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Inzwischen vertritt das Bundesverwaltungsgericht[12] aber die Ansicht,
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eine rechtswidrige Dienstposteninhaberschaft könne in Ansehung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht dazu führen, dass eine dienstliche (Bedarfs-)Beurteilung in Bezug auf die auf dem entsprechenden Dienstposten erbrachten Leistungen des rechtswidrig Begünstigten einzuholen sei, |
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dessen letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung sei vielmehr (nicht anders als in den in § 33 Abs. 3 BLV aufgelisteten Fällen) „fiktiv fortzuschreiben“ und |
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die „aus der Aufgabenwahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten“ seien dabei „auszublenden“. |
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Um diesen Ansatz plausibel zu machen, bringt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes zum Ausdruck[13]:
„Da durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden werden kann, ermöglicht die Verwendung des Rechtsinstituts der fiktiven Fortschreibung auch die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufes von beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren und vermeidet damit das … Problem einer Stellenblockade. . .. (Sofern der Dienstherr zur Sicherstellung des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung zur Besetzung des höherwertigen Dienstpostens befugt ist) muss (er) die Auswahlentscheidung ggf. nachträglich korrigieren, wenn sie sich im gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahren als rechtswidrig erweist. Für eine Überprüfung darf nicht auf einen ggf. erzielten Bewährungsvorsprung des Mitbewerbers zurückgegriffen werden, der auf einer Höherwertigkeit des übertragenen Dienstpostens beruht. Steht die Vergabe des höherwertigen Aufgabenbereichs im Streit, muss derjenige Teil der aktuellen dienstlichen Beurteilung daher unberücksichtigt bleiben, der die Wahrnehmung spezifisch höherwertiger Aufgaben betrifft.“
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Die Kritik[14] hält dem entgegen:
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Art. 33 Abs. 2 GG fordere, dass der Dienstherr die bei der Wahrnehmung der auf einem (höherwertigen) Dienstposten – anders als im Fall der Freistellung von Personalratsmitgliedern – tatsächlich erbrachten Leistungen zur Kenntnis nehme und im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung auch bewerte. |
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Es sei zu bezweifeln, ob das – wie das Leistungsprinzip ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte – Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung durch die vorläufige, auf die Dauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens (ggf. über drei Instanzen) begrenzte Übertragung eines Dienstpostens bei ggf. nachfolgender „Ausblendung“ bestimmter verrichteter Tätigkeiten „geeignet (sei), die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung besser zu wahren als die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Beförderung im gerichtlichen Eilverfahren (nach § 123 Abs. 1 VwGO)“, welches nach Prüfungsmaßstab, – umfang und –tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfe. |
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Zudem gebe es eine Vielzahl offener, durch die Position des Bundesverwaltungsgerichts aufgeworfener Fragen, beispielsweise: – die Schwierigkeit der einzelfallbezogenen Entwicklung „belastbarer und rechtlich handhabbarer Kriterien“ für die „Höherwertigkeit“ einer jahrelang wahrgenommenen Tätigkeit und der nach fiktiv vollzogener „Ausblendung“ noch leistungsgerechten Beurteilung des Beamten, – das Problem einer Beschränkung der Fiktion (nur) auf das Verhältnis zu dem rechtswidrig übergangenen Mitbewerber, nicht aber auf Bewerber, denen gegenüber sich der Inhaber des höherwertigen Dienstpostens bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf die tatsächlich erbrachte Leistung berufen kann, etwa weil diese erst später hinzugetreten sind und damit den chancengleichheitswidrigen „Vorteil“ (allein) nicht hätten erreichen können, – schließlich das Dilemma, inwiefern ein erworbener „Erfahrungsvorsprung“ auch bei einer Bewerbung auf weitere Dienstposten im Wege der Fiktion (mit welchen Konsequenzen auch immer) „hinweggedacht“ werden darf. |
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