Helmut Schnellenbach - Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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Das Handbuch bietet dem Praktiker für seine tägliche Arbeit ein umfassendes und fundiertes Werk zu den Konkurrenzen rund um das Beamtenverhältnis, Richteramt sowie das Soldatenrecht. Seit dem Erscheinen der 1. Auflage hat eine Fülle an einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte das Rechtsgebiet der Konkurrenzen im öffentlichen Dienst stark fortentwickelt. Auch hat sich der vorläufige Rechtsschutz in einer diffizilen, kaum gänzlich zu beherrschenden Weise als eine dem Hauptsacheverfahren – mindestens – gleichrangige Verfahrensart etabliert. Wie die inzwischen nahezu unübersehbare Rechtsprechung zu den Konkurrenzen im öffentlichen Dienst in der Praxis am besten umzusetzen ist, zeigt Neuauflage des Handbuches.Die
Erläuterungen zum Konkurrentenrechtsschutz bilden den Schwerpunkt des Handbuches. Darüber hinaus werden fundiert und praxisnah folgende Themen erörtert:Stellenausschreibung und AnforderungsprofilAuswahlmittel und Auswahlverfahren (dienstliche Beurteilungen, Auswahlgespräche und Assessment Center)Auswahlentscheidungen und deren «rechtsverbindliche Umsetzung»WahlakteBegründung und Dokumentation von AuswahlaktenMitteilung der Auswahlentscheidung und WartefristBeteiligungenSchadensersatz wegen unterbliebener oder verspäteter Einstellung oder Beförderung, Amtshaftungsklage.Auf Fehlerquellen bei den einzelnen Stationen rund um die Besetzung einer Stelle wird eingehend hingewiesen. Auszüge aus Gerichtsentscheidungen, Muster und Checklisten erleichtern die Rechtsanwendung in der Praxis.

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[6]

Zur Anrechnung von Zeiten, in denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion als Beamter der Besoldungsordnungen B, W oder R oder der früheren Besoldungsordnung C oder entsprechender Landesbesoldungsordnungen oder als Richter bereits übertragen war, siehe § 24 Abs. 1 Satz 5 BBG, zum Absehen von der Probezeit bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse § 24 Abs. 1 Satz 7 BBG.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe› C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion› IV. Zur Feststellung der Bewährung bzw. Nichtbewährung

IV. Zur Feststellung der Bewährung bzw. Nichtbewährung

37

Wie die Bewährungbzw. Nichtbewährung (unverzüglich nach Ablauf der Probezeit[1]) – durch Verwaltungsakt – festgestellt wird[2], ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn anheim gegeben.[3] Es wird nicht unbedingt einer Beurteilung bedürfen, wenn nichts anderes durch Norm[4] oder auch nur durch Verwaltungsvorschrift[5] bestimmt ist.[6] Verfahren und Erkenntnisdichte müssen aber (auch[7]) in diesem Stadium vor dem Bestenausleseprinzip Bestand haben können – insofern nämlich, als es sich fragt, ob die der Ernennung zum Beamten auf Probe immanente Eignungsprognose(vornehmlich im Hinblick auf die Wahrnehmung der in Betracht kommenden Führungsaufgaben) erhärtet oder widerlegt ist.[8]

38

Wenn der Dienstherr die Bewährung verneint[9], so hat der Betroffene einen Anspruch auf – schriftliche – Begründung, nicht anders als etwa Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG wegen fehlender Bewährung entlassen werden.

Anmerkungen

[1]

Lemhöfer in: Plog/WiedowBBG 2009 § 24 Rn. 23.

[2]

Der Erfolg der Führungserprobung beurteilt sich nach der Bewährung des Beamten in dem ihm übertragenen Funktionsamt; entspricht dem der Dienstposten nicht, so kann die dauerhafte Übertragung des höherwertigen Status nicht beansprucht werden ( BVerwGE 128, 231, juris Rn. 10).

[3]

Siehe z.B. Art. 13 Abs. 2 (Bay)LlbG („schriftliche Feststellung“).

[4]

Siehe z.B. § 2 Abs. 4 SächsBeurtVO.

[5]

Siehe z.B. Nr. 3.3 AV BVVD, abgedr. bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 48.

[6]

Vgl. VG Potsdam v. 20.6.2016 – 2 L 535/16 – juris Rn. 3 ff., ferner Schrapper/Günther § 21 Rn. 6: Die oberste Dienstbehörde könne Vorgaben i.S. eines beurteilungsähnlichen Verfahrens regeln.

[7]

Siehe schon Rn. 31.

[8]

Siehe auch Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 199 m.w.N.

[9]

Ist die Frage der Bewährung umstritten, so kann der Beamte, der sich gegen die Feststellung seiner Nichtbewährung zur Wehr setzt, nicht erzwingen, dass er qua einstweiliger Anordnung (z.B. als kommissarischer Schulleiter) vorläufig in der Führungsfunktion verbleibt ( NRW OVG v. 11.8.2011 – 6 B 895/11 – juris Rn. 7 mit der Begründung, dass es zur Sicherung des vermeintlichen „Anspruchs auf Bewährungsfeststellung“ der vorläufigen weiteren Wahrnehmung der Aufgaben des begehrten Dienstpostens nicht bedürfe; ein irreparabler Rechtsverlust drohe allenfalls, wenn eine endgültige Neubesetzung der Stelle vorgenommen werden solle). Vgl. dazu Rn. 43und siehe außerdem NRWOVG v. 10.10.2011 – 6 B 1069/11 – juris Rn. 5).

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe› C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion› V. Rechtsstellung des Beamten nach dem Ende der Probezeit

V. Rechtsstellung des Beamten nach dem Ende der Probezeit

39

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit soll – in den Ländern: muss – dem Beamten das Führungsamt auf Dauer – durch Umwandlung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) – im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden (siehe § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG); er soll – bzw. muss – dann unverzüglich befördert werden. Eine „Ausnahme“ lässt sich nicht mit der (aus der Sicht einer veränderten politischen Spitze) vermeintlich besseren Eignung eines nachträglich in das Blickfeld getretenen oder gerückten anderen Beamten rechtfertigen[1], wohl aber z.B. damit, dass die Leitungsfunktion(wegen veränderter Umstände) demnächst wegfallen wird[2] oder dass zwischenzeitlich die Voraussetzungen des § 36 BBG[3] eingetreten sind[4]. Eine Wettbewerbssituationkann sich damit in diesem Stadium allenfalls dann entwickeln,

wenn sich der Bundesbeamte auf Probe gegen eine Entlassung nach § 36 BBG[5] zur Wehr setzt und Verpflichtungsklage auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erhebt und
wenn der Dienstherr beabsichtigt, das betreffende Führungsamt jemand anderem (zunächst) im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen.[6]

40

Haben sich die Leistungserwartungen nicht erfüllt, verbleibt der Beamte in dem Statusamt, das er vor der Ernennung zum Beamten auf Probe innehatte; er ist nunmehr wieder auf einem seinem Status korrespondierenden Dienstposten einzusetzen und führt folglich wieder seine alte Amtsbezeichnung (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 3 BBG). Weitergehende Ansprüche bestehen nicht (siehe § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 BBG).[7]

Anmerkungen

[1]

Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 24.

[2]

Vgl. Bayer PersV 1999, 338 (348).

[3]

Siehe dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 5 Rn. 33 ff.

[4]

Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 25.

[5]

Siehe auch § 30 Abs. 2 BeamtStG.

[6]

Siehe dazu ferner 4. Kap. Rn. 18 f.

[7]

Vgl. NRW OVG v. 11.8.2011 – 6 B 895/11 –.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe› D. Konkurrentenrechtsschutz

D. Konkurrentenrechtsschutz[1]

Anmerkungen

[1]

Zum Verwaltungsrechtsweg und zur örtlichen Zuständigkeit vgl. 2. Kap. Rn. 13.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe› D. Konkurrentenrechtsschutz› I. Vorläufiger Rechtsschutz

I. Vorläufiger Rechtsschutz

41

Regelungsanordnungen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) werden hier – anders als in Fällen der Zulassung von Bewerbern zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG[1] – bei allen Konstellationen so gut wie nie erwägenswert sein, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil in der Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe zugleich ein – nur von der Bewährung abhängiger – Anspruch auf eine spätere Umwandlung des Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis angelegt ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG)[2], während ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (abgesehen von der Möglichkeit seiner Umwandlung in ein Probebeamtenverhältnis[3]) grundsätzlich spätestens mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung durch Entlassung kraft Gesetzes oder durch Widerruf endet (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 23 Abs. 4 BeamtStG).[4]

42

In Bezug auf einen Antrag des nach Bestehen der Laufbahnprüfung bzw. bei der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion jeweils übergangenen Bewerbers auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit dem Ziel einer zeitweiligen „Stellenbesetzungsblockade“ zur Vermeidung „vollendeter Tatsachen“[5] ,[6] lassen sich je nach den Gegebenheiten folgende Monita als anspruchsbegründend in Betracht ziehen:

43

Übersicht über mögliche Rügen bei erfolglosen Bewerbungen nach Bestehen der Laufbahnprüfung

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