Kriterienzur Ermittlung, ob ein Flächennutzungsplan entbehrlich ist, sind:[23]
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Größe und Art der Gemeinde |
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Größe des Planungsgebiets |
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Art und Maß der baulichen Nutzung |
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Bautätigkeit in der Gemeinde |
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Grundzüge der Bodenordnung werden berührt oder nicht berührt |
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Missverhältnis zwischen bebauter und unbebauter Fläche |
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Auswirkungen auf andere Belange, wie z.B. Landschaft, Erholung und Infrastruktur |
Hinweis
Die Bedeutung des selbständigen Bebauungsplans für Prüfungsarbeiten ist sehr gering.
3. Teil Kommunale Bauleitplanung› B. Bauleitpläne nach § 1 Abs. 2 BauGB› III. Der Flächennutzungsplan
III. Der Flächennutzungsplan
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Lesen Sie § 5 BauGB.
Der Flächennutzungsplanhat gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB im gesamten[24] Gemeindegebiet die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken und sicherzustellen. Die Gemeinden haben einen solchen aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Der Flächennutzungsplan regelt lediglich die Grundzügeder sich aus der von der Gemeinde beabsichtigten Art der Bodennutzung (s. Rn. 58).[25]
Der Flächennutzungsplan hat drei Funktionen.[26] Er soll:
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übergeordnete Planungen umsetzen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) |
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nachfolgende Planungen steuern und |
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unmittelbare Standortbestimmungen von Bodennutzungen vornehmen. |
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Der Inhalt eines Flächennutzungsplanes ergibt sich aus § 5 BauGB. Aus dem Flächennutzungsplan soll sich gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB im Wesentlichen die von der Gemeinde beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und die sich daraus ergebende Art der Bodennutzung erkennen lassen. Dabei soll für einen langfristigen Zeitraum, d.h. für einen Zeitraum von rund 15 bis 20 Jahren, ausgedrückt werden, wie sich die Gemeinde städtebaulich entwickeln will und welche Konsequenzen dies für die Bodennutzung hat.
Sollten sich die Bedürfnisse ändern, so kann gemäß § 1 Abs. 8 BauGB der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert werden. Sollte eine Neuaufstellung, Ergänzung oder Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich sein, muss die Gemeinde entsprechend handeln (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB).
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Lesen Sie unbedingt den Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB aufmerksam durch.
Dargestellt werden darf nur, was in einem Bebauungsplanung verbindlich festgelegt werden kann. Dabei hat sich die Darstellung (s.o. Rn. 45) gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB auf die Grundzügezu beschränken. Die Darstellung muss grobmaschig[27] erfolgen, weil der Flächennutzungsplan seinem Wesen nach auf die Verfeinerung angelegt ist.[28] Eine parzellenscharfe Darstellung darf im Flächennutzungsplan also gerade nicht enthalten sein.
Beispiel
In der Gemeinde A zeichnet sich ab, dass in den nächsten zehn Jahren eine hohe Zuzugsrate zu erwarten ist. In einem Flächennutzungsplan weist die Gemeinde A ein bisher als Fläche für Landwirtschaft genutztes Gebiet teils als Bauland und teils als Grünfläche aus.
Die Gemeinde A hat damit auf der Grundlage ihrer vorhersehbaren zukünftigen städtebaulichen Bedürfnisse die Art der Nutzung des Bodens in Grundzügen ohne die Festlegung von Details dargestellt, so dass sie den Anforderungen an die an einem Flächennutzungsplan darzustellende Art der Bodennutzung erfüllt hat.
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Eine Ausnahmevon diesem Grundsatz enthält § 5 Abs. 2b BauGB z.B. für sog. sachliche Teilflächennutzungspläne, die Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB enthalten (s. zum diesbezüglichen Rechtsschutz Rn. 565). Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan kann z.B. eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen oder für Mobilfunkanlagen enthalten.
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Aus dem nicht abschließenden Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB lassen sich im Wesentlichen drei Arten von Darstellungenin Flächennutzungsplänen entnehmen:[29]
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Darstellung der für die Bebauung vorgesehen Flächen, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB |
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Darstellung der öffentlichen oder privaten Infrastruktur vorgesehen ist, § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB |
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Darstellung der sonstigen Nutzung von Flächen, § 5 Abs. 2 Nr. 3–10 BauGB |
Hinweis
Dass der Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB nicht abschließend ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“).
3. Form der Darstellungen
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Die zulässigen Planzeichen sind in der Planzeichenverordnung und deren Anhang geregelt, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 PlanzV.
Hinweis
In mündlichen Prüfungen wird hiernach gerne gefragt. Da die Planzeichenverordnung nur im Sartorius Ergänzungsband abgedruckt ist und dieser in den staatlichen juristischen Prüfungen – mit Ausnahme der mündlichen Prüfung im Schwerpunktbereich Verwaltung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung – kein zulässiges Hilfsmittel ist, sind keine diesbezüglichen Kenntnisse erforderlich.
Der gemäß § 5 Abs. 5 zu begründende Flächennutzungsplan enthält eine kartographische Darstellungdes Gemeindegebietes. Der Zustand des Gemeindegebietes muss hinreichend erkennbar sein. Ferner muss der planerische Wille der Gemeinde in hinreichendem Maße erkennbar sein.
4. Räumlicher Geltungsbereich
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Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB („für das ganze Gemeindegebiet“) folgt, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich gemeindeumfassendzu sein hat. Daher hat die Gemeinde, auch wenn nur für einen Teil des Gemeindegebietes ein Bedürfnis für die Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB bestehen sollte, dennoch den Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebietaufzustellen.[30]
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Eine Ausnahmebesteht jedoch, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Eine weitere Ausnahmefindet sich in § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB. Hiernach können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die Grundzüge der Art der Bodennutzung nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Durch diese Ausnahme kommt es jedoch nicht zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der gemeindeumfassenden Flächennutzungsplanung, sondern es findet vielmehr eine zeitliche Verschiebungstatt. Aus § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB lässt sich eine Pflicht zur Planvervollständigung durch eine Planergänzung gemäß § 1 Abs. 8 BauGB folgern.[31] Diese hat zu erfolgen, sobald die Hintergründe für eine umfassende Flächennutzungsplanung entfallen sind. Auch für Teilflächen besteht gemäß § 5 Abs. 2b BauGB eine Ausnahmevon diesem Grundsatz.
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Im BauGB selbst finden sich keine Regelungenin Bezug auf die Rechtsnatur eines Flächennutzungsplanes. Daher ist die Rechtsnatur eines Flächennutzungsplanes umstritten.[32] Aus einem Umkehrschluss zu § 10 Abs. 1 BauGB, demzufolge ein Bebauungsplan als Satzung beschlossen wird, ergibt sich, dass ein Flächennutzungsplan gerade nicht die Rechtsform der Satzung hat. Er wird durch einen einfachen Gemeinderatsbeschlusserlassen.[33] Er stellt auch keine Rechtsnormdar, da alleine durch einen Flächennutzungsplan keine für jedermann verbindlichen Regelungen festgelegt und keine Rechte oder Pflichten für Dritte begründet werden.[34] Der Flächennutzungsplan verleiht, vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB, keinen Anspruch auf Umsetzung seiner Darstellungen in einem Bebauungsplan oder auf Erteilung einer seinem Inhalt entsprechenden Baugenehmigung.[35] Der Flächennutzungsplan kann auch nichtals Verwaltungsakti.S.d. § 35 VwVfG begriffen werden,[36] da die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes[37] nicht erfüllt sind.
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