebensmüden O. – Da T nunmehr selbst den lebensbeendenden Akt vorgenommen hat, liegt eine Fremdtötung i. S. d. § 212 bzw. § 216 vor.

Hinweis Auch die Rechtsprechung die ansonsten im Rahmen der subjektiven - фото 31Hinweis

Auch die Rechtsprechung, die ansonsten im Rahmen der subjektiven Theoriefür die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme auf den Täterwillen abstellt 185, orientiert sich hier maßgeblich an der Tatherrschaft. Dies vor allem deshalb, weil in Fällen des § 216 sich der Beteiligte regelmäßig dem Willen des Opfers, das das Tötungsverlangen ausspricht, unterordnet und daher bei subjektiver Betrachtung zumeist nur ein Teilnehmerwillen anzunehmen wäre. Damit läge aber praktisch immer eine Selbsttötung vor, so dass die Vorschrift des § 216 weitgehend leer laufen würde 186.

87 b) Fälle der Mitherrschaft und „Quasi-Mittäterschaft“ 187 .Die Grenzen der Tatherrschaft lassen sich freilich beliebig verschieben, so dass im Einzelfall diffizile Erwägungen anzustellen sind, wenn eine Mitherrschaft der Beteiligtenvorliegt.

Bsp.:T füllt das Gift in den Mund des O, wobei sich dieser aber noch selbst entscheiden kann, ob er das Gift schluckt oder ausspuckt. – Hält man an der oben genannten Regel fest, gelangt man hier noch zu einer Selbsttötung, weil O die letzte Entscheidung über sein Schicksal allein in seinen Händen hielt und er insoweit noch Alleinherrschaft besitzt.

88 aa) „Quasi-Mittäterschaft“. Liegt eine solche zwischen Täter und Opfer vor oder liegt die Tatherrschaft „zumindest auch“ 188als Mitherrschaft bei Ersterem, so soll nach Rechtsprechung des BGH stets eine Fremdtötung anzunehmen sein 189.

Bsp.:Der lebensmüde O nimmt Gift, das kumulativ mit einer Spritze, die T zeitgleich verabreicht, zum Tod führt.

Nach Ansicht der Rechtsprechung ist eine Fremdtötung gegeben, weil die Tatherrschaft nicht uneingeschränkt beim Suizidenten liege, vielmehr zwei gleichgewichtige Beiträge den Erfolg herbeiführten. Die in der Literatur vertretene Gegenansicht nimmt hingegen mit Recht eine straflose Beteiligung an einem Suizid an, da letztlich eine eigenverantwortliche Selbstschädigungvorliegt. Die für den Tod unabdingbare selbstschädigende Handlung des Opfers kann dem Täter nämlich nicht zugerechnet werden. § 25 Abs. 2 ist in solchen Fällen von vornherein nicht einschlägig, weil das Opfer selbst keinen Straftatbestand verwirklicht und daher kein Fall einer Mittäterschaft vorliegt 190. Für die Annahme einer straflosen Beteiligung an einem Suizid spricht auch, dass es das Opfer mit der Entscheidung über die Vornahme des eigenen Tatbeitrags selbst in der Hand hat, ob der Erfolg eintritt oder nicht.

89 bb) Doppelselbstmord.Entsprechende Erwägungen sind auch für den vieldiskutierten Fall des (einseitig fehlgeschlagenen) Doppelselbstmordes anzustellen.

Bsp.: 191T und O beschließen, gemeinsam eine Selbsttötung zu begehen, wozu T Auspuffgase in den Pkw leitet. O verriegelt auf ihrer Seite die Tür und kommt durch die Abgase ums Leben. T, der das Gaspedal im Wagen tritt, wird ebenfalls bewusstlos, überlebt jedoch.

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