[1]
HVGH v. 18.12.2012 – 1 B 1148/12 – juris Rn. 5 verwendet (unter Hinweis auf von Roetteken/(Rothländer Hessisches Bedienstetenrecht Rn. 3 zu § 19a HBG) die anschauliche formelhafte Wendung, dass es sich hier um eine „zeitlich gestreckte Beförderung mit vorausgehender obligatorischer Bewährung“ handle.
4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb› B. Grundfälle› I. Umwandlung eines Widerrufs- in ein Probebeamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung
I. Umwandlung eines Widerrufs- in ein Probebeamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung
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Umwandlungssituationensind hier gegeben,
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wenn einem Beamten auf Widerruf im Bundesdienst das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung durch den Dienstherrn erst am Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe ausgehändigt wird (1), |
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wenn das Widerrufsbeamtenverhältnis nach dem einschlägigen Landesrecht nicht schon qua gesetzlicher Automatik mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung ausläuft (2) oder |
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wenn es, abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG, etwa erst zum Ende des Monats der Ablegung der Prüfung kraft Gesetzes zum Abschluss kommt (3). |
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Zu (1): § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG steht der dargestellten Praxis nicht entgegen; dass sich der förmliche Abschluss des Prüfungsverfahrens und damit die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf dadurch unter Umständen über den für die Aushändigung des Prüfungszeugnissesnotwendigen Zeitraum hinaus verzögert, ist rechtlich unschädlich.[1] Ein derartiges Procedere kann – außer in dem Bestreben, einen dienstrechtslosen Zwischenzeitraum zu vermeiden – in wettbewerbsbezogenen Erwägungen seinen Grund finden, die auf die Gewährleistung von Chancengleichheitbei der Besetzung freier Stellen für Probebeamte zielen.
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Zu (2) und (3):[2] Dem Grundsatz der Chancengleichheitkann – ähnlich wie bei (1) – hier Genüge getan werden, indem Zufälligkeiten, die durch unterschiedliche Zeitpunkte der Ablegung von Prüfungen bedingt sind, soweit sie bei der notwendig generalisierenden Betrachtung nach einem Ausgleich verlangen, auf den aufgezeigten Wegen in ihrer Wirkung begrenzt werden.
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Sofern aufgrund der Bedarfsplanungdes Dienstherrn einzelne Stellen oder – zu bestimmten Zeitpunkten – Stellenkontingente zu besetzen sind, gebietet das Bestenausleseprinzip, dass die Auswahl sowohl zwischen den Umwandlungsbewerbern als auch im Verhältnis zu konkurrierenden Einstellungsbewerbern, soweit möglich, unter Eignungsgesichtspunkten getroffen wird. Das Befähigungsprofil der Bewerber kann insofern – mittelbar – als Differenzierungsaspekt ins Spiel kommen, als der Dienstherr die Noten der Laufbahnprüfungen– bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – als (womöglich ausschlaggebendes) Kriterium heranziehen kann.
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Ob sich der Dienstherr unter legitimer Berufung auf seiner Organisationshoheit dazu entschließen kann, seinen Besetzungsbedarf ausschließlich nach dem Umwandlungsmodell zu decken, oder ob das Bestenausleseprinzip(als mit zu beachtende Maxime[3]) dieser Vorab-Beschränkung zuwiderläuft, indem es zumindest eine gewisse Öffnung gegenüber Einstellungsbewerbern verlangt, ist nicht zweifelsfrei. Von Interesse könnten insofern z.B. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BLV[4] und § 11 Abs. 3 Nr. 1 BW LBG[5] sein. Die erstgenannte Vorschrift verlangt nur bei Einstellungen eine öffentliche Ausschreibung; die angeführte laufbahnrechtliche Bestimmung nimmt darüber hinaus überhaupt alle Stellen von der Ausschreibungspflicht aus, „die mit Beamtinnen und Beamten unmittelbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes … besetzt werden“ und knüpft damit offenbar an die unter Rn. 6(1) und 7angesprochene Praxis an. Der baden-württembergischen Regelung zufolge gilt die Pflicht zur Ausschreibung schlechthin nicht für die Einstellung von Beamten auf Probe. Obwohl die Ausgangsfrage selbst damit noch nicht beantwortet ist, lassen die in den Blick gefassten Normen immerhin den Schluss zu, dass Einstellungsbewerberaus der Sicht der Normgeber nicht jeweils in einen Wettbewerb einbezogen werden müssen, der jegliche – zumindest verfahrensmäßige – Bevorzugung derjenigen ausschließt, die zeitnah ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und damit ein aktuelles aussagekräftiges Profil aufweisen. Dass das Umwandlungsmodell eine Weichenstellung dergestalt bedeuten kann, dass bereits mit der Auswahl der Laufbahnbewerber für den Vorbereitungsdienst im Bereich des Dienstherrn eine gewisse Vorentscheidung verbunden ist, trifft zwar zu, erscheint aber erträglich, wenn man berücksichtigt, dass die Laufbahnbewerber bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst schon unter Zugrundelegung des Bestenausleseprinzips[6], d.h. unter anderem unabhängig von Wohn-, Studien- und Examensort[7], auszuwählen sind und dass sie mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung in gewissem Sinne ihre vormalige Auswahl nachträglich gerechtfertigt haben.
[1]
Vgl. BVerwG ZBR 1979, 331 und BayVGH ZBR 1980, 122.
[2]
Siehe auch § 30 Abs. 4 Satz 2 NBG, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf „frühestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit“ endet, selbst wenn die Prüfung schon vorher mit Erfolg abgelegt worden ist.
[3]
Vgl. dazu grundsätzlich Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 77 ff. m.w.N.
[4]
Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1.
[5]
Siehe dazu Anhang 1 Rn. 9.
[6]
Vgl. 2. Kap. Rn. 7.
[7]
Vgl. 2. Kap. Rn. 8.
4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb› B. Grundfälle› II. Umwandlung eines Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis
II. Umwandlung eines Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis
1. Unterfall der Ableistung der Probezeit „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“
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Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe in den Fällen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBG spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Damit sind die persönlichen, vom Beamten in seiner Person zu erfüllenden Voraussetzungen gemeint; auf das Vorhandensein einer Planstelle (§ 49 Abs. 1 BHO) kommt es nicht an.[1] Die Umwandlung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, sodass der Beamte auf Probe, der die Probezeit erfolgreich absolvierthat, nur mit seinem Willen und in der Regel nur auf seine Bewerbung hin zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird.[2] Wartet er darüber hinaus mit einer Bewerbung zu, geht er z.B. das Risiko ein, dass er trotz seiner Bewährung in der Probezeit noch wegen eines Dienstvergehens entlassen werden kann (siehe § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).
12
Auf einen allgemein fehlenden Personalbedarf kann sich der Dienstherr nicht berufen.[3] Lehnt der Probeamte freilich ein speziell an ihn gerichtetes Stellenangebot seines Dienstherrn, durch das dieser seiner Pflicht zur Verbeamtung auf Lebenszeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist genügen will, ohne nachvollziehbare Gründe ab, so verändert sich sein (Probebeamten-)Status nicht; § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG will nur verhindern, dass der Beamte auf Probe sinn- und zweckwidrig in der bloßen Vorstufe zum Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, verschafft ihm indessen keine Rechtsposition dergestalt, dass er sich auf eine bestimmte Verwendung als Lebenszeitbeamter festlegen und dabei beharren könnte.[4] Der Dienstherr sollte sich nicht bereitfinden, einen von dem Probebeamten zu vertretenden Schwebezustand[5]dadurch zu beenden, dass er dessen Verwendungswünschen dem dienstlichen Interesse zuwider und zu Lasten eines Mitbewerbers nachgibt.
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