[24]
BVerwG ZBR 1982, 193; krit. dazu H. Günther ZBR 1982, 193 (194). Vgl. auch VG Minden 29.8.2008 – 4 L 433/08 – juris Rn. 15 (daselbst unter Rn. 22, 25 zu einer „Zwischennachricht“, die in der Erwartung erteilt worden war, „dass der Bewerber einen bestimmten Rangordnungswert und einen bestimmten Rangplatz erreichen konnte“).
[25]
BVerwGE 106, 129 (juris Rn. 20) unter Hinweis auf BVerwGE 102, 81 (84).
[26]
NVwZ-RR 1990, 619 (juris Rn. 24). Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 20) stellt vorab klar, dass die Entscheidung über eine beantragte Aufnahme in die Warteliste, die der Vorbereitung und Prüfung künftiger Einstellungen (von Lehramtsanwärtern) diene, „noch keine (Teil-)Entscheidung über eine Ernennung – auch nicht über die Ablehnung einer Einstellung – (enthalte), auch wenn sie tatsächlich von entscheidender Bedeutung für die weitere berufliche Entwicklung des jeweiligen Bewerbers ist“.
[27]
BVerfGE 119, 247 (juris Rn. 63 ff.) sowie BVerwGE 82, 196 (juris Rn. 19 ff.); 110, 363 (juris Rn. 19 ff.).
[28]
Siehe bereits 1. Kap. Rn. 2.
[29]
BVerwG NVwZ-RR 2001, 253 (juris Rn. 13), BW VGH NJW 1980, 1868, NRW OVG DÖD 1982, 66, RP OVG RiA 2000, 101 (juris Rn. 23 ff.) und LArbG Hannover NdsVBl 2000, 102 (juris Rn. 27 ff., 39).
[30]
Vgl. auch dazu BVerwG NVwZ-RR 2001, 253 (juris Rn. 13) sowie BW VGH NJW 1980, 1868, NRW OVG DÖD 1982, 66 und RP OVG RiA 2000, 101 (juris Rn. 23 ff.).
[31]
BAGE 103, 212 (juris Rn. 21 ff.).
[32]
Vgl. dazu die Nachweise bei Lemhöfer RiA 2004, 1 (3 f.).
[33]
Vgl. dazu nunmehr auch BVerfG NVwZ 2012, 368 (juris 13 ff.); ferner H. Günther DVBl. 2012, 900 (903 ff.). Zu einer Ausschreibung, die sich sowohl an Beamte als auch an Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes richtet, BayVGH IÖD 2013, 134 (juris Rn. 21). Das Bundesverfassungsgericht weist zum einen (Leitsatz 2) darauf hin, dass eine sowohl an Beamte und als auch an Tarifbeschäftigte gerichtete Ausschreibung (im Ausgangsfall: für die Position eines Abteilungsleiters in einem Landesfinanzministerium) nicht „in Konflikt mit dem Strukturprinzip des Art. 33 Abs. 4 GG (stehe), wenn dadurch nicht ausgeschlossen (werde), dass dem ausgewählten Beschäftigten die Funktion unter Berufung in das Beamtenverhältnis übertragen wird“; zum anderen (Leitsatz 3) konstatiert das Gericht, dass die Angestellten- oder Beamteneigenschaft „kein Gesichtspunkt (sei), der unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betrifft“, sodass es dem Dienstherrn im Lichte das Art. 33 Abs. 4 GG obliegen könne, eine Verbeamtung des ausgewählten Bewerbers vorzunehmen.
[34]
BVerwGE 82, 196 (juris Rn. 19 ff.); 110, 363 (juris Rn. 19 ff.). Vgl. auch BVerfGE 119, 247 (juris Rn. 62): Eine antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung verstoße gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation.
[35]
BVerwGE 82, 196 (juris Rn. 19 ff.).
[36]
BT-Drs. 16/7076, S. 121.
[37]
Zum Landesrecht vgl. § 43 BeamtStG sowie § 69 Abs. 1, 9 und 10 BW LBG, Art. 89 Abs. 1–3 BayBG, § 54 Abs. 4 und 6 BlnLBG, § 80 Abs. 1–3 BbgBG, § 62 Abs. 1–3 BremBG, § 63 Abs. 1–3 HmbBG, § 63 HBG, § 64 Abs. 2 und 3 LBG M-V, §§ 62 Abs. 1–4 NBG, § 64 NRW LBG, § 75 Abs. 4 und 5 RP LBG, § 79 Abs. 4–7 SBG, § 98 SächsBG, § 65 Abs. 1, 2 und 4 BG LSA, § 62 Abs. 1–3 SH LBG und § 62 ThürBG.
[38]
Zum Landesrecht vgl. § 43 BeamtStG sowie § 69 Abs. 4 BW LBG, Art. 88 BayBG, § 54 Abs. 1–3 BlnLBG, § 78 Abs. 1–3 BbgBG, § 61 BremBG, § 62 HmbBG, § 62 HBG, §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 LBG M-V, § 61 NBG, § 63 NRW LBG, § 75 Abs. 1–3 RP LBG, § 79 Abs. 1 und 3 SBG, § 97 Abs. 1, 4 und 6 SächsBG, § 64 BG LSA, § 61 SH LBG und § 61 ThürBG.
[39]
Zur Abgrenzung der Rechtsbegriffe „dienstliche Belange“, „dringende dienstliche Belange“ und „zwingende dienstliche Belange“ vgl. BVerwGE 120, 382 (juris Rn. 12).
[40]
BVerwGE 120, 382 (juris Rn. 10).
[41]
So auch BVerwGE 120, 382 (juris Rn. 10): Es sei allerdings „zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen“. Dementsprechend sei es „in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern“. Vgl. auch RP OVG NVwZ-RR 2005, 51 (juris Rn. 3 ff.) zum Personalmangel als dienstlichem Belang.
[42]
Vgl. dazu § 5 Abs. 5 RP LBG: „Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe.“ Siehe aber auch Rn. 21.
[43]
BW VGH ZBR 1982, 32 (LS) sowie ZBR 1986, 283; außerdem H. Günther ZBR 1982, 193 m.w.N.
[44]
Siehe dazu auch BVerfG NVwZ 2012, 368 (juris Rn. 13 ff.).
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe› C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion
C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe› C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion› I. Allgemeines
29
Um – im Nachhinein gewöhnlich nicht mehr korrigierbaren – Fehleinschätzungen namentlich in Richtung auf die Fähigkeit zur Personalführungmit ihren misslichen Folgen möglichst zu entgehen[1], werden Führungsämterin der öffentlichen Verwaltung, die vormals regelmäßig unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergeben wurden, inzwischen im Bund (vgl. § 24 BBG) wie in den Ländern[2] grundsätzlich nur mehr im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen.[3] Sie sind dementsprechend für eine unmittelbare Besetzung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesperrt.[4]
30
Verglichen mit Konkurrenzen um die Begründung eines Beamtenverhältnisses „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“ ergibt sich ein wesentlicher Unterschied daraus, dass es sich bei den Bewerbern hier zumeist um Beamte auf Lebenszeit handelt, über die dienstliche Beurteilungen erstellt sind oder aus Anlass der Bewerbung gefertigt werden. Die Auswahl kann sich damit auf (aktuelle) differenzierte und nicht selten der Sphäre des Dienstherrn[5] zurechenbare Erkenntnisse zu den im innegehaltenen (Status-)Amt erbrachten Leistungen und den daraus ersichtlichen Befähigungsprofilen der jeweiligen Bewerber stützen. Das Ergebnis einer Laufbahnprüfung mag demgegenüber zwar ein gewisses allgemeines und – mehr oder weniger auch – berufsspezifisches Leistungsniveau bescheinigen; es entspricht jedoch seinem Aussagegehalt und -wert nach – und damit als Prognosefundament – nicht einmal näherungsweise einer dienstlichen Beurteilung, die die dienstlichen Arbeitserfolge eines Beamten auf Lebenszeit und seine daraus sichtbar werdenden leistungsrelevanten Eigenschaften darstellt und würdigt.
31
Nicht anders als bei einer Beförderung beansprucht das Bestenausleseprinzipschon bei der Übertragung eines Führungsamtes gemäß § 24 Abs. 1 BBG bzw. der landesrechtlichen Parallelnorm uneingeschränkte Beachtung: Dass die zunächst lediglich probeweise Wahrnehmung des Amtes eine spätere Korrektur der Eignungsprognose zulässt, mindert nicht die Anforderungen, die schon hier im Auswahlverfahren und bei der Auswahlentscheidung selbst zu stellen sind.
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