Eugène Beaucamp - Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis: краткое содержание, описание и аннотация

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§ 11 TierSchG regelt eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten mit Tieren und ist daher von hoher praktischer Bedeutung. Dieses Praxishandbuch behandelt alle wesentlichen rechtlichen Aspekte der Erlaubnistatbestände des § 11 TierSchG, des Erlaubnisverfahrens und der Bescheidung von Erlaubnisanträgen, aber auch der Untersagung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, Kontrollbefugnisse der Erlaubnisbehörden und Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit § 11 TierSchG.

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24Nach der Gesetzesbegründung zu Nr. 6 zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass bei der Ausbildung von Schutzhunden „sehr leicht“ tierschutzwidrige Ausbildungsmethoden angewandt werden. Diese Gefahr besteht „in besonderem Maße“, weil die Anforderungen an die Schutzhundeausbildung weit über die Anforderungen an die normale Ausbildung eines Hundes in der Hobbyhaltung hinausgehen. Die Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass die hohen Ausbildungsziele tierschutzkonform erreicht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Hunde nicht von ihren Haltern, sondern von Dritten ausgebildet werden. 47Mit diesem Gesetzeszeck ist die Vorschrift in AVV 12.2.1.3.2, S. 2 unvereinbar, die für die Schutzhundausbildung auf Vereinsebeneeinen erlaubnisfreien Raum schafft, obwohl auch in diesem Bereich immer wieder tierschutzrechtlich problematische Ausbildungspraktiken zu beobachten sind. 48AVV 12.2.1.3.1 verweist zur Konkretisierung des Begriffs „Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken“ auf die Prüfungsordnung für Schutzhunde des VDH, vergleichbare Kriterien oder die Ausbildung von Diensthunden bei den Polizeibehörden, der Bundeswehr oder privaten Wachdiensten. Diese Aufzählung ist nur exemplarischer Natur. Die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 6 setzt anders als Nr. 8 f) nicht Gewerbsmäßigkeit voraus.

25Nach Lorz/Metzger, Rn. 18, soll nur die Ausbildung, nämlich die volle oder teilweise Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss den Hund als Schutzhund qualifiziert, der Erlaubnispflicht unterliegen, Trainingdagegen nicht. Zwar differenziert § 3 Nr. 5 zwischen den Begriffen „ausbilden“ und „trainieren“. Eine trennscharfe Abgrenzung ist allerdings nicht möglich, weil die Methoden von Training und Ausbildung im Schutzhundbereich häufig identisch sind und die Zwecke „Ausbildung und Training“ gegebenenfalls ineinander übergehen. 49Der Erlaubnistatbestand in Nr. 6 soll die Anwendung tierschutzwidriger Methoden verhindern. 50Dieser Zweck lässt sich nur erreichen, wenn Ausbildung und Training von Schutzhunden der Erlaubnispflicht unterliegen. Hierfür spricht auch die Abgrenzungsproblematik. Eine klare Grenzziehung zwischen erlaubnispflichtiger Ausbildung und erlaubnisfreiem Training ist unmöglich. Der Erlaubnispflicht unterliegt auch die Unterhaltung von Einrichtungen, also Räumen und Plätzen, zur Schutzhundausbildung, AVV 12.2.1.3.3.

26Im Kontext zu Nr. 6 ist der Verbotstatbestand des § 3 Nr. 8 a, Verbot der Aggressionsausbildung, zu beachten. Danach ist es verboten, einen Hund zu besonders aggressivem Verhalten auszubilden oder abzurichten, wenn dies bei dem Hund zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt. Die Vorschrift setzt der Schutzhundausbildung Grenzen. Nach AVV 2.2 soll Schutzhundausbildung den Tatbestand des § 3 Nr. 8 a in der Regel nicht erfüllen, wenn die Ausbildung nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) oder nach entsprechenden Kriterien, insbesondere durch Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll oder Bundeswehr durchgeführt wird. Diese Vermutung dürfte zu weit gehen.

27Der Erlaubnistatbestand in Nr. 6 ist lex specialis zum Erlaubnistatbestand gemäß Nr. 8 f), der die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden bzw. Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Halter regelt. Die Erlaubnis nach Nr. 6 schließt die Erlaubnis nach Nr. 8 f) nicht ein und umgekehrt.

VI.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TierSchG – Durchführung von Tierbörsen

28Tierbörsen sind Veranstaltungen natürlicher oder juristischer Personen, auf den Privatpersonen oder Gewerbetreibende Tiere – nicht ausschließlich Wirbeltiere – feilbieten oder tauschen, AVV 12.2.1.4. Eine erlaubnispflichtige Tierbörse setzt Öffentlichkeit– für Dritte – voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kreis der Teilnehmer nicht näher bestimmbar ist und grundsätzlich jeder an der Börse teilnehmen kann, der die Teilnahmebedingungen erfüllt. Diese Voraussetzungen erfüllen z. B. vereinsinterne Tauschbörsen nicht, es sei denn, der Verein vergibt Tagesmitgliedschaften, die zur Teilnahme an der Börde berechtigen. 51

29Die Verantwortung für die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen durch die Teilnehmer an Tierbörsen liegt beim Veranstalter, AVV 12.2.1.4, der geeignete Kontrollen durchzuführen und bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung tierschutzwidriger Sachverhalte zu veranlassen hat. 52Dies ist durch geeignete Auflagen sicherzustellen. So kann die zuständige Behörde dem Veranstalter aufgeben, eine Börsenordnung zu erlassen, die die Bedingungen und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Börse regelt, AVV 12.2.1.4. Konkrete Empfehlungen zu tierschutzrechtlichen Aspekten finden sich in den vom BMEL herausgegebenen „Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten“ vom 1.6.2006. Diese Leitlinien werden von der Rechtsprechung als Maßstab für die Organisatoren von Tierbörsen angesehen, von dem nur abgewichen werden kann, wenn dies im Einzelfall unter fachspezifischen Gesichtspunkten als vertretbar erscheint. 53Gewerbetreibende, die an Tierbörsen teilnehmen, unterliegen der Erlaubnispflicht nach Nr. 8 b).

VII.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 a) bis f) – gewerbsmäßige Tätigkeiten

1.Gewerbsmäßigkeit

30Nr. 8 regelt Erlaubnistatbestände für gewerbsmäßige Tätigkeiten. § 11 Abs. 1 Nr. 8 stellt klar, dass die dort geregelten Tätigkeiten nicht erlaubnispflichtig sind, wenn sie nicht gewerbsmäßig ausgeübt werden.

31Das TierSchG kennt keine eigene Definition des Begriffes „Gewerbsmäßigkeit“, sondern setzt ihn gleichsam voraus. Das Gesetz knüpft an den Begriff des Gewerbes/Gewerbebetriebs an. Gewerbebetrieb – eine gewerbsmäßige Tätigkeit – ist eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, die nicht dem Bereich der Urproduktion, den freien Berufen oder der Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist. 54Inhaltlich identisch ist die Legaldefinition des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG: Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebes ist Gewinnerzielungsabsicht, die ertragsteuerlich als das Bestreben definiert wird, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer, nämlich für die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen. 55Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die sich dem direkten objektiven Nachweis entzieht und nur aufgrund äußerer Umstände feststellen lässt. 56Demgemäß definieren AVV 12.2.1.5.1 bis AVV 12.2.1.5.3 für die Erlaubnistatbestände in Nr. 8 a) bis 8 c) Schwellenwerte, bei deren Überschreiten in der Regel Gewerbsmäßigkeit anzunehmen ist. Diese – für die Gerichte nicht verbindlichen – Schwellenwerte haben nur den Charakter einer im Gesetz nicht vorgesehenen Regelvermutung, die im Einzelfall ohne Weiteres widerlegt werden kann. 57Die Erlaubnisbehörde muss also Einwänden des Betroffenen und Umständen, die gegen Gewerbsmäßigkeit bzw. Gewinnerzielungsabsicht sprechen, im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachgehen. 58Auch eine Tätigkeit, die die in AVV 12.2.1.5.1 bis AVV 12.2.1.5.3 genannten Schwellenwerteüberschreitet, kann nicht gewerbsmäßig sein, weil die Tätigkeit im Einzelfall nicht planmäßig oder nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Im Falle des Erlaubnistatbestands Nr. 8 a) – Zucht – kann Gewerbsmäßigkeit trotz der Überschreitung des Schwellenwerts in AVV 12.2.1.5.1 nicht vorliegen, wenn Hunde ohne Stammbaum verkauft werden, die verkauften Hunde in der Regel deutlich älter als Welpen sind und der Abgabepreis deutlich unter Marktniveau liegt. 59Ebenso kann eine Tätigkeit, deren Intensität unterhalb der Schwellenwerte in AVV 12.2.1.5.1 bis AVV 12.2.1.5.3 liegt, gewerbsmäßig sein. 60

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