Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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Bsp. (1):Ehefrau O möchte mittels Gift aus dem Leben scheiden. Ehemann T hindert sie auf ihren Wunsch hin nicht daran. – T ist nicht gem. §§ 216, 13 strafbar, da die Tatherrschaft allein bei O liegt. Dies folgt auch daraus, dass T selbst dann straflos wäre, wenn er sich aktiv am Suizid – etwa durch Beschaffen des Giftes – beteiligt hätte.

Bsp. (2): 205O wird wegen Suizidgefahr in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Arzt T stuft ihn nicht als suizidgefährdet ein. In der ersten Nacht erhängt sich O mit einem Gürtel. – T ist zwar kraft Behandlungsvertrag Garant. Soweit O jedoch eigenverantwortlich handelt, bleibt T straflos.

99 cc) Nachfolgendes Unterlassen.Streitig ist hingegen die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts (§§ 212, 13) in Betracht kommt, wenn der Garant erst im weiteren Verlauf eines freiverantwortlichen Suizids untätig wird.

Bsp.:Ehemann T reicht seiner Ehefrau O einen Becher mit Gift, den diese auf Grund einer freiverantwortlichen Entscheidung zum Zwecke der Selbsttötung trinkt. Nach wenigen Minuten wird O bewusstlos. T unternimmt nichts, O stirbt geraume Zeit später. Da Ehefrau O auf Grund einer eigenverantwortlichen Entscheidung selbst die unmittelbar zum Tode führende Handlung vornimmt, hat sie die Tatherrschaft über den lebensbeendenden Akt. Die Übergabe des Bechers ist damit eine straflose Beteiligung am Suizid. Eine Strafbarkeit wegen aktiven Tuns kommt damit nicht in Betracht. Möglicherweise ist T jedoch als Garant (vgl. § 1353 Abs. 1 BGB) anschließend verpflichtet, den Erfolg abzuwenden.

100Ein nachfolgendes Unterlassen kann nach (noch) überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung zu einer Strafbarkeit des Garantenführen 206. Verliert das Opfer nach Vornahme der Selbsttötungshandlung das Bewusstsein oder wird es handlungsunfähig, so gehe die Tatherrschaft zu diesem Zeitpunkt auf den Garanten über, weil das Opfer den weiteren Verlauf nicht mehr in seinen Händen hält 207. Eine Strafbarkeit kann damit nur noch in sehr engen Grenzen über das Merkmal der Zumutbarkeit der Hilfeleistung verneint werden 208. Keine Anwendung finden diese Grundsätze freilich in den anders gelagerten Fällen des einverständlichen Behandlungsabbruchs; selbst wenn der Patient hier bewusstlos wird, soll gerade keine Behandlunsgpflicht entstehen 209.

101Die überwiegende Ansicht im Schrifttum lehnt eine Strafbarkeit des Garanten jedoch zu Recht ab 210. Das Erfordernis einer Hilfeleistung widerspricht nämlich im Regelfall dem Willen und damit dem Selbstbestimmungsrecht des Suizidenten 211. Auch würde der bereits genannte Widerspruch auftreten, dass zwar die aktive Förderung des Suizids straflos ist, das Unterlassen späterer Hilfsmaßnahmen hingegen nicht 212. Im Übrigen würde eine Strafbarkeit auch davon abhängen, ob der Garant nach Eintreten der Handlungsunfähigkeit des Opfers (zufällig) noch am Ort des Geschehens anwesend ist und damit die für das unechte Unterlassungsdelikt notwendige physisch-reale Handlungsmöglichkeit besitzt. Ein nachfolgendes Untätigsein des Garanten ist daher ebenfalls straflos, soweit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem bis zum Tod durchgehaltenen Suizidwillen ausgegangen werden kann 213. Macht hingegen der Suizident deutlich, dass er von der Selbsttötung Abstand nehmen möchte, trifft den Garanten eine Rettungspflicht.

102Nach h. M. ist in diesen Fällen aber eine Strafbarkeit nach § 323czu prüfen, da der Suizid ab dem Zeitpunkt der Hilfsbedürftigkeit aus Sicht des Beteiligten einen Unglücksfall darstellt 214. Dafür spricht, dass Suizidversuche mitunter lediglich Appellcharakter für das Umfeld des Opfers haben. Auch lässt sich für einen Unbeteiligten häufig nicht ohne weiteres erkennen, ob der Suizident freiverantwortlich gehandelt hat und tatsächlich keine Rettung erhofft. Selbst wenn man generell einen Unglücksfall bejaht, muss im Einzelfall dann aber stets das Merkmal der Zumutbarkeit der Hilfeleistung sorgfältig geprüft werden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Suizident für den Beteiligten erkennbar an seinem freiverantwortlich getroffenen Willen festhält, keine Rettung wünscht und die Tat ggf. sogar wiederholen würde 215.

103 e) Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.Da bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht erfolgt (Einheitstäterprinzip 216), werden die Probleme der Abgrenzung von Selbsttötung und Fremdtötung in die Prüfung der objektiven Zurechnung verlagert. Handelt das Opfer freiverantwortlich, so realisiert sich im Erfolg bereits keine vom Täter geschaffene Gefahr. Wer lediglich eine Selbstgefährdungveranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich ebenso wenig wie bei einem Vorsatzdelikt strafbar 217.

104 aa) Fahrlässigkeit bei freiverantwortlichem Suizid.Im Ausgangspunkt ist für die Abgrenzung der fahrlässigen Fremdtötung zur straflosen Selbsttötungwiederum entscheidend, wer den unmittelbar lebensbeendenden Akt vornimmt 218. Als Leitlinie kann dabei gelten, dass eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung dann ausscheidet, wenn es sich bei vorsätzlicher Begehung nur um eine straflose Beihilfe zum Suizid handeln würde. Erforderlich ist auch hier stets, dass ein freiverantwortlicher Suizid vorliegt.

Bsp.: 219T kauft Einwegspritzen für den gemeinsamen Heroinkonsum mit O. Jeder verabreicht sich selbst eine Spritze. O stirbt. – Die eigentliche Tötungshandlung wurde vom freiverantwortlich handelnden O vorgenommen. T wirkte lediglich an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung mit, so dass eine Strafbarkeit nach § 222 mangels objektiver Zurechnung des Erfolges ausscheidet. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn eine eigenverantwortliche Gefährdung nicht vorläge, weil sich O – in Parallele zu den Fällen der mittelbaren Täterschaft beim Vorsatzdelikt 220– der Tragweite seines Handelns nicht bewusst war. Das wäre z. B. der Fall, wenn T die Betäubungsmittel mit gefährlichen Stoffen „gestreckt“ hätte und O deshalb zu Tode gekommen wäre. Ein eindeutiger Fall einer Fremdtötung wäre hingegen bei einer Fremdinjektion des Heroins nach Aufforderung durch das Opfer gegeben 221.

105 bb) Nachfolgende Fahrlässigkeit. Tritt der Tod des Suizidenten in seiner konkreten Gestalt erst auf Grund nachfolgender Sorgfaltspflichtverletzungen anderer Beteiligter ein, so ist trotz der vorangegangenen Selbsttötungshandlungen eine fahrlässige Tötung anzunehmen.

Bsp.: 222Arzt T unterläuft bei der Rettung des Suizidenten, der schwer verletzt ist, ein Behandlungsfehler, so dass dieser durch die Medikamentgabe zu Tode kommt. – T macht sich gem. § 222 strafbar, da ihm der Tod objektiv zurechenbar ist. Der Tod in seiner konkreten Gestalt beruht in tatbestandstypischer Weise auf dem ärztlichen Behandlungsfehler.

106 cc) Suizid in (umgekehrter) mittelbarer Täterschaft.Umstritten sind Fälle, in denen das Opfer den Beteiligten gezielt als Werkzeug zur Selbsttötungeinsetzt.

Bsp.: 223Ehemann O fordert Ehefrau T bei einer Aussprache über die von ihr beabsichtigte Scheidung auf, eine Pistole zu nehmen und zum Schein auf ihn zu schießen. Mit Hilfe des O prüft sie, dass keine Patrone im Magazin ist. T drückt ab. O kommt zu Tode, da T eine sich im Lauf befindende Patrone aus Unachtsamkeit übersehen hat. Genau dies hatte O beabsichtigt. – Mangels Tötungsvorsatz kommt nur eine Strafbarkeit gem. § 222 in Betracht. Da die unmittelbare Tötungshandlung von T vorgenommen wurde, läge nach den bereits geschilderten Grundsätzen eine strafbare Fremdtötung vor. Fraglich ist, ob der Umstand, dass O die T getäuscht hat, eine abweichende Beurteilung erfordert.

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