Helmut Schnellenbach - Konkurrenzen im öffentlichen Dienst

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Das Handbuch bietet dem Praktiker für seine tägliche Arbeit ein umfassendes und fundiertes Werk zu den Konkurrenzen rund um das Beamtenverhältnis, Richteramt sowie das Soldatenrecht. Seit dem Erscheinen der 1. Auflage hat eine Fülle an einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte das Rechtsgebiet der Konkurrenzen im öffentlichen Dienst stark fortentwickelt. Auch hat sich der vorläufige Rechtsschutz in einer diffizilen, kaum gänzlich zu beherrschenden Weise als eine dem Hauptsacheverfahren – mindestens – gleichrangige Verfahrensart etabliert. Wie die inzwischen nahezu unübersehbare Rechtsprechung zu den Konkurrenzen im öffentlichen Dienst in der Praxis am besten umzusetzen ist, zeigt Neuauflage des Handbuches.Die
Erläuterungen zum Konkurrentenrechtsschutz bilden den Schwerpunkt des Handbuches. Darüber hinaus werden fundiert und praxisnah folgende Themen erörtert:Stellenausschreibung und AnforderungsprofilAuswahlmittel und Auswahlverfahren (dienstliche Beurteilungen, Auswahlgespräche und Assessment Center)Auswahlentscheidungen und deren «rechtsverbindliche Umsetzung»WahlakteBegründung und Dokumentation von AuswahlaktenMitteilung der Auswahlentscheidung und WartefristBeteiligungenSchadensersatz wegen unterbliebener oder verspäteter Einstellung oder Beförderung, Amtshaftungsklage.Auf Fehlerquellen bei den einzelnen Stationen rund um die Besetzung einer Stelle wird eingehend hingewiesen. Auszüge aus Gerichtsentscheidungen, Muster und Checklisten erleichtern die Rechtsanwendung in der Praxis.

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A. Zur Dienstpostenvergabe

5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde› A. Zur Dienstpostenvergabe› I. Dienstposten und Status

I. Dienstposten und Status

1

Unter einem „ Dienstposten“ versteht man das Amtim konkret-funktionellen Sinne, d.h. den Aufgabenbereich, der dem Beamten durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bei seiner Beschäftigungsbehörde übertragen ist. Im Vergleich dazu ist mit dem Ausdruck „Amt im abstrakt-funktionellen Sinne“ der Kreis der bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten gemeint, auf denen der Beamte seiner Rechtsstellung (seinem Amt im statusrechtlichen Sinne[1]) gemäß eingesetzt werden kann.[2]

2

Es liegt im Ermessen des Dienstherrn, wie viele und welche Ämter im abstrakt- und im konkret-funktionellen Sinne er bei seinen Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er die Ämterstruktur ggf. ändert.[3] Ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne erhält der Beamte durch gesonderte statusadäquate Zuweisung zu einer Behörde, in die er dadurch eingegliedert wird, ein Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) durch den weisungsgemäßen tatsächlichen Einsatz innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs bei eben dieser Behörde.[4]

3

Beispiele

Amt im statusrechtlichen Sinne: Regierungsinspektor im Bundesdienst/Stadtinspektor
Amt im abstrakt-funktionellen Sinne: der potentielle Aufgabenkreis eines Regierungsdirektors bei der Bezirksregierung …/Verwaltungssachbearbeiters der Stadt …
Amt im konkret-funktionellen Sinne: das Haushaltsreferat im -ministerium/Sachbearbeitung für Umweltschutz im Bauamt der Stadt …

4

Ein höherwertiger (höherbewerteter) Dienstpostenhebt sich nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich von dem Amt im statusrechtlichen Sinne ab. Die Übertragung eines höherwertigen (höherbewerteten[5]) Dienstpostens bedeutet, dass der Beamte nunmehr – sei es mit Rücksicht auf dienstliche Belange, sei es im Interesse seiner Erprobung (vgl. § 22 Abs. 2 BBG und § 32 Nr. 2 BLV) – in einem Aufgabenbereich eingesetzt wird, der eine höhere Wertigkeit als der bisher innegehaltene Dienstposten aufweist. Die folgenden, auf die Grundlagen zielenden Darlegungen gehen davon aus, dass eine normative, anhand der zugehörigen Planstelle und ihrer Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe feststellbare oder aber eine administrative, nichtnormative Dienstpostenbewertungdes Dienstherrn vorliegt.[6]

5

Einen Sonderfall stellt die Dienstpostenbündelungdar (sog. Topfwirtschaft). Hier ist ein Dienstposten innerhalb einer Laufbahngruppe – funktionsbezogen – mehreren Statusämtern zugeordnet; eine feste Verknüpfung zwischen Dienstposten und Planstelle ist nicht vorhanden. Die Planstellen werden von Fall zu Fall dort eingesetzt, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll.[7] Das Bundesverwaltungsgericht[8] hat sich, gestützt auf § 18 BBesG a.F.[9], durchaus kritisch zur Dienstpostenbündelung geäußert[10] und nach einer „besonderen Rechtfertigung“ für die Errichtung solcher gebündelter Dienstposten verlangt, die sich nach Ansicht des Gerichts nur aus den „Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung“ ergeben kann.[11] ,[12]

6

§ 18 BBesG ist durch Gesetz v.11.7.2013 vor diesem Hintergrund mit Wirkung vom 1.1.2013 wie folgt neugefasst worden:[13]

Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. …

In der Begründung des Gesetzentwurfs[14] heißt es dazu:

Sie (die Dienstpostenbündelung) trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht immer einheitlich sind und einem ständigen Wechsel unterliegen können. Dies gilt in besonderem Maße für oberste Bundesbehörden, ist aber nicht auf diese beschränkt. In personalwirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet die Dienstpostenbündelung einen kurzfristigen Personaleinsatz, weil mit ihr sichergestellt werden kann, dass die Besetzung vakanter Dienstposten nicht in Fällen scheitert, in denen eine Neubewertung des Dienstpostens kurzfristig nicht möglich ist und die bisherige Wertigkeit dem Statusamt möglicher Umsetzungsbewerber nicht entspricht. … Diesen Zusammenhängen trägt die Änderung der Vorschrift ebenso Rechnung wie den in der Folge der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts(sc. BVerwGE 140, 83) entstandenen Zweifeln an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung.

7

Das Bundesverfassungsgericht[15] hat § 18 Satz 2 BBesG i.d.F. v. 11.7.2013 inzwischen für verfassungsmäßig erklärt, eine Dienstpostenbündelung aber nur für zulässig gehalten, „wenn für sie ein sachlicher Grund besteht“. Ein solcher sachlicher Grund könne „insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil einer sog. ,Massenverwaltung‘ (sei), bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen“. Der Dienstherr müsse sich bewusst machen, „welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen“; andernfalls bestehe nicht die – für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche – Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung“.[16]

8

Ein gebündelter Dienstpostenist – ungeachtet der vorerwähnten Gesetzesänderung – für einen Beamten im niedrigeren der Statusämter (nach wie vor) kein höher bewerteter bzw. höherwertiger Dienstposten, sodass auch kein Raum für die Feststellung vorhanden ist, der Beamte sei erfolgreich erprobt.[17]

9

Bundesverwaltungsgericht v. 25.1.2007 – 2 A 2.06 – RiA 2008, 28 (juris Rn. 11 f.)

… Höherbewertete Dienstposten sind Dienstposten, die ihrer Wertigkeit nach einem höheren Statusamt zugeordnet sind als demjenigen, das der Dienstposteninhaber bekleidet. …

Der den Statusämtern und den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 BBesO zugeordnete „gebündelte“ Dienstposten stellt für Beamte in jedem dieser statusrechtlichen Ämter einen amtsangemessenen und damit keinen höher bewerteten Dienstposten dar – mit der Folge, dass die Zeit der weiteren Verwendung nach der erstmaligen Beförderung auf diesem Dienstposten (im Ausgangsfall: nach BesGr. A 8 BBesO) keine erneute Erprobungszeit auf einem höheren Dienstposten sein kann. …

Anmerkungen

[1]

Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird dem Beamten erstmals mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen (§ 10 Abs. 3 BBG, § 8 Abs. 3 BeamtStG). Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist weder ein Amt im statusrechtlichen Sinne noch ein Amt im (abstrakt- oder konkret-)funktionellen Sinne zugeordnet; vgl. 2. Kap. Rn. 1.

[2]

Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 10.

[3]

BVerwGE 122, 53 (juris Rn. 13, 16 ff.).

[4]

Zur Einweisung in eine Planstelle, die lediglich von haushaltsrechtlichem Belang ist und keinen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt darstellt, BayVGH ZBR 2008, 56 (juris Rn. 18); siehe – auch stellvertretend für das einschlägige Landesrecht – § 49 BHO.

[5]

Auf den Klammerzusatz wird im Folgenden verzichtet.

[6]

Möller in: Schwegmann/Summer Rn. 23 ff. zu § 18 BBesG.

[7]

Siehe dazu Möller in: Schwegmann/Summer Rn. 25 zu § 18 BBesG.

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