Helmut Schnellenbach - Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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Das Handbuch bietet dem Praktiker für seine tägliche Arbeit ein umfassendes und fundiertes Werk zu den Konkurrenzen rund um das Beamtenverhältnis, Richteramt sowie das Soldatenrecht. Seit dem Erscheinen der 1. Auflage hat eine Fülle an einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte das Rechtsgebiet der Konkurrenzen im öffentlichen Dienst stark fortentwickelt. Auch hat sich der vorläufige Rechtsschutz in einer diffizilen, kaum gänzlich zu beherrschenden Weise als eine dem Hauptsacheverfahren – mindestens – gleichrangige Verfahrensart etabliert. Wie die inzwischen nahezu unübersehbare Rechtsprechung zu den Konkurrenzen im öffentlichen Dienst in der Praxis am besten umzusetzen ist, zeigt Neuauflage des Handbuches.Die
Erläuterungen zum Konkurrentenrechtsschutz bilden den Schwerpunkt des Handbuches. Darüber hinaus werden fundiert und praxisnah folgende Themen erörtert:Stellenausschreibung und AnforderungsprofilAuswahlmittel und Auswahlverfahren (dienstliche Beurteilungen, Auswahlgespräche und Assessment Center)Auswahlentscheidungen und deren «rechtsverbindliche Umsetzung»WahlakteBegründung und Dokumentation von AuswahlaktenMitteilung der Auswahlentscheidung und WartefristBeteiligungenSchadensersatz wegen unterbliebener oder verspäteter Einstellung oder Beförderung, Amtshaftungsklage.Auf Fehlerquellen bei den einzelnen Stationen rund um die Besetzung einer Stelle wird eingehend hingewiesen. Auszüge aus Gerichtsentscheidungen, Muster und Checklisten erleichtern die Rechtsanwendung in der Praxis.

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Ungerechtfertigte Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers wegen (angeblicher) Fristversäumnis : Siehe dazu 2. Kap. Rn. 17.
Anfechtbarkeit des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung des Antragstellers: Dass die Prüfungsentscheidung angefochten wird, hemmt nicht den Eintritt der in § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehenen, allein an die tatsächliche Ablegung oder das endgültige faktische Misslingen der Prüfung anknüpfenden Rechtswirkung. *1Wird die Prüfungsentscheidungdurch die Verwaltungsgerichte nachträglich aufgehoben, so lebt das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht – ex tunc – wieder auf. *2Soweit nach Landesrecht ein Widerruf erforderlich ist, rechtfertigt das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung freilich eine Entlassung so lange nicht, wie die Prüfungsentscheidung nicht unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt ist. *3Ein anderweit im Rechtsschutzwege erhobener Anordnungsanspruch des Inhalts, die Laufbahnprüfung für bestanden zu erklären, wird kaum jemals glaubhaft zu machen sein; *4eine vorläufige gerichtliche Feststellung des Bestehens der Laufbahnprüfung dürfte zumindest nicht zu der berufsrechtlichen Konsequenzveranlassen müssen, den Antragsteller im Zusammenhang mit der Auslese für die Einstellung in das Probeamtenverhältnis in den rechtlich relevanten Bewerberkreis einzubeziehen.
Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses trotz der Beanstandungen durch den Antragsteller: Hierzu kann sinngemäß auf den vorstehenden Passus verwiesen werden. *5
Erfolglosigkeit der Bewerbung wegen Überschreitens einer Höchstaltersgrenze : Siehe dazu 2. Kap. Rn. 17 *6sowie oben unter Rn. 6.
Unzutreffende Einschätzung der gesundheitlichen Eignung: Siehe oben unter Rn. 6 f.
Bevorzugung eines Konkurrenten, der die Laufbahnprüfung – anders als der Antragsteller selbst – im Bereich der Einstellungsbehörde abgelegt hatte: Siehe dazu oben unter Rn. 11 f.
Bevorzugung eines Konkurrenten, dessen Widerrufsbeamtenverhältnis aufgrund einer Verwaltungspraxis ohne Wettbewerb kurzerhand in ein Beamtenverhältnis auf Probe umgewandelt worden ist : Siehe dazu 4. Kap. Rn. 6 ff.
Bevorzugung eines Konkurrenten, dem angeblich eine Einstellungszusage erteilt worden war : Siehe dazu oben unter Rn. 14 ff.
Bevorzugung eines Konkurrenten wegen rechtsfehlerhafter Konstruktion und/oder falscher Handhabung einer Warteliste : Siehe dazu oben unter Rn. 18.

Übersicht über mögliche Rügen bei erfolgloser Bewerbung um ein Führungsamt

Inanspruchnahme einer dem Bestenausleseprinzip widerstreitenden unbegrenzten Dispositionsfreiheit durch den Dienstherrn bei der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion zu Lasten des Antragstellers: Mit der § 24 BBG und dem korrespondierenden Landesrecht immanenten Zwecksetzung einer Korrekturmöglichkeit bei Fehleinschätzungen ist nicht zugleich eine Erweiterung der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn im Sinne einer mehr oder weniger weitgehenden Freistellung von den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG beabsichtigt. *7
Einstellung eines (neuen) Probebeamten statt Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses des Antragsstellers bei einem Führungsamt: Siehe dazu Rn. 39sowie 4. Kap. Rn. 19, ferner schon oben Fn. 77.

Anmerkungen:

*1 BVerwGE 72, 207 (juris Rn. 14 ff.) und BVerwG ZBR 1986, 295 (juris Rn. 16).
*2 BVerwG DÖV 1974, 598 und ZBR 1986, 295 (juris Rn. 16).
*3 HVGH RiA 1979, 157 und NRW OVG NVwZ-RR 2012,612 (juris Rn. 5).
*4 Vgl. dazu Schnellenbach in: Hartmer/Detmer, Kap. 12 Rn. 75 ff. m.w.N.
*5 Vgl. Schnellenbach in: Hartmer/Detmer, Kap. 12 Rn. 70 ff. m.w.N.
*6 Überschreitet ein Bewerber eine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze und führt er dies auf eine Kinderbetreuung zurück, so liegt die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung grundsätzlich bei dem Bewerber. Der Dienstherr ist aber z.B. beweisbelastet, wenn ungeklärt bleibt, ob ein Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen eines bestimmten – turnusmäßigen – Lehrereinstellungsverfahrens unabhängig von der Kinderbetreuung allein schon wegen eines unzureichenden Ranglistenplatzes nicht eingestellt worden wäre, falls die Ungewissheit darauf beruht, dass die Verwaltung ihre Unterlagen über das damalige (Einstellungs- und Auswahl-)Verfahren vernichtet hat ( BVerwG DVBl. 2000, 1129, juris Rn. 16 ff., ZBR 2001, 32, juris Rn. 18 ff. und ZBR 2001, 33, juris Rn. 15 f.).
*7 Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 4; vgl. auch oben unter Rn. 31.

Anmerkungen

[1]

Siehe dazu 2. Kap. Rn. 36 ff.

[2]

Siehe dazu 4. Kap. Rn. 11 ff.

[3]

Siehe dazu 4. Kap. Rn. 6 ff.

[4]

Vgl. dazu im Einzelnen Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 6 Rn. 44 ff.

[5]

Zur Mitteilung von Auswahlentscheidungen und zur Wartefrist siehe Anhang 6.

[6]

Zum Anordnungsgrund 2. Kap. Rn. 14 f.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe› D. Konkurrentenrechtsschutz› II. Vorverfahren

II. Vorverfahren

44

Siehe dazu 2. Kap. Rn. 21 ff.

45

Wird einem Bewerber, der – zumindest in erster Linie – um Einstellung als Beamter nachgesucht hatte, als Reaktion auf seinen Antrag lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertragesunterbreitet, so kann darin zugleich die konkludente Ablehnung seines Einstellungsantrags zu erblicken sein, sodass er dagegen Widerspruch einlegen kann. Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont des Bewerbers abzustellen; Zweifel wirken sich zum Nachteil der Verwaltung aus.[1]

Anmerkungen

[1]

Vgl. BVerwGE 41, 305 (juris Rn. 16) und NRW OVG DÖD 1960, 55.

3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe› D. Konkurrentenrechtsschutz› III. Klage in der Hauptsache

III. Klage in der Hauptsache

46

Da die Beamtenernennung Verwaltungsaktcharakter hat[1], bieten sich als sachdienliche Klagearten Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage(§ 42 Abs. 1, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) an – die Verpflichtungsklage freilich gewöhnlich nur für den Fall, dass das Ermessen, welches dem Dienstherrn grundsätzlich zusteht, nach Ansicht des Bewerbers auf seine Ernennung als einzige rechtlich zulängliche Möglichkeit geschrumpft ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

47

In Fällen einer „Rechtsschutzverhinderung“ wird der Betroffene neben der Aufhebung der Ernennung des/der Mitbewerber/s mit Wirkung für die Zukunft zweckmäßigerweise die Verpflichtung des Dienstherrn zur (Neu-)Bescheidung seiner Bewerbung bzw. – ausnahmsweise – zu seiner Ernennung zum Probebeamten beantragen (§ 44 VwGO).

48

Wird im Falle der Übertragung eines Führungsamtesdurch gesonderten Bescheid die Nichtbewährung festgestellt[2], so kann der Betroffene hiergegen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erheben. Da die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis gemäß § 35 Satz 1 Nr. 1 BBG mit dem Ablauf der Probezeit kraft Gesetzes erfolgt[3], kann er sich dagegen nicht isoliert, sondern nur dadurch zur Wehr setzen, dass er im Wege der Verpflichtungsklage(§ 42 Abs. 1 VwGO) die Umwandlung seines Probebeamtenstatus in denjenigen eines Lebenszeitbeamten begehrt; dies wohl auch im Bund, obwohl hier als mögliche Anspruchsgrundlage nur eine Sollbestimmung infrage kommt[4]. Die Frage der Bewährung unterliegt dann der Inzidentprüfung.

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