§ 1 Rechtsgeschäft und Willenserklärung
Inhaltsverzeichnis
I. Vertragsfreiheit
II. Rechtsgeschäft und Vertrauenshaftung
III. Arten und Abgrenzung der Rechtsgeschäfte
§ 1 Rechtsgeschäft und Willenserklärung› I. Vertragsfreiheit
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In einer Marktwirtschaft erfolgt jeder Güteraustausch aufgrund privatautonomer Entscheidungen der Beteiligten. Durch ihre Initiative wollen die Vertragsparteien vernünftige Ergebnisse erreichen. Jede Partei will für die eigene Leistung möglichst viel fremde Leistung erzielen. Einigen sich beide Parteien über ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, so ist, wenn beide Vertragsparteien in etwa gleich stark sind, der ausgehandelte Vertrag „gerecht“.
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Der Vertrag kann auch dann den Austausch rechtfertigen, wenn nur eine Seite zu einer Leistung verpflichtet sein soll, etwa bei einer Schenkung (§ 516 BGB). Der Grund für das Erfordernis des Vertragsschlusses besteht darin, dass sich niemand gegen seinen Willen etwas schenken zu lassen braucht.
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Nach § 311 I BGBist zur Begründung und Änderung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die darin zum Ausdruck kommende Vertragsfreiheitist die Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG. Die Vertragsfreiheit umfasst
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die Abschlussfreiheit (positiv und negativ) |
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die inhaltliche Gestaltungsfreiheit sowie |
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die Formfreiheit.[1] |
Die Vertragsfreiheit ist Ausfluss der Privatautonomie, d.h. der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die Privatautonomie ist ein „Strukturelement einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung“[2] und eine der tragenden Säulen unserer Privatrechtsordnung. „Auf der Grundlage der Privatautonomie … gestalten die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich. Sie bestimmen selbst, wie ihre gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind, und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang.“[3] Zu den wesentlichen Elementen der Privatautonomie zählen neben der Vertragsfreiheit(Art. 2 I GG, § 311 I BGB) die Eigentumsfreiheit(Art. 14 I 1 Alt. 1 GG, § 903 BGB), die Testierfreiheit(Art. 14 I 1 Alt. 2 GG, § 1937 BGB) und die Vereinigungsfreiheit(Art. 9 I, II GG).
1. Abschlussfreiheit und Abschlusszwang
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„Grundsätzlich gehört es zur Freiheitjeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen … will.“[4] Nur ausnahmsweise wird die Abschlussfreiheit eingeschränkt, nämlich wenn
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das Gesetz einen Kontrahierungszwang vorsieht, |
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anderes Verhalten zu einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) führen oder |
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das Verhalten gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen würde. |
a) Gesetzlicher Kontrahierungszwang
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Beispiele für einen gesetzlichen Kontrahierungszwang finden sich zwar nicht im BGB, wohl aber im Beförderungsrecht (z.B. „Beförderungspflicht“ in § 10 AEG, § 22 PBefG, § 21 II 3 LuftVG). Besonders wichtig ist der Abschlusszwang für Versicherungsunternehmen bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gemäß § 5 II PflVG, für öffentliche Monopolbetriebe zur Lieferung von Wasser und Elektrizität gemäß § 36 I 1 EnWG, aber auch im Arbeitsrecht zur Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben (§ 154 ISGB IX). Diese Kontrahierungszwänge sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Art. 2 I GG geht zwar im Grundsatz von der Vertragsfreiheit aus. Aufgrund des einfachen Gesetzesvorbehalts ist ein Kontrahierungszwang aber zur Ausübung spezieller Grundrechte oder zur Durchsetzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 I GG) zulässig.
Als Anspruchsgrundlage für einen generellen Kontrahierungszwang, der nicht spezialgesetzlich geregelt ist, kommt § 826 BGB in Betracht.[5] Im Wirtschaftsleben tritt § 19 I, II Nr. 1 GWB allerdings weitgehend an dessen Stelle, vor allem bei Bezugs- und Liefersperren im Warenabsatz.[6]
b) Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
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Grenzen der Vertragsfreiheit und mittelbar ein Kontrahierungszwang ergeben sich zudem aus den Diskriminierungsverboten der §§ 1, 2 I AGG, und zwar z.B. für die Einstellung von Arbeitnehmern und Selbstständigen (§ 2 I Nr. 1 AGG), für Verträge über die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum (§ 2 I Nr. 8 AGG) sowie für die Aufnahme in bestimmte Vereinigungen (§ 18 I, II iVm § 7 I AGG)[7].
Verstöße gegen ein Benachteiligungsverbot lösen Entschädigungs-, Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche aus (§§ 15 I, II, 21 I, II AGG). Nach § 15 VI AGG begründet ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I AGG grundsätzlich keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses (kein Anspruch auf Einstellung); jedoch kann sich aus der Beseitigungspflicht nach § 21 I 1 AGG ein Anspruch auf Vertragsabschluss ergeben.[8]
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Fall 1:
G ist Bundesvorsitzender der rechtsorientierten N-Partei. Anlässlich des gemeinsamen Hochzeitstages buchte er bei einem Touristikunternehmen für sich und seine Ehefrau für die Zeit vom 6. bis 10. Dezember einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel, das H gehört und von ihm betrieben wird. Die Buchung wurde durch das Touristikunternehmen zunächst bestätigt; am 19. November wurde G jedoch mitgeteilt, dass ein Aufenthalt in dem Hotel nicht möglich sei. Es wurden alternative Unterbringungsmöglichkeiten sowie eine kostenfreie Stornierung angeboten.
Auf Nachfrage erteilte H dem G ein Hausverbot. Dieses wurde mit Schreiben vom 8. Dezember wie folgt begründet: Die politische Überzeugung des G und vor allem seine Position als Bundesvorsitzender der N-Partei seien nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren, jedem Gast das bestmögliche Wohlfühlerlebnis zu ermöglichen.
G fühlt sich dadurch diskriminiert und möchte den Widerruf des Hausverbots erreichen. Er habe sich bei einem früheren Aufenthalt in besagtem Hotel nicht politisch geäußert. Dies hätte er auch bei einem künftigen Aufenthalt nicht vor, sodass das Hausverbot nicht hätte ergehen dürfen.
Kann G einen „Widerruf“ des Hausverbots für den Zeitraum der Buchung erreichen? Was gilt für die Situation über den Buchungszeitraum hinaus?[9]
Lösung:
I.Dem G könnte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) ein Anspruch auf Widerruf des Hausverbots analog § 1004 BGB(quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch) zustehen. Maßgebliche Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist die Rechtswidrigkeit des Hausverbots. H ist aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt, für das von ihm betriebene Hotel ein Hausverbot auszusprechen. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum (bzw. -besitz), §§ 858 ff, 903 S. 1, 1004 BGB und ist damit unmittelbarer Ausfluss des aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 I 1 Var. 1 GG) hergeleiteten Rechts, grundsätzlich nach Belieben mit der Sache verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen (§ 903 S. 1 BGB) zu dürfen. Außerdem ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 I GG gewährleisteten Privatautonomie.
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