Bernd Heinrich - Strafrecht Besonderer Teil

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Inhalt sind die allgemeinen Lehren des Strafrechts sowie die für den strafrechtlichen Deliktsaufbau wesentlichen Elemente des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit und der Schuld. Daneben werden die Sonderformen des Versuchs, der Fahrlässigkeitstat und des Unterlassungsdelikts ebenso knapp und verständlich dargestellt wie die strafrechtliche Irrtumslehre und die Grundfragen von Täterschaft und Teilnahme. Konkrete Klausurtipps, Formulierungshilfen, Merksätze, Definitionen und Aufbauschemata runden das Werk ab.

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73Diese Grundsätze gelten auch bei nachfolgendem Unterlassen, wenn T etwa den schwer verletzen O mit Verdeckungsabsicht nach dem ersten Schlag mit der Flasche einfach liegen lässt und dieser an den Folgen der Schläge stirbt 148. Hier verwirklicht T zunächst § 212 und anschließend einen Mord durch Unterlassen, weil richtigerweise auch der vorsätzliche Begehungstäter Garant kraft Ingerenz ist, so dass es sich letztlich um eine Konkurrenzfrage handelt 149. Da mit dem Unterlassen die weitreichendere Vorschrift des § 211 verwirklicht ist, wird § 212 als mitbestrafte Vortat verdrängt.

картинка 28Klausurtipp

Es empfiehlt sich, beide Akte – Tun und Unterlassen – chronologisch zu prüfen; ggf. ist dann beim Unterlassen bereits die Garantenstellung zu verneinen. Andernfalls ist § 211 mit Verdeckungsabsicht sowie die Konkurrenzfrage zu erörtern.

4.Mordmerkmale bei Täterschaft und Teilnahme

74Ein beliebtes Thema für strafrechtliche Übungsarbeiten ist die Behandlung von Mordmerkmalen in Fällen, in denen mehrere Beteiligte unterschiedliche Mordmerkmale verwirklichen. Denn bei solchen Konstellationen können besonders gut Probleme des Allgemeinen Teils mit solchen des Besonderen Teils verknüpft werden. Besonders umstritten ist, wie sich die Verwirklichung unterschiedlicher persönlicher Mordmerkmaleder 1. und 3. Gruppe auf die Strafbarkeit auswirkt. Die Lösung dieser Fragen hängt vor allem davon ab, wie man § 211 im Verhältnis zu § 212 einstuft. Die Rechtsprechung, die § 211 als eigenständigen Tatbestand ansieht, wendet auf Teilnehmer bislang § 28 Abs. 1 an. Es handelt sich demnach um Merkmale, die die Strafbarkeit begründen.Die h. M., die § 211 als Qualifikation einstuft, zieht überwiegend § 28 Abs. 2 heran. Es geht also um Merkmale (des § 211), die die Strafe (des § 212) schärfen. Andere Stimmen, die die persönlichen Mordmerkmale der Schuld zuordnen, stellen auf § 29 ab, wonach jeder Beteiligte nach seiner eigenen Schuld bestraft wird. Die Anwendung von § 28 Abs. 2 und § 29 führt regelmäßig zu demselben Ergebnis, da die persönlichen Mordmerkmale für jeden Beteiligten getrennt zu betrachten sind. Es findet demnach eine „Durchbrechung“ der in §§ 26, 27 normierten Akzessorietät statt. Für die ausführliche Darstellung sei auf den Allgemeinen Teil verwiesen 150.

Einführende Aufsätze:

Bosch, Niedrige Beweggründe, Jura 2015, 803 (Fallorientierte Konkretisierung des mitunter vorschnell bejahten Merkmals); Geppert , Zum Begriff der „Verdeckungsabsicht“ in § 211, Jura 2004, 242; Kargl , „Heimtücke“ und „Putativnotstand“ bei Tötung eines schlafenden Familientyrannen, Jura 2004, 189; Kaspar/Cornelius, Grundprobleme der Tötungsdelikte – Teil 1, ZJS 2013, 249 und Teil 2, ZJS 2013, 346 (Darstellung zum Streitstand betreffend das Verhältnis von Mord und Totschlag und den Konsequenzen für die Prüfung sowie fallorientierte Betrachtung der einzelnen Mordmerkmale); Küper , „Heimtücke“ als Mordmerkmal – Probleme und Strukturen, JuS 2000, 740; Mitsch , Grundfälle zu den Tötungsdelikten, JuS 1996, 26, 121, 213 (Grundlagen zur Rechtsfolge des § 211 sowie Darstellung der einzelnen Mordmerkmale mit Fallbezug); ders ., Heimtückische Tötung von Neugeborenen, Säuglingen und kleinen Kindern, JuS 2013, 783 (Problematik der fehlenden Fähigkeit zum Argwohn bei besonders schutzbedürftigen Opfern); Schütz , Niedrige Beweggründe beim Mordtatbestand, JA 2007, 23; Vietze , Gekreuzte Mordmerkmale in der Strafrechtsklausur, Jura 2003, 394 (zum umstrittenen Verhältnis von Mord und Totschlag und den diesbezüglichen Konsequenzen für die Strafbarkeit in Fällen der Teilnahme).

Übungsfälle:

Bergmann/Kroke , Tod in den Wolken, Jura 2010, 946 (zu den Merkmalen der Heimtücke und der Habgier); Dohmen , Karnevalsparty mit Folgen, Jura 2006, 143 (Heimtücke und sonstige niedrige Beweggründe in der Fallbearbeitung, Vorliegen eines persönlichen Mordmerkmals [nur] aufseiten des Teilnehmers); Dreher , Ende einer Erpressung, JA 2005, 789 (Habgier, Heimtücke und sonstige niedrige Beweggründe in der Fallbearbeitung); Norouzi , Verdeckungsmord durch Unterlassen, JuS 2005, 914; Rengier/Braun , Mörderische Liebe im Skiurlaub, JuS 2012, 999 (Habgier, Heimtücke und sonstige niedrige Beweggründe in der Fallbearbeitung); Schapiro , Auch guten Freunden traut man nicht, JA 2005, 615 (Heimtücke und sonstige niedrige Beweggründe in der Fallbearbeitung); Weißer , Tödliche Erlösung, JuS 2009, 135 (Auswirkungen des Streits um das Verhältnis von Mord und Totschlag auf die Teilnehmerstrafbarkeit bei persönlichem Mordmerkmal [nur] aufseiten des Täters).

Rechtsprechung:

BVerfGE 45, 187– Lebenslang (Notwendige Einschränkung der Mordmerkmale); BGHSt 1, 368– Erschießungskommando (Anstiftung zum Totschlag aus niedrigen Beweggründen); BGHSt 7, 287– Verkehrsunfall (Verdeckung einer Straftat); BGHSt 8, 216– Kleinkind (Heimtücke bei Kleinkindern); BGHSt 9, 385– Vollziehungsbeamter (feindselige Willensrichtung bei Heimtücke); BGHSt 15, 291– Verkehrskontrolle (Verdeckungsabsicht); BGHSt 19, 321– Arglosigkeit (Heimtücke); BGHSt 23, 39– Zivilgefangene (gekreuzte subjektive Merkmale); BGHSt 23, 120– Schlafender (Heimtücke bei Schlafenden); BGHSt 28, 77– Stieftochter (Verdeckungsabsicht); BGHSt 30, 105– Türkischer Onkel (Rechtsfolgenlösung bei Heimtücke); BGHSt 32, 382– Gefesselte Liebe (Zeitpunkt der Arglosigkeit); BGHSt 33, 363– Verbalattacke (Heimtücke nach vorherigem Wortgefecht); BGHSt 34, 13– Hausbrand (Gemeingefährliches Mittel); BGHSt 38, 353– Pistole (gemeingefährliches Mittel); BGHSt 39, 159– Erdrosseln (Ermöglichungsabsicht); BGHSt 41, 8– Betrogener Drogendealer (Verdeckungsabsicht bei außerstrafrechtlichen Konsequenzen); BGHSt 46, 73– Versicherungsbetrug (Ermöglichungsabsicht) ; BGHSt 48, 255– Familientyrann (Heimtücke); BGHSt 49, 189– Massenerschießung (Grausamkeit).

III.Sterbehilfe, Selbsttötung und Fremdtötung

1.Sterbehilfe

75Angesichts der medizinisch-technischen Entwicklung stellt sich zunehmend die Frage, inwieweit ein Recht und eine Pflicht auf Weiterbehandlung eines nicht mehr heilbaren Patienten bestehen und inwieweit eine Hilfe beim Sterben zulässig ist. Die Problematik der Sterbehilfebetrifft das Spannungsfeld von Lebensschutz und menschenwürdigem Sterben. § 216 bringt in Einklang mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG den Schutz des Lebens zum Ausdruck, weil dort selbst dann eine Fremdtötung unter Strafe gestellt wird, wenn ihr ein ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Opfers vorausgeht 151. Andererseits ist zu beachten, dass der Patientenautonomie entscheidende Bedeutung zukommt und dem Menschen ein Recht auf seinen natürlichen Tod und ein Sterben unter Wahrung der Menschenwürde zusteht 152. Dabei sind verschiedene Formen der Sterbehilfe i. w. S. zu unterscheiden:

76 a) Reine Sterbebegleitung.Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Verabreichung von schmerzlindernden oder bewusstseinsdämpfenden Mitteln nicht mit einer Lebensverkürzung verbunden ist. In solchen Fällen scheiden Tötungsdelikte von vornherein aus, da die Verabreichung der Mittel nicht kausal für den Tod in seiner konkreten Gestalt ist. Eine daneben eingetretene Körperverletzung – etwa auf Grund von Übelkeit, die durch die Mittel als Nebenwirkung hervorgerufen wird – kann durch eine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung des Opfers gerechtfertigt sein 153.

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