[1]
Zur Grundstruktur der Besteuerung von Unternehmen in Abhängigkeit von ihrer Rechtsform siehe einführend Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015, S. 99–108.
[2]
Siehe hierzu und zu weiteren Einflussfaktoren Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015, S. 569–572.
[3]
Die Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (Gesellschafterdarlehen) wird beim Einfluss der Besteuerung auf Finanzierungsentscheidungen (insbesondere Fünfter Teil, Erster Abschnitt, Kapitel H., Rn 343) angesprochen.
[4]
Zu den folgenden Berechnungen siehe insbesondere Lühn/Lühn, StuB 2007, S. 253. Diese Berechnungen sind weiterhin aktuell, da es seit der Unternehmensteuerreform 2008 keine wesentlichen Änderungen gegeben hat. Zu einem Rechtsformvergleich aus steuerlicher Sicht siehe auch Endres/Spengel/Reister, WPg 2007, S. 478; Homburg/Houben/Maiterth, WPg 2007, S. 376; Kaminski/Hofmann/Kaminskaite, Stbg 2007, S. 161, S. 210; Neubert/Plenk, SteuerStud 2008, S. 37; Schiffers, GmbHR 2007, S. 505; Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 4. Aufl., Wiesbaden 2017, S. 355–370. Ein ausführlicher Rechtsformvergleich im Rahmen der laufenden Besteuerung wird vorgenommen von Jacobs/Scheffler/Spengel, Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 5. Aufl., München 2015, S. 573–707. Zum Einfluss der Kirchensteuer auf die Gesamtsteuerbelastung siehe Hüsing/Kinne, WiSt 2017, S. 15.
[5]
Zu einer Analyse der effektiven Gewerbesteuerbelastung siehe ausführlich Siebter Teil, Zweiter Abschnitt, Kapitel C., Rn 491.
[6]
Beim einem Einkommensteuersatz von 0% bzw 10% wurde angenommen, dass aufgrund des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 GewStG von 24 500 € keine Gewerbesteuer anfällt. Damit entfaltet auch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG keine Wirkung. Der Gewerbesteuerhebesatz wird mit 400% angenommen.
[7]
Es wird auf den Grundfall abgestellt, nach dem die Dividenden der Abgeltungsteuer unterliegen. Die Besonderheiten bei unternehmerischen Beteiligungen bleiben ausgeklammert. Eine unternehmerische Beteiligung liegt vor, wenn der Gesellschafter zu mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder wenn er zu mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt und er gleichzeitig durch eine berufliche Tätigkeit bei dieser Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (zB als Gesellschafter-Geschäftsführer). Der unternehmerisch beteiligte Gesellschafter kann beantragen, die Dividenden nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern (§ 32d Abs. 2 Nr 3 EStG). Nach dem Teileinkünfteverfahren unterliegen lediglich 60% der Besteuerung (40%ige Steuerbefreiung nach § 3 Nr 40 EStG). Auf diese geminderte Bemessungsgrundlage wird nicht die Abgeltungsteuer angewandt, sondern der Normaltarif der Einkommensteuer (§ 32a EStG).
[8]
Bei Auszahlung der Dividenden wird eine Kapitalertragsteuer von 25% erhoben (§ 43, § 43a EStG). Da die Kapitalertragsteuer mit dem Sondersteuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen übereinstimmt (Abgeltungsteuer, § 32d EStG), können die Dividenden bei der Veranlagung des Gesellschafters grundsätzlich außer Ansatz bleiben.
[9]
Da in diesem Belastungsschema ausschließlich auf Steuersatzeffekte abgestellt wird, bleiben der Zeitpunkt der Ausschüttung und damit die Zeiteffekte unberücksichtigt. Auf den Einbezug der Kapitalertragsteuer wird aus Vereinfachungsgründen verzichtet.
[10]
Liegt der Einkommensteuersatz unter 25%, wird im Rahmen der Günstigerprüfung der persönliche Einkommensteuersatz angesetzt. Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von 25% und höher wurde mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% gerechnet. Die Steuerbelastung setzt sich aus den von der Kapitalgesellschaft zu zahlenden Steuern (= 29,83) sowie der Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag des Gesellschafters auf die Dividende von 70,17 zusammen. Bei der Gewerbesteuer wird mit einem Hebesatz von 400% gerechnet.
[11]
Zu den Voraussetzungen und den grundsätzlichen Wirkungen der Thesaurierungsbegünstigung siehe Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, Zweiter Teil, Zweiter Abschnitt, Kapitel F. VI.
[12]
Da in diesem Belastungsschema ausschließlich auf Steuersatzeffekte abgestellt wird, bleiben der Zeitpunkt der Entnahme und damit der Zeiteffekt unberücksichtigt.
[13]
In der nachstehenden Tabelle (Abb. 3.11) ist die jeweils vorteilhafte Rechtsform durch eine graue Schattierung hervorgehoben. Für die Berechnung wird von einem Gewerbesteuerhebesatz von 400% ausgegangen.
[14]
In der nachstehenden Tabelle ( Abb. 3.13) ist die jeweils vorteilhafte Rechtsform durch eine graue Schattierung hervorgehoben. Den Berechnungen liegt ein Gewerbesteuerhebesatz von 400% zugrunde. Bei einem Einkommensteuersatz von 0% bzw 10% wird angenommen, dass aufgrund des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 GewStG von 24 500 € keine Gewerbesteuer anfällt. Damit entfaltet auch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG keine Wirkung.
[15]
Zum Einfluss der Besteuerung auf die Entscheidung über die Verwendung des Gewinns siehe Fünfter Teil, Dritter Abschnitt, Rn. 439.
[16]
Die Gewährung eines Darlehens durch einen Gesellschafter (Gesellschafterdarlehen) wird beim Einfluss der Besteuerung auf Finanzierungsentscheidungen (insbesondere Fünfter Teil, Erster Abschnitt, Kapitel H., Rn. 343) angesprochen.
[17]
Zur Zielgröße der Steuerplanung siehe Erster Teil, Erster Abschnitt, Rn. 1.
[18]
Bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sind zusätzlich die beiden Zuschlagsteuern zu berücksichtigen. Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nicht getrennt ausgewiesen.
[19]
Da das Geschäftsführungsgehalt an den Gesellschafter ausgezahlt wird, entfällt für diese Einkünfte die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG.
[20]
Zu den Voraussetzungen und zur steuerlichen Behandlung von verdeckten Gewinnausschüttungen siehe Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern, Zweiter Teil, Dritter Abschnitt, Kapitel G. I.
[21]
Optiert der Gesellschafter bei der Besteuerung von Dividenden zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (unternehmerische Beteiligung, § 32d Abs. 2 Nr 3 EStG), liegt der Grenzwert, ab dem Geschäftsführungsverträge vorteilhaft werden, bei 307% (Einkommensteuersatz 45%) bzw bei 238% (Einkommensteuersatz 42%).
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