Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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Nach Ansicht des BGH soll ein Fall des § 216 vorliegen, da der Beteiligte das Geschehen bis zuletzt in der Hand hatte und die auf den beiderseitigen Tod zielende Ausführungshandlung bis zum Eintritt der eigenen Bewusstlosigkeit fortsetzte 192. Dagegen spricht jedoch, dass aus einem Gesamtvorgang letztlich nur ein Akt herausgegriffen wird und der freiverantwortlichen Willensentscheidung des Opfers und seinen eigenen Handlungen zu wenig Raum gegeben wird. Richtigerweise liegt auch hier eine die Fremdtötung ausschließende Mitherrschaft des Opfers vor, weil dieses selbst in den Wagen gestiegen ist, die Tür verriegelt und die Abgase eingeatmet hat 193. Das Opfer hätte ohne weiteres wieder aussteigen und damit den Tod verhindern können. Für die rechtliche Beurteilung macht es letztlich auch keinen entscheidenden Unterschied, ob auf das Gaspedal ein schwerer Gegenstand gelegt wird und das Opfer erst anschließend in den Wagen steigt oder der Beteiligte das Gaspedal nach dem Einsteigen noch weiter drückt.

90 c) Fälle der mittelbaren Täterschaft.Selbst wenn das Opfer den lebensbeendenden Akt selbst vornimmt und damit auf den ersten Blick ein Suizid vorliegt, kann (ausnahmsweise) eine abweichende Beurteilung geboten sein, wenn die Tatherrschaft nach den Kriterien der mittelbaren Täterschaftbeim Beteiligten liegt. Maßgeblich hierfür ist, ob das Opfer freiverantwortlich handelt oder nicht. Streitig ist allerdings, wann eine eigenverantwortliche Willensentscheidungzur Selbsttötung vorliegt 194.

91Teilweise wird für die Beurteilung nur auf die für Fremdverletzungen geltenden Regeln zurückgegriffen. Es wird demnach gefragt, ob das handelnde Opfer im Falle einer Fremdschädigung rechtlich verantwortlich gewesen wäre 195. Dies ist zu verneinen, wenn zugunsten des Handelnden eine Exkulpationsvorschrift eingreifen würde (§§ 19, 20, 35, § 3 JGG). Liegt etwa die Situation eines Nötigungsnotstands vor, so wäre das Opfer – hätte es einen Dritten geschädigt – auf Grund der Zwangslage gem. § 35 entschuldigt 196. Kommt es in einem solchen Fall zur Selbsttötung, fehlt es stets an einer freiverantwortlichen Entscheidung.

92 Bsp.:T veranlasst den O, der sich in einer tiefgreifenden Bewusstseinstörung befindet, zur Selbsttötung. – Hat T Kenntnis von dieser Störung, ist er gem. §§ 212, 25 Abs. 1 Var. 2 zu bestrafen. O handelt dann nicht freiverantwortlich, da er im Falle der Tötung eines Dritten gem. § 20 rechtlich nicht verantwortlich gewesen wäre.

93Streitig ist, ob über diese Fälle hinaus eine mittelbare Täterschaft in Betracht kommt. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, da auch in anderen Fällen eine Wissens- und Willensherrschaft des Beteiligten vorliegen kann und daher ein eigenverantwortlicher Suizid ausscheidet. Mit Recht wird überwiegend auf diejenigen Regeln abgestellt, die – einmal abgesehen von der fehlenden Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Rechtsguts Leben – für die rechtfertigende Einwilligunggelten 197. Für eine solche Lösung spricht, dass bei der Disposition über das eigene Leben ähnlich strenge Regeln gelten müssen wie im Rahmen einer Fremdverletzung oder bei der Beurteilung der Ernstlichkeit des Tötungsverlangens i. S. d. § 216 und damit dem Verantwortungsprinzip Rechnung getragen werden kann. Demnach muss das Opfer vor allem einsichtsfähig sein, d. h. die Tragweite seiner Entscheidung übersehen, ferner dürfen keine wesentlichen Willensmängel (Drohung, Täuschung oder Zwang) vorliegen. Einen rechtsgutsbezogenen Willensmangel veranlasst der Täter beispielsweise, wenn er das Opfer darüber täuscht, dass es durch seine eigenen Handlungen zu Tode kommen wird.

Bsp.: 198O ist dem T hörig, was T ausnutzen möchte, um sich zu bereichern. T spiegelt O vor, er sei ein Gesandter des Sternes Sirius und habe den Auftrag, vor dem Untergang der Erde einige Menschen, wozu auch O gehöre, zu retten. Hierzu sei aber erforderlich, dass sie ihren Körper durch einen neuen Körper ersetze. Nachdem T die O dazu bringt, eine Lebensversicherung zu seinen Gunsten abzuschließen, trägt er ihr auf, sich in die Badewanne zu setzen und einen Fön in das Wasser zu werfen. Sie werde dann in einem roten Raum am Genfer See in einem neuen Körper erwachen. Als O den Fön in das Wasser wirft, spürt sie jedoch nur ein leichtes Kribbeln. – Für die Frage, ob sich T wegen versuchten Mordes (Habgier) strafbar gemacht hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Handlung, die unmittelbar zum Tode führen sollte, von O selbst vorgenommen wurde. Eine Selbsttötung würde nur dann ausscheiden, wenn O nicht freiverantwortlich handelte und damit als ein sich selbst schädigendes Werkzeug i. S. d. § 25 Abs. 1 Var. 2 anzusehen wäre. Ob die Verursachung eines Irrtums beim Opfer hierfür ausreichend ist, hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums ab 199. Wird das Opfer bewusst darüber getäuscht, dass es eine Ursache für den eigenen Tod setzt, so ist der Täuschende Täter eines Tötungsdelikts, wenn er kraft überlegenen Wissens den Irrenden lenkt und dadurch zum Werkzeug gegen sich selbst macht (sog. „Irrtumsherrschaft“) 200. T ist demnach mittelbarer Täter, da er O vorspiegelte, dass sie ihren alten Körper gegen einen neuen tauschen werde und diese daher nicht glaubte, dass sie sich selbst töten werde.

94Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob auch das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums, der einen anderen zur Selbsttötung veranlasst, zur Irrtumsherrschaft und daher zur mittelbaren Täterschaft führt.

Bsp. (1): 201T täuscht seine Ehefrau O darüber, dass sie an einer unheilbaren Krankheit leide, an der sie qualvoll sterben werde. Daraufhin tötet sich O – wie von T beabsichtigt – selbst.

Bsp. (2): 202T spiegelt seiner Ehefrau O vor, dass er bereit sei, mit ihr aus dem Leben zu scheiden; in Wahrheit denkt er jedoch nicht daran. Er möchte das weitere Leben lieber mit der Geliebten G verbringen.

95In solchen Fällen bezieht sich der Irrtum des Opfers nicht auf die Tötung selbst, sondern lediglich auf das maßgebliche Motiv. Zwar verfügt das Opfer hier bewusst über das Leben, gleichwohl steuert der Hintermann die Entscheidung des Opfers auf Grund seiner Wissens- und Willensherrschaftplanmäßig, weshalb auch in diesen Fällen mittelbare Täterschaft anzunehmen ist 203.

96 d) Unterlassungsstrafbarkeit.Für die Frage, ob ein Beteiligter, der nach einem Suizid die Rettung unterlässt, strafbar ist, muss zunächst geklärt werden, ob der Suizid freiverantwortlich war.

97 aa) Kein freiverantwortlicher Suizid.In diesem Fall kann sich ein Garant unter den Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts gem. §§ 212 (bzw. § 216), 13 strafbar machen, wenn er den Suizid nicht verhindert 204. Im Übrigen kommt eine Strafbarkeit gem. § 323c in Betracht.

Bsp.:Ehemann O, der volltrunken ist (Alkoholgehalt: 3,2 Promille), ist gerade dabei, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Ehefrau T als Garantin (vgl. § 1353 Abs. 1 BGB) unternimmt nichts, obgleich sie erkennt, dass O nicht freiverantwortlich handelt. – T macht sich gem. §§ 212, 13 strafbar, da die Tatherrschaft auf Grund der Trunkenheit des O – dieser befindet sich im Zustand der Schuldunfähigkeit i. S. d. § 20 – bei ihr liegt.

98 bb) Freiverantwortlicher Suizid.Hier scheidet hingegen eine Strafbarkeit wegen Tötung durch Unterlassen aus, wenn der Garant den Suizidenten nicht an der Tat hindert. Dies lässt sich damit begründen, dass in solchen Fällen die Tatherrschaft allein beim Suizidenten liegt. Ein anderes Ergebnis wäre zudem widersinnig. Denn ansonsten wäre zwar straffrei, wer aktiv den Suizid unterstützt, strafbar jedoch derjenige, der den Suizidenten an seinem Tun nur nicht hindert.

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