Eugène Beaucamp - Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis

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Erlaubnistatbestände und -verfahren in der tierschutzrechtlichen Praxis: краткое содержание, описание и аннотация

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§ 11 TierSchG regelt eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten mit Tieren und ist daher von hoher praktischer Bedeutung. Dieses Praxishandbuch behandelt alle wesentlichen rechtlichen Aspekte der Erlaubnistatbestände des § 11 TierSchG, des Erlaubnisverfahrens und der Bescheidung von Erlaubnisanträgen, aber auch der Untersagung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit, Kontrollbefugnisse der Erlaubnisbehörden und Ordnungswidrigkeiten in Zusammenhang mit § 11 TierSchG.

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12Andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden sind „Zoos“, in denen nicht wildlebende Tiere gezeigt werden wie z. B. Streichelzoos, und Zirkusse.35Der Erlaubnispflicht unterliegt auch ein „Erlebnis- oder Kinderbauernhof“, wo oft auch landwirtschaftliche Nutztiere nicht vorrangig zum Zweck der landwirtschaftlichen Primärproduktion gehalten werden, sondern um Besuchern die Möglichkeit zu geben, Tiere zu beobachten, zu streicheln, zu füttern etc. 36Zurschaustellen ist auch das Mitführen von Tieren zum Spenden-Sammeln, AVV 12.2.1.5.4. Allerdings findet dies typischerweise nicht in einer „Einrichtung“ statt, weshalb sich die Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 S. Nr. 8 d) richtet.

13Gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BNatG gelten Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf in § 1 Abs. 3 BJagdG genannte S chalenwildarten– Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild – oder nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden, nicht als Zoo. Solche Einrichtungen unterliegen als andere Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 4. Für den Zoofachhandel gilt die Erlaubnispflicht gemäß Nr. 4 nicht, AVV 12.2.1.2.

14Zoos unterliegen neben der Erlaubnispflicht gemäß Nr. 4 auch der Genehmigungspflicht gemäß § 42 Abs. 2 BNatG. Nach § 42 Abs. 5 BNatG können die Länder anordnen, dass die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 BNatG die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 a F. – Zurschaustellen von Tieren in Zoos und ähnlichen Einrichtungen – und 3 d) a. F. – gewerbsmäßiges Zuschaustellen von Tieren – einschließt. Dies ist z. B. in § 25 SächsNatG bezüglich § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a a. F. oder Art. 24 BayNatSchG für § 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 a, 3 d) a. F. unter den dort geregelten Voraussetzungen vorgesehen.

2.Problematik von Zoos

15Zoologische Gärten dienen zahlreichen Zwecken. Sie verstehen sich als Bildungseinrichtungen, die den Besuchern Kenntnisse von der Vielfalt der Tierwelt und Einblick in biologische und ökologische Zusammenhänge vermitteln sollen. Zoos dienen dem Artenschutz, insbesondere dem Erhalt von der Ausrottung bedrohter Tierarten. Zoologische Gärten betreiben und ermöglichen in vielen Bereichen wie z. B. der Zoologie, Physiologie oder Ethologie wissenschaftliche Forschung. 37Andererseits sind an die Haltung von Wildtieren in Zoologischen Gärten unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten hohe Anforderungen etwa im Hinblick auf die artgerechte Ausgestaltung von Gehegen 38zu stellen. Unter diesem Aspekt ist die Haltung zahlreicher Wildtierarten in zoologischen Gärten hoch problematisch, weil es praktisch unmöglich ist, artgerechte Lebensbedingungen zu schaffen. Typisches Beispiel ist die Haltung von Delfinen und Walen. 39Viele Betreiber zoologischer Gärten haben die Haltung von Delphinen deshalb aufgegeben. In Deutschland halten lediglich die Zoos in Nürnberg und Duisburg noch Delphine (Stand 2019). Zahlreiche Staaten haben die Haltung von Walenund Delfinenzwischenzeitlich verboten, so zuletzt Kanada. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Rahmen des Erlaubnisverfahrens im Hinblick auf die Sachkunde der verantwortlichen Person und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen, die den Anforderungen des § 2 entsprechen müssen, zu berücksichtigen; § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 a. F.

16Die Erlaubnis gemäß Nr. 8 d) schließt die Erlaubnis gemäß Nr. 4 nicht ein. 40

IV.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 TierSchG – Verbringung von Wirbeltieren in das Inland und Abgabe/Vermittlung gegen Gegenleistung

17Der Erlaubnistatbestand wurde durch Gesetz vom 4.7.2013 41in das Gesetz eingeführt. Die Bestimmung regelt die Verbringung von Wirbeltieren aus dem Ausland in das Inland und deren Abgabe bzw. Vermittlung gegen ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung.

18Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass Tierschutzvereine vielfach leicht vermittelbare Welpen als „Hunde im Reiseverkehr“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ins Inland verbringen, die gezielt für den deutschen Markt gezüchtet werden. Die Einführung des Erlaubnisvorbehalts soll eine einheitliche Rechtsanwendung und die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften – gemeint sind tatsächlich wohl vor allem die europarechtlichen Vorschriften über das Verbringen von Hunden – sicherstellen. 42Des Weiteren soll die Erlaubnispflicht gewährleisten, dass die verantwortlichen Personen über die erforderliche Sachkunde verfügen. 43

1.Nutztiere

19Die Vermittlung von Nutztieren unterliegt nicht der Erlaubnispflicht. Auch wenn Nr. 5 anders als Nr. 8 a) nicht das Adjektiv „landwirtschaftlich“ gebraucht, dürften die Begriffe kongruent sein. Landwirtschaftliche Nutztieresind Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Puten und Gänse. 44Gemäß AVV 12.2.1.5.1 zählen des Weiteren Kaninchen und zur Schlachtung oder zum Besatz bestimmte Fische zu den landwirtschaftlichen Nutztieren. Dagegen fallen Straußenvögel und Pelztiere wie Nerze, Füchse, Nutrias oder Chinchillas nicht unter diesen Begriff, AVV 12.2.1.5.1. Die Vermittlung und Abgabe dieser Tiere ist gemäß Nr. 5 erlaubnispflichtig. 45

2.Gegenleistung

20Es ist nicht erforderlich, dass die Vermittlung oder Abgabe des Tieres und die Gegenleistung in einem synallagmatischen Austauschverhältnis im Sinne der §§ 320 ff. BGB stehen. Vielmehr genügt es, wenn es sich um ein einheitliches Lebensverhältnis handelt und zwischen der Abgabe oder Vermittlung eines Tieres und der Gegenleistung ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhangvergleichbar der Konnexität i. S. v. § 273 BGB besteht. Hierfür spricht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermittlung/Abgabe und Gegenleistung. Eine einheitliche vertragliche Grundlage ist nicht erforderlich. Die Begriffe Entgelt oder sonstige Gegenleistung sind weit auszulegen. Typische Gegenleistungen sind Schutz- oder Vermittlungsgebühren, aber auch Spenden an den Verbringer bzw. Vermittler oder Dritte. 46Unerheblich ist, ob das Eigentum an den ins Inland verbrachten Tieren an den Übernehmer übertragen wird. Der Erlaubnispflicht unterliegen auch Tierschutzvereine, die Tiere auf der Grundlage sog. „Adoptionsverträge“ abgeben, ohne Eigentum an den Übernehmer zu übertragen.

3.Umgehungen; sonstige Vorschriften

21In der Praxis findet man immer wieder Gestaltungen, die die Erlaubnispflichtgemäß Nr. 5 unterlaufensollen, indem z. B. die Organisation der Vermittlung oder des Transports ganz oder teilweise ins Ausland verlagert werden. Hier wird man im Einzelfall prüfen müssen, ob die im Inland agierenden Personen der Erlaubnispflicht unterliegen. Für im Ausland ansässige Personen gilt die Erlaubnispflicht wegen des Territorialprinzips nicht.

22Für die Verbringung von Tieren aus einem anderen Mitgliedsstaat oder aus einem Drittstaat in das Inland gelten eine Vielzahl von Rechtsvorschriften. Einen Überblick gibt das Merkblatt Nr. 113 der TVT „Hundeimporte aus Süd- und Osteuropa – Hundehandel unter dem Deckmantel des Tierschutzes?

V.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 TierSchG – Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte; Unterhaltung von Ausbildungseinrichtungen

23Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken liegt vor, wenn Hunde mit dem Ziel abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen, AVV 12.2.1.3.1, S. 1. Die Ausbildung erfolgt für Dritte, wenn der ausgebildete Hund an Dritte abgegeben werden soll oder die Ausbildung im Auftrag des Halters erfolgt. Nicht tatbestandsmäßig soll die Ausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters sein, AVV 12.2.1.3.2, S. 2, wobei offen bleibt, welche Art von Beteiligung des Hundehalters als „Mitwirkung bei der Ausbildung“ anzusehen ist.

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