13
§ 10 Satz 1 BeamtStG beschränkt sich im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG darauf, die Mindest- und die Höchstdauer der Probezeit festzulegen. Damit fragt es sich, ob ein Beamter, dessen Bewährung am Ende der (regelmäßigen oder verlängerten) Probezeit nicht (mehr) zweifelhaft ist, auch in den Ländern einen Umwandlungsanspruch hat.[6] Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht[7] verweist dazu darauf, dass das jetzige Statusrecht den Ländern insofern die „Kompetenz zu einer eigenen Regelung“ belassen und der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber keine entsprechende Regelung getroffen habe.
14
Der Umwandlungsanspruch besteht unabhängig davon, welches Leistungs- und Befähigungsniveau der – bewährte – Probebeamte am Ende der Probezeit erreicht hat[8], sodass es auch von daher nicht sinnvoll ist, in einer zum Ablauf der Probezeit gefertigten dienstlichen Beurteilung ein abgestuftesEignungsgesamturteil auszubringen.[9]
15
Mit Recht hat das Bundesverwaltungsgericht[10] betont, dass die (ggf. jeweils turnusmäßig zu fertige(n)[11]) Probezeitbeurteilung(en) – richtig gesehen – „nicht der Bestenauslese“, sondern nur der Feststellung diene(n), ob der Probebeamte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder geeignet sei.[12] Die darüber hinausgehende These, es sei „auch zulässig, die Leistungsbewertung (eines Probebeamten) nach Noten aufzuteilen, um so besondere Leistungsträger hervorzuheben und leistungsschwächeren Bewerbern einen Anreiz zur Leistungssteigerung zu geben“, geht an dieser prägenden Zielsetzung der Probezeitbeurteilung vorbei und spricht ihr zudem einen Motivationszweck zu, der ihr nicht zukommt.[13]
16
Kommt freilich eine Abkürzung der Probezeitwegen (erheblich) über dem Durchschnitt liegender Leistungen des Beamten in Betracht[14], so kann es angezeigt sein, diesen Befund in Beurteilungsform, d.h. in Gestalt einer ad hoch abgegebenen Bedarfsbeurteilung festzuhalten;[15] in dem darin enthaltenen Bewährungsnachweis und der ihm immanenten Feststellung eines gehobenen Leistungsniveaus – sowie in der folgenden frühzeitigen Ernennung zum Lebenszeitbeamten – erschöpft sich jedoch auch die Bedeutung und Relevanz einer solchen Beurteilung.
17
Eine etwaige Abstufung der Eignungsgesamturteilesollte keineswegs dazu herhalten, den Beamtennachwuchs eines Dienstherrn im Zuge von Lebenszeiternennungen auf (besonders) „attraktive“ und weniger „attraktive“ Beschäftigungsorte und/oder -behörden zu verteilen. Zwar kann der Probebeamte, der die Probezeit abgeleistet hat, nicht zur Bewerbung auf eine bestimmte, ihm unerwünscht erscheinende Stelle gezwungen werden;[16] der Umstand, dass er sich – ohne nachvollziehbare, insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe – ersichtlich auf einen Einsatz bei einer bestimmten Behörde oder einen bestimmen Ort – festlegt, kann ihm jedoch in einer Konkurrenz mit einem Bewerber, der sich insofern beweglich zeigt und seine eigenen Interessen mit denen des Dienstherrn wenigstens abzugleichen sucht, durchaus zum Nachteil gereichen, selbst wenn er in einer (hier nur störenden) abgestuften Leistungs- (und Eignungs-)Bewertung am Ende der Probezeit als besser ausgewiesen ist.
2. Unterfall der Übertragung eines Amtes „mit leitender Funktion“
18
Dem Beamten, dem – bei fortbestehendem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – ein Führungsamt im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist, soll – in den Ländern: muss – mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit eben dieses Führungsamtauf Dauer durch Umwandlung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG);[17] er soll – bzw. muss – dann unverzüglich befördert werden.[18]
19
Wegen des Rechtsschutzes im Falle einer möglichen Konkurrenz zwischen dem gemäß § 36 BBG entlassenen Probeamten[19] und einem Bewerber, der statt seiner in das Führungsamt zunächst auf Probe berufen werden soll, ist auf 3. Kap. Rn. 41 ff.zu verweisen.
[1]
Battis § 11 Rn. 15; vgl. auch HVGH ZBR 2005, 96: Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen erfolge der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers gemäß ausschließlich im Interesse an der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.
[2]
Siehe dazu allgemein Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 3 f.
[3]
Battis § 11 Rn. 15.
[4]
Siehe dazu die einen Richter auf Probe betreffenden, hierhin aber im Kern ohne weiteres übertragbaren Ausführungen in Kap. 17 unter Rn. 22 ff., die u.a. an SächsOVG SächsVBl 2000, 12 f. anknüpfen.
[5]
Zur Verknüpfung von Status, Amt und Funktion BVerwGE 151, 114 (juris Rn. 24).
[6]
In diesem Sinne Reich § 10 Rn. 2.
[7]
SH OVG v. 14.4.2016 – 2 LB 11/13 – juris Rn. 29.
[8]
Der Dienstherr darf das erwünschte allgemeine Leistungsniveau nicht nachträglich so heben, dass es nur noch von Probebeamten „über Durchschnitt“ und nicht auch von solchen erreicht wird, die nur „Durchschnitt“ sind, sodass letztere als „nicht bewährt“ anzusehen und nicht zu ernennen wären ( NdsOVG ZBR 1990, 128).
[9]
Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 200.
[10]
Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 5 (juris Rn. 17). Vgl. insbesondere auch zur mangelnden Vergleichbarkeit von Probezeit- und Regelbeurteilung) NdsOVG NVwZ 2015, 706 (juris Rn. 10 ff.). NRW OVG v. 23.3.2016 – 6 B 6/16 – juris Rn. 7 hält den Dienstherrn dazu an, bei der Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt habe, grundsätzlich die während der gesamten Probezeit (und nicht nur die an deren Ende) erbrachten Leistungen zu würdigen.
[11]
Zusatz des Verfassers.
[12]
Siehe in diesem Zusammenhang Nr. 4.3 Abs. 6 der schleswig-holsteinischen Beurteilungsrichtlinien der Justiz, abgedr. bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 73: „Die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe …, die sich noch nicht um eine Planstelle bewerben, schließt ohne ein abgestuftes Gesamturteil; sie zeigt lediglich Tendenzen auf.“ Soweit sich Richterinnen und Richter auf Probe (am Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit) um eine Planstelle bewerben, erfolgt keine Abstufung innerhalb des Urteils „geeignet“ (Nr. 4.3 Abs. 2 a.a.O.).
[13]
Vgl. Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 210 ff.
[14]
Was den Umfang der Probezeitverkürzung betrifft, so sollen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 232 1 § 7 BLV Nr. 5, juris Rn. 20 f.) ggf. sowohl das Ergebnis der Laufbahnprüfung als auch das aktuelle Leistungsniveau „gleichermaßen in den Blick (zu) nehmen (sein)“.
[15]
Vgl. z.B. Nr. 10.1.2 Satz 3 und 10.2.2 BayVV-BeamtR sowie Nr. 4.1 Abs. 3 HessBRL (abgedr. bei Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 47, 54).
[16]
Siehe schon oben Rn. 11.
[17]
Hinsichtlich der Länder siehe den Nachweis unter 3. Kap. Rn. 1.
[18]
Siehe schon 3. Kap. Rn. 39.
[19]
Siehe 3. Kap. Rn. 39.
5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde
Inhaltsverzeichnis
A. Zur Dienstpostenvergabe
B. Konkurrenzen um statusadäquate Dienstposten
C. Konkurrenzen um – erprobungsgeeignete – höherwertige Dienstposten
D. Konkurrenzen um Beförderungsdienstposten
5. Kapitel Konkurrenzen zwischen Beamten um Dienstposten bei ihrer Beschäftigungsbehörde› A. Zur Dienstpostenvergabe
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