Helmut Schnellenbach - Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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Das Handbuch bietet dem Praktiker für seine tägliche Arbeit ein umfassendes und fundiertes Werk zu den Konkurrenzen rund um das Beamtenverhältnis, Richteramt sowie das Soldatenrecht. Seit dem Erscheinen der 1. Auflage hat eine Fülle an einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte das Rechtsgebiet der Konkurrenzen im öffentlichen Dienst stark fortentwickelt. Auch hat sich der vorläufige Rechtsschutz in einer diffizilen, kaum gänzlich zu beherrschenden Weise als eine dem Hauptsacheverfahren – mindestens – gleichrangige Verfahrensart etabliert. Wie die inzwischen nahezu unübersehbare Rechtsprechung zu den Konkurrenzen im öffentlichen Dienst in der Praxis am besten umzusetzen ist, zeigt Neuauflage des Handbuches.Die
Erläuterungen zum Konkurrentenrechtsschutz bilden den Schwerpunkt des Handbuches. Darüber hinaus werden fundiert und praxisnah folgende Themen erörtert:Stellenausschreibung und AnforderungsprofilAuswahlmittel und Auswahlverfahren (dienstliche Beurteilungen, Auswahlgespräche und Assessment Center)Auswahlentscheidungen und deren «rechtsverbindliche Umsetzung»WahlakteBegründung und Dokumentation von AuswahlaktenMitteilung der Auswahlentscheidung und WartefristBeteiligungenSchadensersatz wegen unterbliebener oder verspäteter Einstellung oder Beförderung, Amtshaftungsklage.Auf Fehlerquellen bei den einzelnen Stationen rund um die Besetzung einer Stelle wird eingehend hingewiesen. Auszüge aus Gerichtsentscheidungen, Muster und Checklisten erleichtern die Rechtsanwendung in der Praxis.

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Anmerkungen

[1]

Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 3.

[2]

Siehe Rn. 37 f.

[3]

Siehe Rn. 40.

[4]

Siehe Rn. 39.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe› D. Konkurrentenrechtsschutz› IV. Beiladung

IV. Beiladung

49

Der Streit um die Auswahl, sei es in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sei es in einem (anschließenden) Klageverfahren, betrifft den oder die ausgewählten Mitbewerber in seinen bzw. ihren Rechten, sodass dessen bzw. deren Beiladunggeboten ist (§ 63 Nr. 3, § 65 Abs. 2 VwGO). Sofern der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung auf die „Freihaltung“ mehrerer Stellen zielt, sind alle für diese Stellen Ausgewählten umgehend beizuladen.[1]

Anmerkungen

[1]

Vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 2001, 694.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe› D. Konkurrentenrechtsschutz› V. Streitwert

V. Streitwert

50

Bei Verpflichtungsklagen, bei denen es nur um die Übertragung des Führungsamtes und noch nicht um die Verleihung des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geht, sind die für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG), unter Umständen auch nur deren Hälfte (vgl. insoweit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013)[1], für Sicherungsverfahren i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die (zunächst) nur auf den Erhalt des status quo gerichtet sind[2], ist der Auffangwert, unter Umständen auch nur dessen Hälfte (vgl. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013) maßgeblich.[3]

51

Bei Verpflichtungsklagen auf Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in den Lebenszeitstatus i.S.d. § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG bzw. des entsprechenden Landesrechts ist Streitwert die Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG).[4] Was eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) anlangt, ist wegen der erstrebten Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache keine prozentuale Kürzung des Streitwertes der Hauptsache vorzunehmen.[5]

Anmerkungen

[1]

Siehe NRW OVG v. 31.8.2009 – 6 E 1135/09 – BeckRS 2009, 38597.

[2]

Erstrebt der Antragsteller – abgesehen von Streitigkeiten um ein Führungsamt – die „Blockade“ mehrerer Funktionsstellen, so ist gleichwohl von einer Vervielfältigung des Streitwerts abzusehen, wenn über die Vergabe dieser Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung befunden wird (vgl. BVerwG v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 40, BayVGH BayVBl 2013, 609 (juris Rn. 4) und NRW OVG DÖD 2012, 191 (juris Rn. 2, 6); siehe aber auch BW VGH NVwZ-RR 2013, 864 (juris Rn. 5 f.).

[3]

Vgl. dazu im Einzelnen (mit eingehenden Rechtsprechungsnachweisen) Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 487f.

[4]

Siehe dazu auch Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs 2013.

[5]

Siehe Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013; a.A. Bln/BbgOVG v. 6.10.2014 – 4 L 17/14 – juris Rn. 4 (mit Rücksicht auf die „Vorläufigkeit“ der Entscheidung sei der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwertes zu reduzieren).

4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb

Inhaltsverzeichnis

A. Grundlagen

B. Grundfälle

4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb› A. Grundlagen

A. Grundlagen

1

Die Umwandlungeines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, die – wie die Einstellung – einer Ernennung bedarf (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), führt zu einer Änderung des Grundstatus. In negativer Abgrenzung namentlich zur Einstellung als Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) sind Voraussetzungen der Umwandlung, dass mit der Umgestaltung des Beamtenverhältnisses

kein Dienstherrnwechsel und
keine Unterbrechung

verbunden ist.[1] ,[2]

2

Abgesehen vom Ehrenbeamtenverhältnis kann jedes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt werden. Insbesondere die Übernahme eines Beamten auf Widerruf (nach Ablegung der Laufbahnprüfung) in das Beamtenverhältnis auf Probe oder diejenige eines Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fallen unter den Begriff der Umwandlung, wenn die Beamtenverhältnisse ohne Dienstherrnwechsel und ohne Unterbrechung ineinander übergehen.

3

Hingegen liegen Einstellungenvor,

wenn derselbe Dienstherr den mit der Ablegung der Laufbahnprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG bzw. gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG (kraft Gesetzes oder kraft Verwaltungsakts) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschiedenen Beamten zum Beamten auf Probe ernennt,
wenn dem Beamten auf Lebenszeit ein (weiteres) Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 24 BBG, § 4 Abs. 3 lit. b BeamtStG) oder
wenn ein Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter), z.B. ein angestellter Lehrer, bei seinem Dienstgeber[3] zum Beamten auf Probe ernannt wird.[4]

4

Wenn ein Amtsträger bei seinem Dienstherrn bereits als Beamter auf Lebenszeit (etwa als Stadtoberamtmann) eine Funktion innehat, die ihm künftig bei demselben Dienstherrn (etwa als Beigeordnetem) im Beamtenverhältnis auf Zeitübertragen werden soll, so hat sich dies im Wege der Einstellung, nicht der Umwandlung zu vollziehen, falls der Amtsträger mit der Übertragung des neuen Status aus dem bisherigen Beamtenverhältnis kraft Gesetzes entlassen ist.[5] Weder einer Einstellung noch einer Umwandlung bedarf es, wenn ein Beamter auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit berufen wird.

Anmerkungen

[1]

BVerwG Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1 (LS 1).

[2]

Siehe nunmehr auch § 11a BBG, der im Bund das Ableisten eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (nach Ernennung zum Beamten auf Widerruf) unter Fortdauer eines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (Abs. 1) und – nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes – die Ernennung zum Beamten auf Probe zulässt, „wenn die bisherige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis (auf Widerruf und demjenigen) auf Probe anordnet (Abs. 2). Vgl. bereits 2. Kap. Rn. 1.

[3]

Zur Terminologie siehe 1. Kap. Rn. 4.

[4]

Siehe dazu NRW OVG v. 7.12.2017 – 6 A 777/17 – juris Rn. 4.

[5]

BVerwG Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1 (juris Rn. 35); vgl. auch NRW OVG DÖD 1984, 45.

4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb› B. Grundfälle

B. Grundfälle

5

Folgende Grundfälle von Umwandlungen eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art sind unter dem Aspekt dabei möglicherweise auftretender Konkurrenzen zu betrachten:

erstens die Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Probe sowie
zweitens die Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit den beiden Unterfällen, dass die Probezeit der „späteren Verwendung auf Lebenszeit“ oder dass sie der Übertragung eines Amtes „mit leitender Funktion“[1] vorgeschaltet war.

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