Eugène Beaucamp - Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis: краткое содержание, описание и аннотация

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§ 11 TierSchG regelt eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten mit Tieren und ist daher von hoher praktischer Bedeutung. Dieses Praxishandbuch behandelt alle wesentlichen rechtlichen Aspekte der Erlaubnistatbestände des § 11 TierSchG, des Erlaubnisverfahrens und der Bescheidung von Erlaubnisanträgen, aber auch der Untersagung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, Kontrollbefugnisse der Erlaubnisbehörden und Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit § 11 TierSchG.

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– Kurzschnäbeligkeit bei einer Vielzahl von Rassen (insbesondere Mövchentauben), die zu schweren Schlupfproblemen und Verhaltensstörungen bei Küken führen und Schnabelmissbildungen begünstigen; Zuchtverbot für Tiere, deren Schnabel nicht den Indizes entsprechen und für Tiere mit Schnabelmissbildungen, Tz. 2.2.2.3.4 des Gutachtens

– atypisches Flugverhalten (Flugrollen, Flugpurzeln, Bodenrollen etc.) bei verschiedenen Haustaubenrassen; wegen Einschränkungen der Flugfähigkeit bzw. Flugunfähigkeit Zuchtverbot für „Bodenpurzler“, Tz. 2.2.2.3.6 des Gutachtens

– Federhauben und Federwirbel bei zahlreichen Haustaubenrassen; Zuchtverbot für sichtbehinderte Taubenrassen, Tz. 2.2.2.3.7 des Gutachtens

54Daneben enthält das Gutachten zahlreiche Empfehlungen an die Zuchtverbände etwa im Hinblick auf die Befiederung von Läufen und Zehen bei zahlreichen Haustaubenrassen (Parasitenbefall, Behinderungen bei der Fortpflanzung), Tz. 2.2.2.2.1 des Gutachtens, Zitterhalsigkeit (ruckartiges Zurückschnellen des Kopfes), die nahezu alle Funktionskreise des Normalverhaltens beeinträchtigt, Tz. 2.2.2.3.5 des Gutachtens, sowie zu nahezu allen als Qualzucht qualifizierten Merkmalen, für die partielle Zuchtverbote empfohlen werden.

55 ee) Reptilien.Auch Reptilien sind zunehmend von Qualzucht betroffen. So werden schuppenlosgezüchtete Bartagamen (Silkbacks), Königs-Pythons oder Kornnattern (Scaleless Balls) gehandelt. Schuppen haben verschiedene Funktionen. Sie schützen gegen UV-Einstrahlung. Die Pigmentierung dient der Thermoregulation und der Kommunikation zwischen Artgenossen. Bei Schlangen unterstützen die Schuppen die Fortbewegung. Schuppenlose Bartagamen müssen während der Schuppung eingecremt werden, was die artgerechte Haltung auf einem natürlichen Untergrund – Sand, Erde – in dieser Phase unmöglich macht. Weiterhin problematisch sind Individuen mit speziellen unnatürlichen Farbausprägungender Augen oder Musterungen. Hierzu zählt auch der Albinismus, der zu erhöhter UV-Empfindlichkeit führt, was gerade für tagaktive Arten, die sich gerne an warmen UV-lichtintensiven Orten aufhalten, mit erheblichen Gesundheitsrisiken – Verbrennungen, Tumorbildung – verbunden sein kann. Bei Leoparden-Geckos mit der Farbform „Enigma“ wird seit 2006 das „Enigma-Syndrom“ beobachtet, das sich in verschiedenen motorischen Anomalien äußert. Die Zucht von Reptilien mit dem Enigma-Syndrom ist in der Schweiz seit dem 1.1.2015 verboten; Art. 10 e der Verordnung des BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) über den Tierschutz beim Züchten. Königs-Pythons mit „Spider-Färbung“ – die schwarzen Anteile der Pigmentierung sind so stark reduziert, dass die Musterung an ein Spinnennetz erinnert – leiden bisweilen am „spider-tick“ oder dem „wobbling-Syndrom“. Die betroffenen Tiere verlieren vermutlich aufgrund neurologischer Anomalien die motorische Kontrolle über den Kopf- und Nackenbereich. Die Ursachen sind bisher nicht erforscht. 93

56 ff) Fische.Bei Aquarienfischen findet man bei verschiedenen Arten Zuchtformen, die Fachverbände wie der Deutschen Cichliden-Gesellschaft e. V. oder der Schweizer Dachverband der Aquarien- und Terrarienvereine als Qualzuchten einstufen. Sogenannte Papageienbuntbarsche (Red Parrot Cichlid) sind Mutanten des Bundbarsches Amphilofus labiatus oder Hybride aus zwei Amphilofus-Arten. Die Fische haben eine stark verkürzte Wirbelsäule– statt der normalen Länge von etwa 30 cm erreichen diese Tiere lediglich eine Länge von 15 cm – und leiden unter extremen Deformationen von Kopf und Körper. Typisch sind Missbildungen der Kiefer, des Maules und der Kiemendeckel. Bei dem Stamm Red Parrot no tail fehlen Schwanzstiel und Schwanzflosse. Die Fische sind in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Aufgrund der Deformationen im Maulbereich ist eine artgemäße Nahrungsaufnahme nicht mehr möglich. 94Ähnlich problematisch sind „Ballonrassen“ wie der Ballonmolly (Poecilia velifera) sowie die „Ballonformen“ des „Küssenden Gurami“ (Helostoma temminckii) und des „Lachsroten Regenbogenfischs“ (Glossolepis incisus). Die Tiere zeigen ausgeprägte s-förmige Deformationen der Wirbelsäule, die das Längenwachstum stark einschränken. Die Tiere sind in ihre artgemäßen Fortbewegung und Fortpflanzung beeinträchtigt. Gleiches gilt für Discusfische mit fehlender Schwanzflosse(Symphysodon aquifasciata) und Goldfische (Carassitus auratus) mit fehlender Rückenflosse („Eierfische“) sowie für verschiedene Arten von Goldfischen, denen Wucherungenoder Veränderungen im Gewebe des Kopfbereichs angezüchtet sind wie „Pompon-Goldfisch“, „Ranchu“, Himmelsgucker“ oder „Blasenauge“. Wucherungen im Nasen- und Augenbereich behindern das Gesichtsfeld, die Nahrungsaufnahme und je nach Größe der Deformationen auch die Bewegungsfähigkeit. 95

6.Buchst. b) – Handel mit Wirbeltieren

57 a) Handel.Handel ist der An- und Verkauf von Wirbeltieren mit der Absicht, Gewinn zu erzielen. 96Hierunter fällt auch der Tausch gemäß § 480 BGB. 97Der Erlaubnistatbestand setzt nicht voraus, dass der Händler Eigentum und/oder Besitz an den gehandelten Tieren erlangt. Erlaubnispflichtig sind auch Agenturen, die Tiere nicht in eigene Obhut nehmen, AVV 12.2.1.5.2. Nach Lorz/Metzger, Rn. 25 und Hirt/Maisack/Moritz, Rn. 13, soll die Vermittlung nicht als Handel zu qualifizieren sein. Die Begriffe Agentur und Vermittlung sind im Kern identisch. 98Agenturgeschäft ist die Vermittlung des Verkaufs von Waren in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. 99Vermittler und Agenten sind Händler i. S. v. Nr. 8 b).

58Anders als beim Erlaubnistatstand Nr. 8 a) gilt Nr. 8b) auch für landwirtschaftliche Nutztiereund Gehegewild. Motiv des Gesetzgebers für diese differenzierende Behandlung waren Missstände bei Transporten von landwirtschaftlichen Nutztieren und Schlachttieren. Hierfür seien nicht nur Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen erforderlich. Ebenso müssten geeignete Einrichtungen vorhanden sein. 100Diese Anforderungen wird man allerdings auch an denjenigen stellen müssen, der landwirtschaftliche Nutztiere oder Gehegewild hält und züchtet. Gemäß AVV 12.2.1.5.2 sollen Abgabe und Verkauf landwirtschaftlicher Nutztiere aus eigener Produktion einschließlich Zukäufe zur unmittelbaren Weiterveräußerung bis zu einem Umfang von 20 % der eigenen Produktion kein gewerbsmäßiger Handel im Sinne von Nr. 8 b) sein. Die Regelung ist anders als AVV 12.2.1.5.1 zu Schwellenwerten für gewerbsmäßiges Züchten nicht als Vermutung ausgestaltet. Die Bestimmung schränkt die gesetzliche Erlaubnispflicht in Bezug auf Zukäufe bis zu dem definierten Umfang generell ein und dürfte deshalb unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, rechtlich fragwürdig sein.

59Kein Handel i. S. v. Nr. 8 b) ist der Verkauf landwirtschaftlich – Bewirtschaftung auf der Grundlage überwiegend selbst produzierter Futtergrundklage – gezogener Tiere bzw. von Zucht- und Masttieren. 101Auch diese Einschränkung ist rechtlich nicht unproblematisch. Ziel der Einführung der Erlaubnispflicht war die Bekämpfung von Missständen bei Transporten von landwirtschaftlichen Nutztieren und Schlachttieren. 102Von solchen Missständen dürften landwirtschaftliche Nutztiere von landwirtschaftlichen Erzeugern potenziell gleichermaßen betroffen sein wie Tiere von gewerblichen Erzeugern.

60 b) Vermittlung von Hunden durch Tierschutzvereine.Die Verwaltungsgerichte haben verschiedentlich die Vermittlung von Hunden durch Tierschutzvereinegegen eine Schutzgebühr als Handel i. S. v. Nr. 8 b) behandelt. Kernfrage ist, ob die Vermittlung gewerbsmäßig, insbesondere mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Für Gewinnerzielungsabsicht spricht eine Schutzgebühr, die ihrer Höhe nach mit Kaufpreisen für vergleichbare Tiere auf dem freien Markt vergleichbar ist. 103Weiteres Indiz für Gewinnerzielungsabsicht ist die Staffelung der Schutzgebühr nach Tierart, Alter, Zustand und Kastration, weil es sich hierbei um Umstände handelt, die typischerweise den Marktpreis eines Tieres bestimmen. 104Auch eine hohe Anzahl vermittelter Tiere soll für Gewerbsmäßigkeit sprechen. 105Das OVG Nordrhein-Westfalen 106stellt maßgeblich auf den Gesichtspunkt ab, ob ein wirtschaftlicher Überschuss über die eigenen Kosten angestrebt wird. Gegen Gewinnerzielungsabsicht spricht, dass die Einnahmen aus der Erhebung einer Schutzgebühr nicht annähernd die Kosten für den Transport, die Verpflegung und die tierärztliche Versorgung der Tiere decken. 107Unerheblich ist, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt worden ist. 108Ebenso wenig steht der Annahme von Gewinnerzielungsabsicht entgegen, dass die Vermittlung auch aus anderen Gründen – Tierschutz – betrieben wird. 109Für Tierschutzvereine birgt diese Rechtsprechung erheblicher Risiken. Wird die Vermittlung von Tieren als Handel i. S. v. Nr. 8 b) qualifiziert, sind die Konsequenzenweitreichend. Für gewerbsmäßigen Handel liegt die erforderliche Erlaubnis nicht vor. Es droht die Untersagung nach § 11 Abs. 5 S. 6. Des Weiteren ist der Bußgeldtatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 20 erfüllt. Damit ist die Zuverlässigkeit der tierschutzrechtlich verantwortlichen Personen in Frage gestellt, was zum Widerruf der Erlaubnis gemäß Nr. 5 führen kann, wenn der Verein keine andere verantwortliche Person findet, die über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt.

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