4Der Begriff Zucht wird unterschiedlich definiert. Nach einer Entscheidung des VG Darmstadt ist Zucht die geplante Verpaarung von Tieren mit dem Ziel, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen zu erreichen. 9Andere Definitionen sind deutlich weiter. Gemäß § 1 HundVerbrEinfG ist Zucht jede Vermehrung von Hunden. Eine ähnlich weite Definition findet sich in dem vom BMEL in Auftrag gegebenen Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes „Verbot von Qualzüchtungen“ der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierschutz vom 2.6.1999 – Qualzuchtgutachten –,das unter Zucht die „geplante Verpaarung von Tieren“ versteht; Tz. 1.3.4. Bei Tieren, die für die in Nrn. 1. und 2. genannten wissenschaftlichen Zwecke gezüchtet werden, stehen in vielen Fällen konkrete Eigenschaften und Merkmale im Hintergrund. Ziel ist es primär, Tiere einer konkreten Art in einer bestimmten Anzahl zu „generieren“, die in Versuchen eingesetzt oder deren Organe oder Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können, Art. 3 Nr. 4. RL 2010/63/EU. Begriffsprägender Bestandteil von Zucht ist die Vermehrung von Tierenfür einen bestimmten Verwendungszweck. Die biotechnische oder gentechnische Veränderung existierender Tiere bzw. Herstellung von Tieren ist keine Zucht; 10anders die Vermehrung transgener Tiere. 11
5Halten i. S. v. § 2 ist die Ausübung der Bestimmungsmacht über ein Tier und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden des Tieres. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, bei der Reichweite, Dauerhaftigkeit oder zeitliche Verfestigung, und gegebenenfalls die Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen sind. 12Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es maßgeblich auf das tatsächliche umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier 13sowie darauf an, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt das Tier dient. 14Da es auf die tatsächlichen Verhältnisseankommt, sind rechtliche Kategorien nicht ausschlaggebend und haben allenfalls indiziellen Charakter. Dies gilt für das Eigentum 15ebenso wie für die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft, unter der man die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens versteht. 16Bei mehreren potenziellen Haltern ist die Bestimmungsmacht unter Berücksichtigung der jeweiligen Einflussnahmemöglichkeitenund Einflussnahmen zu ermitteln. 17Mehrere Personen können Mithalter sein. 18
6Halter kann auch derjenige sein, der aufgrund vertraglicher Regelungen die Bestimmungsmacht über ein Tier ausübt, das sich in der tatsächlichen Obhut einer anderen Person befindet und von dieser betreut wird; das TierSchG differenziert nicht zwischen mittelbarem und unmittelbaren Halten von Tieren. 19Indizien für Haltereigenschaft sind: Ausübung der Bestimmungsmacht, Übernahme der Kosten für ein Tier (z. B. Versicherung, Steuern, Futter, tierärztliche Versorgung) im eigenen Interesse, Beanspruchung der Nutzungen und des Werts des Tieres, Eigenbesitz, Sorge für Unterbringung des Tieres. 20Auch juristische Personen und Personengesellschaften können Halter sein.
7Umstritten ist, ob auch Betreuen unter den Begriff des Haltens fällt. 21Der Begriff des Betreuens ist Auffangtatbestandfür alle Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, sie aber gleichwohl Einwirkungsmöglichkeiten auf das Tier in einem Umfang hat, dass ihr die Aufgaben aus § 2 zwangsläufig zufallen. Betreuer ist damit jeder, der auch nur kurzfristig – ohne Tierhalter zu sein – für das Tier einzelnen Aufgaben wie Fütterung, Transport, das Verwahrung oder die Pflege bzw. Unterstützung bei der Pflege etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter übernommen hat. 22Das TierSchG differenziert in § 2 zwischen „Halten“ und „Betreuen“ von Tieren. Dies spricht dagegen, die Erlaubnistatbestände in Nr. 1 und 2. entgegen ihrem klaren Wortlaut über das „Halten“ hinaus auch auf „Betreuen“ auszudehnen.
II.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG – Haltung in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen
1.Tierheim
8Ein Tierheim ist eine Einrichtung, deren wesentliche Aufgabe die Aufnahme, pflegliche Unterbringung und gegebenenfalls Weitervermittlung von Fund- oder Abgabetieren ist. 23Maßgebliches Merkmal für ein Tierheim ist die Konzentration zahlreicher Tierean einem Ort 24in Räumlichkeiten, die in erster Linie der Unterbringung von Tieren dienen. 25Gemäß Art. 1 4. des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13.11.1987 ist ein Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Einrichtung zur Haltung von Heimtieren in größerer Zahl oder – vorbehaltlich innerstaatlicher Vorschriften – Aufnahme streunender (Heim)Tiere. Heimtiere sind Tiere, die im häuslichen Bereich gehalten werden, um dem Tierliebhaber in seinem Haus Gesellschaft zu leisten. 26Einrichtungen, die wildlebende Tiere aufnehmen, sind nach dieser Definition kein Tierheim.
2.Tierheimähnliche Einrichtung
9Tierheimähnliche Einrichtungen sind Einrichtungen, die die wesentlichen Merkmale eines Tierheims oder Funktionen erfüllen, die einem Tierheim geläufig sing. 27Eine Einrichtung ist dann einem Tierheim ähnlich, wenn Sinn und Zweck der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 3 – Sicherstellung der materiellen Anforderungen insbesondere von § 2 unter den besonderen Bedingungen eines Tierheims durch behördliche Vorabkontrollen – für die Erlaubnisbedürftigkeit der fraglichen Einrichtung sprechen. 28Gerade unter den speziellen Haltungsbedingungen in einem Tierheim, in dem viele Tiere an einem Ort konzentriert gehalten werden, sind Verstöße gegen die materiellen Anforderungen an das Halten von Tieren zu besorgen, denen die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 3 entgegenwirken soll. 29
10Anschaulich, aber ohne Differenzierung definiert 12.2.1.1 AVV Tierheime oder ähnliche Einrichtungen als Einrichtungen, die auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme von Fund- und Abgabetieren dienen. Tierheimähnliche Einrichtungen sind etwa Tierpensionen, die Haustiere während der Urlaubszeit betreuen. Keine tierheimähnlichen Einrichtungen unterhalten grundsätzlich Privatpersonen, die einzelne Tiere für Tierschutzorganisationen als „ Pflegestelle“ bis zu deren Vermittlung in ihren Wohnungen aufnehmen. 30Der Erlaubnispflicht unterliegt allerdings ein Tierschutzverein, der Tiere bis zu deren Vermittlung an Endabnehmer dezentral bei Pflegestellen unterbringt. 31Betreut eine Pflegestelle regelmäßig eine Vielzahl von Tieren, kann eine tierheimähnliche Einrichtung vorliegen, weil es zu der tierheimtypischen Konzentration von einer Vielzahl von Tieren an einem Ort kommt. 32Keine tierheimähnliche Einrichtung ist ein „ Gnadenhof“ für alte und kranke Tiere, wenn dem Betreiber das Eigentum an den Tieren übertragen wird. 33Gleiches gilt für eine ehrenamtlich betriebene Pflegestelle für die vereinzelte Aufnahme von Wildtieren; erst wenn die Aufnahme eine gewisse Intensität erreicht, liegt eine tierheimähnliche Einrichtung vor. 34
III.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG – Halten und Zurschaustellen von Tieren in zoologischen Gärten und anderen Einrichtungen
1.Zoos und andere Einrichtungen
11Die Erlaubnispflicht betrifft zoologische Gärten und andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden. Das TierSchG enthält keine Definition des Begriffs Zoo. Aus der Beschreibung anderer erlaubnispflichtiger Einrichtungen ergibt sich, dass die Haltung und zur Schau Stellung von Tieren begriffsprägend ist. Gemäß Art. 2 RL (EU) 1999/22/EG, ABl. L 94, S. 24 sind Zoosdauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Exemplare von Wildtierarten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Dieser Definition entspricht der Zoobegriff in § 42 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Hieran lehnt sich AVV 12.2.1.2 an.
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