24
Ein Einstellungsbewerber kann einen Antrag auf (befristete oder unbefristete) Teilzeitbeschäftigungschon vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen, muss dies jedoch freiwillig tun.[34] Das Bundesverwaltungsgericht[35] hat die Freiwilligkeit für den Fall verneint, dass der Bewerber mit der Alternative konfrontiert worden war, entweder bereits bei Einstellung als Probebeamter eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen oder gar nicht als solcher eingestellt zu werden.
25
Auf eine Arbeitszeitermäßigung aus familiären Gründen (ggf. gar auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit[36]) besteht – falls zwingende dienstliche Belangenicht entgegenstehen – ein Rechtsanspruch, schon wenn es dem betreffenden Bewerber (zunächst) erst um Einstellung in das Probebeamtenverhältnis geht (vgl. § 92 Abs. 1 BBG[37]). Eine Gewährung der voraussetzungslosen Antragsteilzeit bei der Einstellung scheitert hingegen bereits an entgegenstehenden „einfachen“ dienstlichen Belangen und ist überdies in das Ermessen der zuständigen Dienstbehörde gestellt (vgl. § 91 Abs. 1 BBG[38]).[39]
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Die Frage, ob dienstliche Belange einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, unterliegt im Grundsatz voller gerichtlicher Überprüfung;[40] jedoch wird man dem Dienstherrn insofern einen verwaltungspolitischen Entscheidungsspielraum einräumen müssen.[41]
c) Einstellung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe
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Was Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstesbetrifft, die – z.B. als angestellte Lehrer[42] – „ausnahmsweise“ (wenn auch unter Umständen in durchaus beachtlicher Zahl) im Hoheitsbereich tätig sind, so wird man, soweit sie mit Bewerbern konkurrieren, die nach Ablegung der Laufbahnprüfung ihre Einstellung geradewegs in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragen, den sog. Funktionsvorbehaltnicht ausblenden dürfen. Art. 33 Abs. 4 GG müsste hier zumindest im Sinne eines Auswahlgesichtspunktes wirksam werden, der der „Regel“ bzw. einer Rückkehr zur „Regel“ möglichst Geltung verschafft – wenn auch nicht dergestalt, dass er ohne weiteres einen Vorrang der augenblicklich (noch) als Arbeitnehmer tätigen Bewerber begründen würde. Das Versprechen gegenüber Bewerbern, die zunächst auf vertraglicher Basis als (Teilzeit-)Beschäftigte verwendet werden, sie nach mehrjähriger erfolgreicher Tätigkeit in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, kann, wenn es hinreichend konkret gefasst ist und mit (rechtlichem) Bindungswillen abgegeben wird, Zusicherungscharakter haben; etwaige Rechte künftiger Bewerber auf eine direkte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dürften durch eine solche Zusage nicht berührt sein.[43] Alles in allem handelt es sich auch hier im Übrigen – wie schon bei der soeben angesprochenen Kontroverse innerhalb der höchstrichterlichen Judikatur – um einen Ausschnitt aus dem umfassenderen Spannungsfeld zwischen der organisations- und verwaltungspolitischen Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn einerseits und dem Prinzip der Bestenauslese andererseits.[44]
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Da sich Art. 33 Abs. 4 GG nicht als Funktionsvorbehalt zugunsten des Einsatzes von Arbeitnehmern im nichthoheitlichen Bereich darstellt, ist der Dienstherr dadurch nicht gehindert, zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben Beamte einzustellen und sie im Einzelfall Bewerbern um eine Einstellung und Verwendung im Angestelltenverhältnis vorzuziehen.
[1]
Summer in: GKÖD I L § 10 Rn. 50 f. Zur Mitbestimmung bei Einstellungen (u.a. in das Beamtenverhältnis auf Probe) siehe Anhang 7 Rn. 2, 5 f., 11sowie Kersten in: Richardi/Dörner/Weber § 76 Rn. 6 und Fischer/Goeres/Gronimus GKÖD V K § 76 Rn. 6 ff.
[2]
Zur mangelnden charakterlichen Eignung NRW OVG v. 21.11.2014 – 6 A 76/14 – juris Rn. 9 ff. Vgl. auch. unten Rn. 13. Siehe ferner NRW OVG NWVBl 2015, 33: Der Dienstherr sei berechtigt, die Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen einer großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierung abzulehnen; er sei nicht gehalten, dem Bewerber als „milderes Mittel“ das Tragen eines Uniformhemdes mit langen Ärmeln aufzugeben.
[3]
Siehe schon 2. Kap. Rn. 17(zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf) sowie Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Fn. 130 m.w.N. (zu Höchstaltersgrenzen für die Einstellung – namentlich von Tarifbeschäftigten – in das Beamtenverhältnis auf Probe).
[4]
Zur Vorgabe von Mindestanforderungen an die Körpergröße von Bewerbern/Bewerberinnen für den Polizeivollzugsdienst VG Gelsenkirchen v. 14.3.2016 – 1 K 3788/14 – (siehe becklink 2002751).
[5]
Siehe dazu grundsätzlich Rn. 7und 8. Im Einzelfall kann auch die beabsichtigte konkrete Verwendung bei der Bewertung, ob der Bewerber den statusrechtlichen Anforderungen des Amtes dauerhaft gewachsen sein wird, Berücksichtigung finden (vgl. NRW OVG NVwZ-RR 2010, 808, juris Rn. 3, 10, 13 zur Ablehnung der Übernahme eines angestellten Lehrers für Politik und Sport in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der Gefahr einer Arthrose im Knie).
[6]
Bei der Auswahl der Bewerber für den Auswärtigen Dienst können die Überlegungen auch auf den Gesundheitszustand von Familienangehörigen erstreckt werden ( BW VGH ESVGH 33, 279).
[7]
Zum Verlangen nach einer (einheitlichen) Mindestqualifikation siehe RP OVG NJW-RR 2001, 1008 (juris Rn. 3 f.); dazu auch 17. Kap. Rn. 10.
[8]
BVerwG NJW 1996, 474 (juris Rn. 5 f.); vgl. auch SH VG v. 19.2.2018 – 12 B 39/17 – juris Rn. 21 ff. mit Bezugnahme (u.a.) auf BT-Drs 16/7076 S. 107.
[9]
BVerfGE 44, 211 (juris Rn. 16). Siehe dazu § 3 Abs. 2 MuSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchEltZV. Vgl. auch BVerwG Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2.
[10]
BremOVG NVwZ 1982,565, wo auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG überzeugend verneint ist.
[11]
Siehe schon 2. Kap. Rn. 18.
[12]
Siehe den inzwischen außer Kraft getretenen § 122 Abs. 2 Satz 1 BRRG sowie BVerwGE 68, 109 (juris Rn. 15 ff.).
[13]
BVerwGE 68, 109 (juris Rn. 25); vgl. ferner die Anm. von Schoch DVBl. 1984, 43 (46). Wie das Bundesverwaltungsgericht NdsOVG NVwZ 1995, 803 (juris Rn. 4 ff.). Siehe überdies schon 2. Kap. Rn. 8.
[14]
Vgl. LArbG Köln ZBR 1990, 333.
[15]
Siehe schon 2. Kap. Rn. 32und die dortigen Nachweise.
[16]
NRW OVG 21.11.2014 – 6 A 76/14 – juris Rn. 5 ff.
[17]
Zur Übernahme in die Laufbahn des Amtsanwalts nach erfolgreichem Durchlaufen der Ausbildung und Bestehen der Amtsanwaltsprüfung siehe BW VGH ZBR 1993,272.
[18]
Die behördeninterne Befugnis des Erklärenden ist nicht von Belang; vgl . Knack/Hennecke § 38 Rn. 12 und Stelkens/Bonk/Sachs § 38 Rn. 65 ff.
[19]
Siehe § 19 BBG und zum Landesrecht Rn. 3.
[20]
Siehe dazu allgemein Anhang 7 Rn. 2 ff.
[21]
Kopp/Ramsauer § 38 Rn. 40. Auf Fälle, in denen die Zusicherung schon im Zeitpunkt ihrer Abgabe unzulässig war (etwa weil einem Konkurrenten wegen dessen besserer Befähigung und Eignung der Vorzug hätte gegeben werden müssen), ist § 38 Abs. 3 VwVfG nicht (analog) anwendbar; die Behörde kann die Zusicherung dann nur zurücknehmen, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind ( Knack/Henneke § 38 Rn. 34).
[22]
Vgl. dazu auch H. Günther ZBR 1982, 193 (202).
[23]
H. Günther ZBR 1982, 193 (195).
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