Christoph Wassermann - Baurecht Baden-Württemberg

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Baurecht Baden-Württemberg: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Dargestellt werden die examensrelevanten Gebiete des öffentlichen Baurechts. Das Skript geht speziell auf die Anforderungen des Examens in Baden-Württemberg ein und bietet so eine optimale Prüfungsvorbereitung.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Lesen Sie § 9 BauGB aufmerksam durch.

Der zulässige Inhalt eines Bebauungsplanesist, abgesehen von spezialgesetzlichen Regelungen, abschließend in § 9 BauGB und vermittelt über § 1 Abs. 3 S. 2 in der BauNVO geregelt.[50] Die Vorschriften der §§ 2–14 BauNVO werden gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes, soweit aufgrund § 1 Abs. 4–10 BauNVO nichts anderes bestimmt ist (s.u. Rn. 106).

a) Numerus clausus der Festsetzungen

90

Es existiert ein Numerus clausus der Festsetzungen, d.h. die in § 9 BauGB und § 9a BauGB genannten Festsetzungen sind abschließend:[51] Dies folgt daraus, dass der Bebauungsplan detaillierte, parzellenscharfe Festsetzungenenthält und deswegen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstellt. Daher bedürfen seine Regelungen einer gesetzlichen Grundlage. Eine derartige gesetzliche Grundlage ist die Regelungen des § 9 BauGB und dadurch vermittelt auch die des § 9a BauGB.

Hinweis

Wie aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 BauGB („können“) folgt, ist die Gemeinde nicht verpflichtet alle dort genannten Kriterien in einem Bebauungsplan aufzunehmen. Welche Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgen, bestimmt sich vielmehr danach, welche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB sind.

b) Planklarheit und Planbestimmtheit

91

Alle Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen der Planklarheitund somit dem Grundsatz der Planbestimmtheitentsprechen.[52] Dieser Grundsatz besagt, dass die Festsetzungen so konkret, verständlich und bestimmt sein müssen, dass die zugelassene Nutzung der Grundstücke für die Eigentümer und die Nachbarn erkennbar ist.[53] Dies folgt zum einen aus der Eigenschaft des Bebauungsplanes als rechtsverbindlicher Hoheitsakt (vgl. §§ 8 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 1 BauGB) und zum anderen aus dessen Charakter als Inhalts- und Schrankenbestimmung.

Beispiel

Eine Festsetzung, die die zulässige Höhe einer baulichen Anlage mit etwa 7,50 m beschreibt, ist unzulässig.

c) Wesentlicher Inhalt, § 9 BauGB

92

§ 9 BauGB lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass ein Bebauungsplan Festsetzungen, Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen enthält. Der wesentliche Inhalt eines Bebauungsplanes sind die Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§§ 8 Abs. 1 S. 1, 9 Abs. 1 BauGB). Die in § 9 BauGB geregelten Festsetzungen müssen parzellenscharfund die Grundlage für die konkrete Bebauungvon Grundstücken, die dem Bebauungsplan unterfallen, sein.

Hinweis

Die einzelnen Nummern des § 9 Abs. 1 BauGB lassen sich dahingehend klassifizieren, dass sich die Nr. 1–9 auf die bauliche Nutzung von Baugrundstücken und die Nr. 10–26 auf die nichtbauliche Nutzung von Flächen beziehen.

d) Örtliche Bauvorschriften, § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 LBO

93

Lesen Sie § 74 LBO.

§ 9 Abs. 4 BauGB eröffnet den Ländern die Möglichkeit, durch Rechtsvorschriften zu bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können, und festzulegen, inwieweit die Vorschriften des BauGB auf diese Festsetzungen anwendbar sind. Baden-Württemberg hat mit § 74 LBO von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 74 LBOermöglicht örtliche Bauvorschriftenin Form der Satzung, § 74 Abs. 1 LBO.

Hinweis

Bei den örtlichen Bauvorschriften handelt es sich materiell-rechtlich um Bauordnungsrecht,[54] auch wenn Sie keine gefahrenabwehrrechtlichen Bestimmungen darstellen.

Sind in einem Bebauungsplan Festsetzungen enthalten, die nicht im Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführt sind, müssen Sie an die Möglichkeit von örtlichen Bauvorschriften denken.[55]

94

Besondere Bedeutung hat § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO, der insbesondere im Hinblick auf die in der Praxis wichtige Dachgestaltungrelevant ist.[56] Wegen der zunehmenden Anzahl von Solaranlagen führt dies zu Konfliktlagen.[57]

Beispiel

Die Gemeinde A setzt fest, dass bauliche Anlagen ein braunes Satteldach haben müssen.

In einem Bebauungsplan kann zwar gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Var. 3 BauGB auch die „Stellung“ einer baulichen Anlage und somit die Firstrichtung eines Daches festgesetzt werden. Eine Festschreibung der Dachgestaltung, d.h. der Form und Farbe, kann jedoch nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden.[58] Es kommt nur die Regelung durch eine gemeindliche Gestaltungssatzung nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO in Betracht.[59]

95

Nach § 74 Abs. 7 LBO können örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplanbeschlossen werden. Hieraus folgt, dass derartige Festsetzungen als Ergebnis eines gemeinsamen Verfahrens in dem Beschluss über den Bebauungsplan zusammengefasstwerden können. Nach der Rechtsprechung ist ein Hinweis darauf, dass in der Satzung auch örtliche Bauvorschriften enthalten sind, nicht erforderlich, da der Anstoßfunktion genüge getan sei.[60] Aus dem Textteil muss sich jedoch ergeben, dass sich der Gemeinderat bewusst war, in Bezug auf die örtlichen Bauvorschriften keinen Bebauungsplan, sondern eine Gestaltungssatzung erlassen zu haben.

96

Wie aus dem Wortlaut des § 74 Abs. 7 LBO(„richtet sich das Verfahren“) folgt, bezieht sich die Verweisung auf die Bebauungsplanverfahren nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften.[61]

Hinweis

Dies hat zur Folge, dass für örtliche Bauvorschriften § 1 Abs. 7 BauGB nicht gilt. Die diesbezügliche Abwägungspflicht folgt jedoch aus dem Charakter der örtlichen Bauvorschriften als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.[62] Bei derartigen Regelungen müssen die Interessen der Allgemeinheit und die privaten Interessen des Eigentümers in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

3. Rechtsnatur

97

Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde gemäß § 10 BauGB als Satzungerlassen. Er stellt also eine Rechtsnorm dar, so dass er Wirkung gegenüber dem Bürger entwickelt.

4. Die inhaltlich unterschiedlichen Arten von Bebauungsplänen

98

In inhaltlicher Hinsicht existieren insgesamt vier Arten von Bebauungsplänen.[63]

a) Der qualifizierte Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 BauGB

99

Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor, wenn ein Bebauungsplan die in § 30 Abs. 1 BauGB genannten vier Mindestvoraussetzungenerfüllt:

Er muss Festsetzungen über

1. die Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 ff. BauNVO)
2. das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 ff. BauNVO)
3. die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO)
4. die örtlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

enthalten.

Hinweis

Es ist ohne Bedeutung, ob der Bebauungsplan über diese Festsetzungen hinaus weitere Festsetzungen enthält.[64]

100

Für die Gemeinde bietet ein qualifizierter Bebauungsplan den Vorteil, dass eine einfache Lenkung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplanes erfolgen kann.[65] Dies geschieht dadurch, dass Vorhaben, die den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes nicht widersprechen, zulässig sind und widersprechende Vorhaben unzulässig sind.

b) Der einfache Bebauungsplan, § 30 Abs. 3 BauGB

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