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1. TeilErlaubnistatbestände
1§ 11 Abs. 1 S. 1 enthält einen abschließenden Katalog erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Die Vorschrift regelt kommerzielle – gewerbsmäßige – wie nicht kommerzielle Tätigkeiten. Im nichtkommerziellen Bereich schränkt § 11 Abs. 1 S. 1 die allgemeine Handlungsfreiheit ein. 1Im kommerziellen Bereich stellen die Erlaubnistatbestände in § 11 Abs. 1 S. 1 eine subjektive Berufszulassungsbeschränkungi. S. v. Art 12 Abs. 1 GG dar. 2Solche Beschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung zur ordnungsmäßigen Ausübung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, also nicht übermäßig und unzumutbar belasten. 3Dies trifft für die fraglichen Erlaubnistatbestände in § 11 Abs. 1 S. 1 zu. Die Erlaubnispflicht und damit verbundene Sachkundeprüfung sind aus Gründen des in Art. 20 a GG als Staatsziel verankerten Tierschutzes zum Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsguts gerechtfertigt. 4
I.§ 11 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 a), b), 2. – Zucht und Haltung zu wissenschaftlichen Zwecken
1.Zucht und Haltung zur Verwendung in Tierversuchen
2Die Erlaubnistatbestände in Nr. 1 a) und b) regeln die Zucht und Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchenverwendet zu werden, bzw. deren Organe und Gewebe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden sollen. Das TierSchG definiert in § 7 Abs. 2 einen eigenen engen Begriff des Tierversuchs. Nr. 1 b) schließt die Tötung i. S. v. § 4 Abs. 3 ein. 5Auch die Abgabe einzelner Tiere aus einer nicht auf die Züchtung von Versuchstieren ausgerichteten Zucht zu den in Nr. 1 genannten Zwecken unterliegt der Erlaubnispflicht. 6Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Haltung solcher Tiere, um sie an Dritte abzugeben, die die Tiere zu den in Nr. 1 genannten Zwecken verwenden. Damit unterliegen auch Händlerund Lieferantender Erlaubnispflicht. Da die Vorschrift keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt, unterliegen auch Zucht, Haltung und Weitergabe von Tieren zu Versuchszwecken durch non-profit-Organisationen der Erlaubnispflicht. 7Die Erlaubnistatbestände Nr. 1 a) und b) schließen nunmehr auch Kopffüßer – Cephalopoda, im Meer lebende Klasse von Tieren, die zu den Weichtieren (Mollusca) zählt; es sind etwa 800 Arten bekannt – ein, da diese Tiere nach wissenschaftlichen Erkenntnissen Schmerzen, Leiden und Ängste empfinden sowie dauerhafte Schäden erleiden können. 8
2.Zucht und Haltung zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken
3Gemäß Nr. 2 unterliegen Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 genannten Zwecken – vollständige oder teilweise Entnahme von Organen und Gewebe zum Zwecke der Transplantation, Anlegung von Kulturen oder der isolierten Untersuchung von Organen, Gewebe oder Zellen zu nicht wissenschaftlichen Zwecken – der Erlaubnispflicht. Zucht und Haltung von Kopffüßernzu diesen Zwecken ist anders als in Nr. 1 nicht erlaubnispflichtig. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Schmerz- und Leidensfähigkeit von Kopffüßern ist diese Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt. Erlaubnispflichtig ist auch die nur gelegentliche Abgabe von Tieren aus einer Zucht zu den in Nrn. 1 und 2 genannten Zwecken; siehe oben. Detaillierte Vorschriften zur Haltung und Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken, zu den Erlaubnisvoraussetzungen, zur Durchführung von Tierversuchen sowie Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben finden sich in der TierSchVersV.
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