Wolfram Scheffler - Besteuerung von Unternehmen III

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Die Neuauflage:
Die steuerartenbezogene Betrachtung in den ersten beiden Bänden von Besteuerung von Unternehmen wird in diesem Band durch eine steuerplanerische Analyse erweitert. In Band III werden die gesetzlichen Vorschriften nicht im Hinblick auf ihre rechtliche Stellung beurteilt, sondern nach den Kriterien gruppiert, inwieweit sie für betriebliche Entscheidungen zu beachten sind und in welcher Weise sie sich auf unternehmerische Aktivitäten auswirken. Betrachtet werden Entscheidungen, die für die Steuerplanung eines Unternehmens besonders bedeutsam sind: Rechtsform eines Unternehmens, Investitionen, Finanzierung, Steuerbilanzpolitik sowie nationale und internationale Standortwahl.
Adressaten des Buches sind diejenige, die sich für den Einfluss der Besteuerung auf betriebliche Entscheidungen interessieren. Hierzu gehören insbesondere Studierende der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften an Universitäten, Fachhochschulen, Dualen Hochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien. Vermittelt wird das Grundlagenwissen, das für die Steuerplanung benötigt wird. Die steuerlichen Effekte werden nicht nur mit Hilfe von Formeln abgeleitet, sondern auch durch zahlreiche (relativ einfach strukturierte) Zahlenbeispiele veranschaulicht und ausführlich erläutert.

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1. Stufe:Eine Personengesellschaft wird weder bei der Einkommen- noch bei der Körperschaftsteuer als eigenständiges Steuersubjekt behandelt. Einkommensteuerpflichtig sind vielmehr die Gesellschafter (Mitunternehmer) mit den auf sie entfallenden Anteilen am Gewinn der Personengesellschaft (Transparenzprinzip).
2. Stufe:Um die gewünschte Gleichstellung der Besteuerung der Gesellschafter (Mitunternehmer) einer Personengesellschaft mit der Besteuerung eines Einzelunternehmers zu erreichen, werden die Vergütungen aus schuldrechtlichen Verträgen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet (Sondervergütungen: Mitunternehmerkonzeption).

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Auf der ersten Stufe werden wie im Zivilrecht und analog zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften auch bei Personengesellschaften die Gesellschaft-Gesellschafter-Verträge wie der Leistungsaustausch mit Außenstehenden behandelt. Die vom Gesellschafter empfangenen Vergütungen mindern den Gewinn der Personengesellschaft und damit entsprechend dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel den auf die einzelnen Anteilseigner entfallenden Gewinnanteil. Auf der zweiten Stufe werden die Vergütungen aus den schuldrechtlichen Verträgen (zB Gehälter, Zinsen, Mieten) beim begünstigten Gesellschafter seinem Anteil am Gewinn der Personengesellschaft hinzugerechnet. Diese Sondervergütungen werden nicht nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet, sondern gelten generell als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch die Zusammenfassung der beiden Stufen beeinflussen die Gesellschaft-Gesellschafter-Verträge nicht die Summe der auf die Gesellschafter zu verteilenden gewerblichen Einkünfte, sondern lediglich deren Aufteilung zwischen den Beteiligten. Durch die Zuordnung der Sondervergütungen zum gewerblichen Bereich werden alle Einkünfte, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft aus seiner unternehmerischen Tätigkeit erzielt, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Auf diese Weise wird das gleiche Ergebnis erreicht wie beim Einzelunternehmer, der mit seinem Unternehmen keine schuldrechtlichen Leistungsbeziehungen eingehen kann und damit aus dieser Tätigkeit gleichfalls ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht.

Abb. 3.1: Konzeption zur Besteuerung einer Personengesellschaft

Gesellschaftsebene Gesellschafterebene
1. Stufe(§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr 2, HS 1 EStG) Ermittlung des Gewinns der Personengesellschaft (Gesamthandsbilanz) anteilige Zurechnung des Gewinns der Personengesellschaft auf die Mitunternehmer (Gewinnanteil)
2. Stufe(§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr 2, HS 2 EStG) + Sondervergütungen/Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters – Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters (Sonderbilanzen)
Zusammenfassung = Gesamterfolg der Mitunternehmerschaft = Summe der gewerblichen Einkünfte der Mitunternehmer = Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Mitunternehmers
daran anknüpfende Steuerarten Gewerbesteuer Einkommen- bzw Körperschaftsteuer Zuschlagsteuern

Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl› Zweiter Abschnitt Einflussfaktoren und Methoden zur Berechnung der Gesamtsteuerbelastung

Zweiter Abschnitt Einflussfaktoren und Methoden zur Berechnung der Gesamtsteuerbelastung

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Die Belastung eines Unternehmens mit Ertragsteuern hängt von mehreren Einflussfaktorenab. Die Wichtigsten sind in der folgenden Auflistung zusammengestellt:[2]

Rechtsform des Unternehmens– Einzelunternehmen und Personengesellschaften – Kapitalgesellschaften
Gewinnverwendung– Entnahme bzw Ausschüttung der Gewinne – Einbehaltung der Gewinne (Gewinnthesaurierung)
bei Einzelunternehmen und Personengesellschaftenzusätzlich – Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (Regelbesteuerung) – Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG (Thesaurierungsbegünstigung)
bei Kapitalgesellschaftenzusätzlich Erfassung von schuldrechtlichen Leistungsbeziehungenzwischen dem Unternehmen und seinen Inhabern (insbesondere Geschäftsführungs-, Darlehens-, Miet- bzw Pachtverträge und Kaufverträge).

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Die Berechnungen werden zum einen in Form einer (kasuistischen) Veranlagungssimulationdurchgeführt. Durch die formelmäßige Darstellung wird zum anderen die Steuerbelastung durch Steuerbelastungsfaktoren wiedergegeben, dh es werden die bei der Teilsteuerrechnungfür die Belastung von Gewinnen mit Ertragsteuern benötigten Teilsteuersätze berechnet.

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Die Analysen konzentrieren sich auf einen Grundfall. Betrachtet wird ausschließlich ein gewinnerzielendes Unternehmen. Die Behandlung von Verlusten in Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmens wird nicht untersucht. Von den zwischen einem Unternehmen und seinem Gesellschafter möglichen schuldrechtlichen Verträgen wird ausschließlich ein Geschäftsführungsvertrag (Dienstvertrag) einbezogen.[3] Bei der Rechtsform „Kapitalgesellschaft“ wird davon ausgegangen, dass der Gesellschafter eine natürliche Person ist, die ihre Anteile im Privatvermögen hält. Bei der Gewerbesteuer wird mit einem Hebesatz von 400% gerechnet. Die Grundsteuer sowie die Kirchensteuer bleiben zur Vereinfachung der Berechnung ausgeklammert.[4]

Zunächst wird die Besteuerung der Grundformen „Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Regelbesteuerung)“ und „Kapitalgesellschaften“ vorgestellt. Im Anschluss werden die Besonderheiten erläutert, die bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften auftreten, wenn die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragt wird. Durch die Thesaurierungsbegünstigung wird bei Personenunternehmen zwar das Transparenzprinzip beibehalten, aber dennoch versucht, durch eine zweistufige Vorgehensweise die Besteuerung von Einzelunternehmen bzw Personengesellschaften an die Besteuerung von Kapitalgesellschaften anzunähern. Die in Deutschland geltenden Besteuerungskonzeptionen haben zur Folge, dass beim Rechtsformvergleich aus steuerlicher Sicht zwischen dem Ausschüttungsfall und dem Thesaurierungsfall zu differenzieren ist und dass bei Kapitalgesellschaften zusätzlich die Wirkungen von Gesellschaft-Gesellschafter-Verträgen (hier nur Geschäftsführungsverträge analysiert) zu beachten sind.

Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl› Dritter Abschnitt Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Regelbesteuerung)

Dritter Abschnitt Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Regelbesteuerung)

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Die Gewinne eines Einzelunternehmenswerden dem Inhaber direkt zugerechnet (Einheitsprinzip, § 1 EStG). Bei einer gewerblichen Tätigkeit unterliegen die Gewinne auf Ebene des Inhabers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr 1 EStG). Als Zuschlagsteuer knüpft der Solidaritätszuschlag an die Einkommensteuer an (§ 1 SolZG). Das Objekt „Gewerbebetrieb“ bildet das Anknüpfungsmerkmal der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG), sodass auf den gewerblichen Einkünften auch Gewerbesteuer lastet. Steuerschuldner für die Gewerbesteuer ist der Inhaber des Einzelunternehmens (§ 5 Abs. 1 S. 1, 2 GewStG). Die Gewerbesteuer wird allerdings durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in pauschalierender Weise weitgehend kompensiert.

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