10.Buchst. f) – Ausbildung und Anleitung der Ausbildung von Hunden
80 a) Verfassungsrechtliche Aspekte.Der Erlaubnistatbestand wurde auf Initiative des Freistaats Thüringen durch Gesetz vom 4.7.2013 158mit Wirkung ab dem 1.8.2014 in das Gesetz eingefügt. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist der Erlaubnistatbestand verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erlaubnispflicht ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar stellt die Vorschrift einen Eingriff in die Berufsfreiheitdar. Es handelt sich wie bei allen berufsbezogenen Erlaubnistatbeständen des § 11 Abs. 1 S. 1 um eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung, die an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragsstellers anknüpft. 159Solche Berufszulassungsbeschränkungen sind mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. 160Die Erlaubnistatbestände des § 11 Abs. 1 S. 1 dienen dem Tierschutz. 161Der Tierschutz ist ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut,162dem gemäß Art. 20 a GG Verfassungsrang zukommt. Vor diesem Hintergrund ist die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 8 f) nicht verletzt. 163
81Nr. 8 f) soll auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, soweit die Vorschrift die Erlaubnispflicht auf gewerbsmäßige Hundeausbildung beschränkt, nicht gewerbsmäßige Hundeausbildung aber von der Erlaubnispflicht ausnimmt. 164Das für die Erlaubnispflicht maßgebliche Differenzierungskriterium„Gewerbsmäßigkeit“ sei sachlich gerechtfertigt, weil die mit der gewerbsmäßigen Hundeausbildung verbundenen wirtschaftlichen Abhängigkeiten das Risiko bergen, dass im Rahmen der Ausbildungstätigkeit das Wohlergehen des Hundes nicht an erster Stelle stehe. 165Der Gewinndruck erhöhe die Gefahr einer unsachgemäßen Behandlung von Tieren. 166Diese Argumentation ist keineswegs zwingend. Die Ausbildungsangebote in Hundesportvereinen sind grundsätzlich nur beitragspflichtigen Mitgliedern zugänglich, also nicht unentgeltlich. Demgemäß stehen auch hinter den Ausbildungsangeboten solcher Vereine wirtschaftliche Interessen. Hunde(sport)vereine stehen untereinander und mit „geschäftsmäßig“ arbeitenden Hundetrainern in Wettbewerb. Es liegt im Interesse jedes Vereins, Mitglieder zu werben und das Aufkommen an Mitgliedsbeiträgen zu erhöhen. Damit bestehen auch in diesem Bereich wirtschaftliche Zwänge, die die Gefahr begründen, dass das Wohlergehen der Tiere bei der Ausbildung und Erziehung von Hunden nicht an erster Stelle steht.
82Der Erlaubnistatbestand in Nr. 8 f) verletzt auch nicht das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot. Es handelt sich um eine unechte Rückwirkung, die vorliegend aufgrund der Abwägung zwischen dem Vertrauen des Bürgers am Fortbestand der alten Rechtslage – keine Erlaubnispflicht – und dem verfassungsrechtlich verbürgten Interesse des Tierschutzes zulässig erscheint, zumal die Erlaubnispflicht gemäß § 21 Abs. 4 b erst ein Jahr nach Inkrafttreten Wirkung entfaltet hat. 167Anders als in vergleichbaren Fällen, 168sieht das TierSchG solche Erleichterungen für Hundetrainer, die bereits vor Einführung der Erlaubnispflicht tätig waren, nicht vor. Allerdings ist berufliche Tätigkeit als Hundetrainer – beruflicher Umgang mit Tieren – Sachkundenachweis, § 11 Abs. 2 Nr. 1 a. F., siehe unten Rn. 113 ff.
83 b) Ausbildung.Der Begriff „Ausbildung“ ist vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes weit auszulegen. Die Erlaubnispflicht ist daher nicht auf klassische Hundeschulen beschränkt. Ausbildung im Sinne von Nr. 8 f) ist auch die Tätigkeit von Hundepsychologen 169oder Hundeverhaltenstherapeuten. Gleiches gilt für „Welpenspielstunden“ oder die Ausbildung von Blindenführhunden oder „Service-Dogs“. 170
84„Verhaltenstherapeutische Tätigkeiten von Tierärzten „im Rahmen des freien Berufs“ sollen nach Meinung des StUMV 171nicht erlaubnispflichtig sein. Diese Einschätzung ist mehr als fragwürdig und vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Approbation als Tierarztnoch immer von Erlaubnisbehörden als Nachweis der für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Nr. 8 f) erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anerkannt wird. 172Generell unterliegt Verhaltenstherapie von Hunden der Erlaubnispflicht. Es ist kein Grund ersichtlich, aus welchem Grund eine erlaubnistatbestandsspezifische Tätigkeit der Erlaubnispflicht nicht unterliegt, wenn sie von einem Tierarzt ausgeübt wird. Dessen ungeachtet dürfte eine Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtigen und nicht erlaubnispflichtigen verhaltenstherapeutischen Tätigkeiten von Tierärzten in der Praxis unmöglich sein. Nicht erlaubnispflichtig sollen Hundeführerscheinkurse sein. 173
85§ 2 a Abs. 1 a differenziert zwischen Ausbildung, Erziehung und Training von Tieren. In § 3 S. 1 Nr. 5 wird zwischen der „ausbilden“ und „trainieren“ von Tieren unterschieden. 174Eine trennscharfe Abgrenzungdieser Begriffe ist nicht möglich. Ausbildung und Training gehen ineinander über und werden deshalb vom Gesetz gleich behandelt. 175Gleiches gilt für den Begriff „Erziehung“. Aus §§ 2 a Abs. a, 3 S. 1 Nr. 5 lässt sich also nicht herleiten, dass Erziehung oder Training von Hunden nicht der Erlaubnispflicht in Nr. 8 f) unterliegen. Das würde auch dem weiten Verständnis der Vorschrift widersprechen. Die Vorschrift des Nr. 8 f) setzt nicht voraus, dass die Ausbildung wie in einer klassischen Hundeschule über einen längeren Zeitraum erfolgt. Auch das einmalige Ausbilden von Hunden bzw. Anleiten zur Ausbildung von Hunden ist erlaubnispflichtig. 176
86Die Aus- oder Fortbildung von Hundetrainernunterliegt nicht der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 8 f). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift unterliegt nur die „Anleitung der Ausbildung durch den Halter“ der Erlaubnispflicht. Eine Erweiterung des Erlaubnistatbestands auf Aus- und Fortbildungen für Hundetrainer im Wege der Analogie ist unzulässig. Dem steht das im öffentlichen Recht geltende Analogieverbot entgegen, das die analoge Anwendung von Vorschriften mit belastendem Charakter, die zu einer Einschränkung von Grundrechten führen, grundsätzlich ausschließt. 177Nr. 8 f) ist als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 178eine Vorschrift mit belastendem Charakter. Ihre analoge Ausdehnung auf Aus- und Fortbildungen für Hundetrainer würde für die Betroffenen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten.
87Eine Erlaubnis gemäß Nr. 8 f) stellt für sich genommen keinen Nachweis der nach § 3 Abs. 3 S. 2 NHundG zur Anerkennung als Sachkundeprüfererforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dar. 179
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