Christoph Wassermann - Baurecht Baden-Württemberg

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Baurecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Dargestellt werden die examensrelevanten Gebiete des öffentlichen Baurechts. Das Skript geht speziell auf die Anforderungen des Examens in Baden-Württemberg ein und bietet so eine optimale Prüfungsvorbereitung.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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3. Teil Kommunale Bauleitplanung› A. Überblick› I. Kommunale Bauleitplanung

I. Kommunale Bauleitplanung

52

Die kommunale Bauleitplanung ist eine örtliche Planung, die die Nutzung der Grundstücke in einem Gemeindegebietzum Gegenstand hat. Sie dient der Vorordnung der örtlichen Bodennutzung durch die Gemeinden.[1] Dies kommt in § 1 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck, wonach es Aufgabe der Bauleitplanungist, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. Träger der kommunalen Bauleitplanung sind die Gemeinden, vgl. §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB. Sie haben die Planungshoheit als Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG inne (s.o. Rn. 29). Die Gemeinde besitzt die Planungshoheit nur für ihr Gemeindegebiet.

Die Wahrnehmung der Aufgabe der Bauleitplanung erfolgt durch Bauleitpläne, vgl. § 1 Abs. 2 BauGB (s.u. Rn. 55 ff.).

Hinweis

Aus § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB ergibt sich, dass ein Einzelner kein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung der Bauleitplanunghat. Die Durchführung der Bauleitplanung kann nur im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden. Ein Anspruch des Einzelnen auf Einschreiten der Kommunalaufsicht besteht jedoch nicht, da die Kommunalaufsicht[2] nur dem öffentlichen Interesse, nämlich dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dient.

3. Teil Kommunale Bauleitplanung› A. Überblick› II. Abgrenzung zur Raumordnung und zur Fachplanung

II. Abgrenzung zur Raumordnung und zur Fachplanung

53

Wegen ihrer räumlichen Beschränkung auf das Gemeindegebiet unterscheidet sich die kommunale Bauleitplanung von der Raumordnung. Gegenstand der Raumordnung ist die überörtliche Planung und Ordnung des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland und seiner Teilräume, vgl. § 1 Abs. 1 ROG. Auf Bundesebene wird dies durch das ROG und auf Länderebene in Umsetzung des ROG insbesondere durch die Landesplanungsgesetze geregelt.[3] Durch die Raumordnung wird grundsätzlich nur die Exekutive gebunden. Gleichwohl stehen sich Raumordnung und kommunale Bauleitplanung nicht isoliert gegenüber, sondern sind miteinander verbunden, vgl. § 1 Abs. 4 BauGB.[4]

54

Wegen ihres Charakters als umfassende örtliche Planung unterscheidet sich die kommunale Bauleitplanung von der sog. Fachplanung. Diese beschränkt sich auf die Planung einzelner sektoraler (raumbedeutsamer) Aufgaben- bzw. Problemfelder.

Beispiele

Planung von

Bundesfernstraßen
Energieversorgungsanlagen
Wasser- oder Naturschutzgebieten

Anmerkungen

[1]

Ennuschat/Ibler/Remmert- Remmert Öffentliches Recht in Baden-Württemberg § 3 Rn. 29.

[2]

Dies gilt grundsätzlich für alle Aufsichtsformen; selbst der Aufsicht der Europäischen Kommission nach Art. 258 AEUV kommt kein Drittschutz zu, vgl. Kenntner Öffentliches Recht in Baden-Württemberg Rn. 327.

[3]

BwLPlG: Dürig Ordnungsziffer 46.

[4]

Vgl. zum Zusammenwirken von Raum- und Bauleitplanung dargestellt am Beispiel von Windenergieanlagen Kirste DVBl 2005, 993 ff.

3. Teil Kommunale Bauleitplanung› B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB

B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB

55

Die Aufgabe der kommunalen Bauleitplanung wird durch die rechtlichen Instrumente der Bauleitpläne erfüllt (s.o. Rn. 52). Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplanund der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Der Begriff des Bauleitplansstellt also den Oberbegrifffür den Flächennutzungs- und den Bebauungsplan dar.

Gemeindefreie Gebiete werden Ihnen in Klausuren regelmäßig nicht begegnen.

Das Recht der Bauleitplanung (§§ 1 ff. BauGB) bezieht sich nur auf die einer Gemeinde zugeordneten Gebiete. Für sog. gemeindefreie Gebiete, d.h. Gebiete, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen, gilt die gemeindebezogene Bauleitplanung nicht.[1]

Beispiele

Ein gemeindefreies Gebiet ist z.B. bei einem Truppenübungsplatz und bei bestimmten Wasserflächen gegeben.

3. Teil Kommunale Bauleitplanung› B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB› I. Die Funktionen der kommunalen Bauleitplanung

I. Die Funktionen der kommunalen Bauleitplanung

56

Die kommunale Bauleitplanung ist im Hinblick auf § 1 Abs. 1 BauGB funktional auf das dem Städtebaurecht zugrunde liegende Entwicklungs- und Ordnungsprinzipausgerichtet.[2] Die Funktionen sind im Einzelnen:

Die Entwicklungs- und Ordnungsfunktion, durch die eine geordnete, nachhaltige (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB) städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden soll.
Die Koordinierungs- und Integrationsfunktion, die durch die Berücksichtigung sämtlicher für die städtebauliche Entwicklung relevanten Punkte erfolgen soll (vgl. § 1 Abs. 5–7 BauGB).
Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.
Das Planmäßigkeitsprinzip, das eine primäre Steuerung der städtebaulichen Entwicklung durch Bauleitpläne bezweckt.[3]

3. Teil Kommunale Bauleitplanung› B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB› II. Das zweistufige System der Bauleitplanung

II. Das zweistufige System der Bauleitplanung

57

Grundsätzlich existiert im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung ein zweistufiges System.[4] Nach § 1 Abs. 2 BauGB sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Diese beiden Pläne stehen in einem grundsätzlichen Stufenverhältnis:

Bild vergrößern 1 Der Flächennutzungsplan 58 Die Gemeinde soll zunächst - фото 18

[Bild vergrößern]

1. Der Flächennutzungsplan

58

Die Gemeinde soll zunächst für das ganze Gemeindegebiet (vgl. § 5 BauGB) einen Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplani.S.d. § 1 Abs. 2 BauGB aufstellen.

картинка 19

Ein Flächennutzungsplanist der umfassende, auf die Bodennutzung im Gemeindegebiet bezogene gemeindliche Entwicklungsplan.[5]

Im Gegensatz zum Bebauungsplan regelt der Flächennutzungsplan auf der ersten Stufe nur die Grundzügeder von der Gemeinde beabsichtigten Art der Bodennutzung.[6] Er enthält also anders als der Bebauungsplan gerade keine konkreten Festsetzungen für einzelne Baugebieteenthalten.

JURIQ-Klausurtipp

Der Flächennutzungsplan ist wegen § 5 Abs. 1 BauGB für das gesamte Gemeindegebietaufzustellen. Eine nur teilweise Beplanung ist daher grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahmefindet sich jedoch in § 5 Abs. 2b BauGB. Hiernach ist eine Aufstellung von sachlichen Teilflächennutzungsplänen bei der Darstellung von Konzentrationsflächen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB möglich.

59

Aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB ergibt sich eine zeitliche Priorität der Bauleitpläne.[7] Zunächst soll ein Flächennutzungsplan erstellt und aus diesem dann der Bebauungsplan inhaltlich entwickelt werden (sog. Entwicklungsgebot, vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB). Von diesem Gebot existieren Ausnahmen (s.u. Rn. 67 ff.).

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