Aus dieser zeitlichen Priorität ergibt sich, dass ein Bebauungsplan ganz oder teilweise unwirksamist, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Festsetzung kein vorhandener Flächennutzungsplan zugrunde liegt. Eine spätere Heilungdurch den nachträglichen Erlass eines Flächennutzungsplanes, der den Bebauungsplan rechtfertigen soll, kann nicht erfolgen.[8]
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Auf der regelmäßig gegebenen zweiten Stufewird ein rechtsverbindlicher Bauleitplan i.S.d. § 1 Abs. 2 BauGBdurch die Gemeinde aufgestellt.
Der Bebauungsplan ist im Gegensatz zum Flächennutzungsplan parzellenscharf.[9] Dies bedeutet, dass er die für die einzelnen Grundstücke geltenden rechtsverbindlichen planerischen Darstellungen enthält. Geregelt werden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen und typischerweise insbesondere die im Rahmen des Bebauungsplanes zulässige bauliche Nutzung im Hinblick auf deren Art und Maß.[10] Ein Bebauungsplan stellt daher Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Dieser wird von der Gemeinde im Hinblick auf § 10 BauGB als Satzungerlassen und ist im Regelfall aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB zu entwickeln (Entwicklungsgebot).
Hinweis
Durch die Rechtsform der Satzung ist eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Bebauungsplänen vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich (s. Rn. 569 ff.).
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Der Bebauungsplan erfüllt die Funktion, dass die Gemeinde durch ihn die Bebauung der Grundstücke ordnen und lenken kann. Ohne die Existenz eines Bebauungsplanes ist eine Bebauung nur innerhalb der oftmals engeren Grenzen der §§ 34, 35 BauGB zulässig.
3. Die Verfahren zur Entwicklung des Bebauungsplanes
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Es bestehen insgesamt vier in Prüfungsarbeiten relevante[11] Verfahren zur Entwicklung eines Bebauungsplanes,[12] wobei drei davon einstufig erfolgen und somit Ausnahmen vom zweistufigen Konzept der Bauleitplanung darstellen.
Eine einstufige Bebauungsplanungist nur ausnahmsweise in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Derartige Ausnahmen sind:
• |
selbständige Bebauungspläne, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB |
• |
vorzeitig angezeigte und bekannt gemachte Bebauungspläne, § 8 Abs. 3 BauGB (Parallelverfahren) und |
• |
vorzeitige Bebauungspläne, § 8 Abs. 4 BauGB |
a) Der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB
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Den Regelfallder Entwicklung eines Bebauungsplanes stellt der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB dar.[13] Bei diesem Verfahren wird das Entwicklungsgeboterkennbar, d.h. der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Hierdurch wird das grundsätzlich zweistufige System der Bauleitplanung umgesetzt. Bei diesem Verfahren kann die Gemeinde durch entweder engere oder weitere Darstellungen im Flächennutzungsplan ihre (planerische) Selbstbindung (s.u Rn. 82) enger oder weiter gestalten.[14]
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Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes durch die Festsetzungen im Bebauungsplansind zulässig, wenn sie das Ergebnis des Übergangs von der vorbereitenden in die definitiv parzellenscharf festsetzende Planungsstufe darstellen und der Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes nicht widersprechen.[15]
Beispiele
Verstöße gegen das Entwicklungsgebotliegen in folgenden Fällen vor:
• |
Eine im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche wird im Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen. |
• |
Eine im Flächennutzungsplan dargestellte landwirtschaftliche Grünfläche wird im Bebauungsplan als Standort für ein Hochhaus festgesetzt. |
Hinweis
Aus einem unwirksamen Flächennutzungsplan kann kein wirksamer Bebauungsplan entwickelt werden.[16]
b) Das Parallelverfahren, § 8 Abs. 3 BauGB
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Das Parallelverfahren ist in § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB legal definiert. Danach kann mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Dieses Verfahren hat keine besonderen Voraussetzungen.[17] Es dient der Beschleunigungder Bebauungsplanung.
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Anwendung findet es in zwei Konstellationen:
1. |
Es ist noch kein Flächennutzungsplan vorhanden. In diesem Fall wird gleichzeitig mit dem Flächennutzungsplan der Bebauungsplan aufgestellt. |
2. |
Es ist zwar ein Flächennutzungsplan vorhanden, mit diesem dürfen jedoch die im zukünftigen Bebauungsplan beabsichtigten Festsetzungen nicht getroffen werden, da sie den Darstellungen des vorhandenen Flächennutzungsplanes widersprechen würden. In diesem Fall wird der vorhandene Flächennutzungsplan entsprechend den Festsetzungen im (zukünftigen) Bebauungsplan angepasst. |
c) Der vorzeitige Bebauungsplan, § 8 Abs. 4 BauGB
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Der vorzeitige Bebauungsplanist in § 8 Abs. 4 S. 1 BauGBlegal definiert. Hiernach kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan erstellt ist, wenn dringende Gründe dies erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen wird.[18] Er kann im Gegensatz zum selbständigen Bebauungsplan (s.u. Rn. 70) aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist. Es darf jedoch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegen, wobei unerheblich ist, ob ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt worden ist oder ob dieser wegen Rechtsmängeln unwirksam ist oder unwirksam geworden ist.[19]
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Der vorzeitige Bebauungsplan
Der vorzeitige Bebauungsplan hat also drei Voraussetzungen:
1.Kein rechtswirksamer Bebauungsplan
2.Dringende Gründe
3.Kein Entgegenstehen des Bebauungsplanes zur beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung.
Dringende Gründesind gegeben, wenn nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Festsetzung eines Bebauungsplanes bereits vor In-Kraft-Treten des Flächennutzungsplanes erfordert.[20] Dies ist der Fall, wenn die städtebauliche Entwicklung durch das Warten auf den Flächennutzungsplan stärker gefährdet würde als durch einen vorzeitigen Bebauungsplan.[21]
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Zur Ermittlung, ob der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegensteht, ist auf bereits vorhandene Vorstellungen in Bezug auf die Flächennutzung Rücksicht zu nehmen. Absichten und bloße Vorstellungen genügen hingegen jedoch nicht.[22]
Beispiel
• |
Vorliegende gemeindliche Entwicklungsplanung |
• |
Sonstige informelle Planung |
• |
Vorliegender Entwurf eines Flächennutzungsplanes |
d) Der selbständige Bebauungsplan, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB
70
Ein Flächennutzungsplanist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen, § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB. Der selbständige Bebauungsplan beschränkt sich i.d.R. auf kleinere Gemeinden.
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