Bei einem Einkommensteuersatz von 45% ergibt sich eine maximale Thesaurierungsquote von 63,84%. Damit beläuft sich die Einkommensteuer auf 34,31 (= 63,84×28,25% + (100–63,84)×45%). Bezieht man zusätzlich die Gewerbesteuer, den Solidaritätszuschlag und die Entlastung aus der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ein, beläuft sich die Gesamtbelastung in dem Jahr, in dem der Gewinn entsteht, auf 36,16 ( Abb. 3.7).
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Wird der Teil der Einkünfte, für den der Sondersteuersatz nach § 34a EStG in Anspruch genommen wurde, in späteren Jahren entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerungvon 25% des Entnahmebetrags. Zusätzlich wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Für den Teil der Einkünfte, der der Regelbesteuerung unterlag, entfällt eine Nachversteuerung. Die Nachversteuerung mit 25% auf den Teil der Gewinne, der der begünstigten Besteuerung nach § 34a EStG unterlag, ist konzeptionell mit der Besteuerung von Dividenden auf Ebene des Gesellschafters mit der 25%igen Abgeltungsteuer vergleichbar.
Abb. 3.8: Ertragsteuerbelastung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung nach Entnahme)
Nachversteuerung bei Entnahme |
|
Thesaurierungsbetrag (= Gewinn des Einzelunternehmens bzw der Personengesellschaft nach Steuern) |
(1 – s EU/PersGes(Thes)) |
63,84 |
– |
Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag a) Nachversteuerungsbetrag = begünstigter Gewinn – darauf entfallende Einkommensteuer – darauf entfallender Solidaritätszuschlag = 63,84 – 63,84×28,25% – 63,84×28,25%×5,5% = 44,81 b) darauf Einkommensteuer = 44,81 × 25,00% |
T max× (1 – s ESt Thes×[1+s SolZ]) × s ESt Nach |
– 11,20 |
– |
Solidaritätszuschlag = Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag × 5,5% = 11,20 × 5,5% |
T max× (1 – s ESt Thes×[1+s SolZ]) × s ESt Nach×s SolZ |
– 0,62 |
= |
Gewinn nach Entnahme |
|
52,02 |
|
Nachversteuerung bei Entnahme |
T max× (1 – s ESt Thes×[1+s SolZ]) × s ESt Nach×(1+s SolZ) |
11,82 |
Gesamtsteuerbelastung nach Entnahme |
s EU/PersGes(Thes)+ T max× (1–s ESt Thes×[1+s SolZ]) × s ESt Nach×(1+s SolZ) |
47,98 |
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Der nachversteuerungspflichtige Gewinn entspricht dem Gewinn, der der begünstigten Besteuerung unterliegt (T max), vermindert um die darauf entfallende Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag: 44,81 = 63,84 × (1 – 28,25% – 28,25%×5,5%). Die Steuerbelastung auf den Nachversteuerungsbetrag ergibt sich aus der 25%igen Nachversteuerung mit Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag auf diese Einkommensteuer: 11,82 = 44,81 × (25% + 25%×5,5%). Bei vollständiger Entnahme der Gewinne erhöht sich die Steuerbelastung auf 47,98 = 36,16 (im Zeitpunkt der Thesaurierung) + 11,82 (Nachversteuerung im Zeitpunkt der Entnahme).[12]
Da die Belastung des Teils der Gewinne, die nach § 34a EStG besteuert werden, sowohl bei Thesaurierung als auch bei Entnahme unabhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz des Einzelunternehmers bzw Gesellschafters der Personengesellschaft ist, wirken sich die individuellen Verhältnisse nur auf den Teil des Gewinns aus, der der Regelbesteuerung unterliegt, dh auf den Anteil am Gewinn, der zur Finanzierung der Ertragsteuern entnommen werden muss:
Abb. 3.9: Ertragsteuerbelastung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung) in Abhängigkeit vom Einkommensteuersatz
Einkommensteuersatz |
Gesamtsteuerbelastung bei Thesaurierung |
Gesamtsteuerbelastung nach Entnahme |
unter 28,25% |
nicht zu empfehlen |
nicht zu empfehlen |
28,25% |
29,77% |
42,77% |
30,00% |
30,33% |
43,23% |
40,00% |
33,99% |
46,21% |
42,00% |
34,82% |
46,89% |
45,00% |
36,16% |
47,98% |
Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl› Sechster Abschnitt Vergleich der Rechtsformen
Sechster Abschnitt Vergleich der Rechtsformen
Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl› Sechster Abschnitt Vergleich der Rechtsformen › A. Ausschüttungsfall
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(1) Gegenüberstellung der Besteuerungskonzeption: Bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) kommt es grundsätzlich zu einer einmaligen Besteuerung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer, wobei die Gewerbesteuerbelastung durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG weitgehend kompensiert wird (Regelbesteuerung: Einheitsprinzip bzw Transparenzprinzip). Bei Kapitalgesellschaften knüpft die Besteuerung aufgrund des Trennungsprinzips sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf die Gewinne) als auch auf Ebene der Gesellschafter (ermäßigte Einkommensteuer in Form der Abgeltungsteuer auf die Dividenden) an. Bei Personenunternehmen, die sich für die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG entscheiden, kommt es wie bei Kapitalgesellschaften zu einer zweistufigen Besteuerung. Abgesehen von der Aufteilung der Einkommensteuer in einen Sondersteuersatz von 28,25% auf thesaurierte Gewinne und eine Nachversteuerung von entnommenen Beträgen mit 25% bleibt es allerdings bei der transparenten Besteuerung.
Abb. 3.10: Vergleich der Besteuerungskonzepte im Ausschüttungsfall
Rechtsform |
Besteuerungskonzept |
Einzelunternehmen, Personengesellschaften: Regelbesteuerung |
einstufige transparente Besteuerung • Einkommensteuer (Normaltarif) • Gewerbesteuer, abgeschwächt durch Steuerermäßigung nach § 35 EStG |
Einzelunternehmen, Personengesellschaften: Thesaurierungsbegünstigung |
zweistufige transparente Besteuerung |
• Einkommensteuer (Sondersteuersatz von 28,25%) • Gewerbesteuer, abgeschwächt durch Steuerermäßigung nach § 35 EStG |
Nachversteuerung der Entnahme mit 25% |
Kapitalgesellschaften |
Trennungsprinzip |
• Körperschaftsteuer • Gewerbesteuer |
Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung von 25% (Grundsatz) |
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(2) Belastungsvergleich: Werden die Gewinne entnommen, sind Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Personenunternehmen) gegenüber Kapitalgesellschaften vorzuziehen ( Abb. 3.11).[13] Diese Aussage gilt unabhängig davon, wie hoch der persönliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen ist. Bei höheren Einkünften fällt allerdings der Vorteil von Personenunternehmen geringer aus: Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer Personengesellschaft entsteht bei niedrigen Einkünften keine oder nur eine geringe Steuerbelastung. Bei Kapitalgesellschaften fällt unabhängig von der Höhe der Gewinne zumindest die Steuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft von 29,83% an. Bei Ausschüttung wird zusätzlich auf die Dividenden Abgeltungsteuer (ermäßigte Einkommensteuer) erhoben. Im Rahmen der Günstigerprüfung kann diese allerdings bei einem geringeren persönlichen Einkommensteuersatz des Gesellschafters auf unter 25% reduziert werden (§ 32d Abs. 6 EStG).
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Nach Entnahme der Gewinne ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften die Regelbesteuerung mit einer geringeren Belastung verbunden als die Summe aus Thesaurierungsbelastung nach § 34a EStG und Nachversteuerung bei Entnahme. Werden die Gewinne entnommen, entsteht bei Inanspruchnahme des Sondersteuersatzes nach § 34a EStG gegenüber der Regelbesteuerung also generell ein Steuersatznachteil. Da auf thesaurierte Gewinne die Vorbelastung mindestens 28,25% zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt und bei Entnahme eine Nachversteuerung von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag des nach Abzug der Vorbelastung verbleibenden Betrags erhoben wird, ist die Regelbesteuerung insbesondere bei geringen Einkünften vorzuziehen. Bei höheren Einkünften wird der Vorteil der Regelbesteuerung lediglich abgeschwächt. Bezogen auf den Steuersatzeffekt ist die Regelbesteuerung allerdings der Thesaurierungsbegünstigung immer vorzuziehen.
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