Wolfram Scheffler - Besteuerung von Unternehmen III

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Die Neuauflage:
Die steuerartenbezogene Betrachtung in den ersten beiden Bänden von Besteuerung von Unternehmen wird in diesem Band durch eine steuerplanerische Analyse erweitert. In Band III werden die gesetzlichen Vorschriften nicht im Hinblick auf ihre rechtliche Stellung beurteilt, sondern nach den Kriterien gruppiert, inwieweit sie für betriebliche Entscheidungen zu beachten sind und in welcher Weise sie sich auf unternehmerische Aktivitäten auswirken. Betrachtet werden Entscheidungen, die für die Steuerplanung eines Unternehmens besonders bedeutsam sind: Rechtsform eines Unternehmens, Investitionen, Finanzierung, Steuerbilanzpolitik sowie nationale und internationale Standortwahl.
Adressaten des Buches sind diejenige, die sich für den Einfluss der Besteuerung auf betriebliche Entscheidungen interessieren. Hierzu gehören insbesondere Studierende der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften an Universitäten, Fachhochschulen, Dualen Hochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien. Vermittelt wird das Grundlagenwissen, das für die Steuerplanung benötigt wird. Die steuerlichen Effekte werden nicht nur mit Hilfe von Formeln abgeleitet, sondern auch durch zahlreiche (relativ einfach strukturierte) Zahlenbeispiele veranschaulicht und ausführlich erläutert.

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Abb. 3.11: Rechtsformvergleich bei Ausschüttung

Einkommensteuersatz Einzelunternehmen, Personengesellschaften (Regelbesteuerung) Einzelunternehmen, Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung) Kapitalgesellschaften (Gesellschafter: Abgeltungsteuer)
0,00% 0,00% nicht zu empfehlen 29,83%
10,00% 10,55% nicht zu empfehlen 37,23%
20,00% 21,07% nicht zu empfehlen 44,63%
25,00% 26,34% nicht zu empfehlen 48,33%
28,25% 29,77% 42,77% 48,33%
30,00% 31,62% 43,23% 48,33%
40,00% 42,17% 46,21% 48,33%
42,00% 44,28% 46,89% 48,33%
45,00% 47,44% 47,98% 48,33%

Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl› Sechster Abschnitt Vergleich der Rechtsformen › B. Thesaurierungsfall

B. Thesaurierungsfall

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(1) Gegenüberstellung der Besteuerungskonzeption: Werden die Gewinne im Unternehmen thesauriert, ergeben sich gegenüber dem Ausschüttungsfall für Personenunternehmen, die der Regelbesteuerung unterliegen, keine Abweichungen. Bei Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen, die die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG beantragen, entfällt die Besteuerung der Dividenden mit der 25%igen Abgeltungsteuer (Kapitalgesellschaften) bzw die Besteuerung der Entnahmen mit der 25%igen Nachversteuerung (Personenunternehmen):

Abb. 3.12: Vergleich der Besteuerungskonzepte im Thesaurierungsfall

Rechtsform Besteuerungskonzept
Einzelunternehmen, Personengesellschaften: Regelbesteuerung einstufige transparente Besteuerung • Einkommensteuer (Normaltarif) • Gewerbesteuer, abgeschwächt durch Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Einzelunternehmen, Personengesellschaften: Thesaurierungsbegünstigung zweistufige transparente Besteuerung
• Einkommensteuer (Sondersteuersatz von 28,25%) • Gewerbesteuer, abgeschwächt durch Steuerermäßigung nach § 35 EStG Nachversteuerung mit 25% entfällt, da (noch) keine Entnahme
Kapitalgesellschaften Trennungsprinzip
• Körperschaftsteuer • Gewerbesteuer Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters entfällt, da (noch) keine Ausschüttung

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(2) Belastungsvergleich: Werden die Gewinne auf Ebene des Unternehmens in vollem Umfang thesauriert, sind bei niedrigen Einkünften Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Regelbesteuerung) die aus steuerlicher Sicht vorteilhafte Rechtsform. Bei höheren Einkommensteuersätzen ist die Rechtsform „Kapitalgesellschaft“ zu empfehlen ( Abb. 3.13).[14]

Personenunternehmen, die die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG beantragen, nehmen im Regelfall eine Mittelposition ein.

Bei hohen Gewinnen liegt die Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften mit 29,83% niedriger als bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die die Thesaurierungsbegünstigung wählen. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass der Sondersteuersatz von 28,25% nur auf die thesaurierten Gewinne angewandt wird. Der Teil des Gewinns, der für die Begleichung der Einkommen- und Gewerbesteuer sowie für den Solidaritätszuschlag entnommen wird, unterliegt der (höheren) Regelbesteuerung.
Bei niedrigen Gewinnen ist die Regelbesteuerung wesentlich günstiger als die Thesaurierungsbegünstigung, da bei dieser die Einkommensteuer nicht unter den Sondersteuersatz von 28,25% sinken kann.

Abb. 3.13: Rechtsformvergleich bei Thesaurierung

Einkommensteuersatz Einzelunternehmen, Personengesellschaften (Regelbesteuerung) Einzelunternehmen, Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung) Kapitalgesellschaften
0,00% 0,00% nicht zu empfehlen 29,83%
10,00% 10,55% nicht zu empfehlen 29,83%
20,00% 21,07% nicht zu empfehlen 29,83%
25,00% 26,34% nicht zu empfehlen 29,83%
28,25% 29,77% 29,77% 29,83%
28,30% 29,83% 29,79% 29,83%
28,42% 29,95% 29,83% 29,83%
30,00% 31,62% 30,33% 29,83%
40,00% 42,17% 33,99% 29,83%
42,00% 44,28% 34,82% 29,83%
45,00% 47,44% 36,16% 29,83%

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Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zeigt der Vergleich zwischen Regelbesteuerung und Thesaurierungsbegünstigung, dass sich die Thesaurierungsbegünstigung nur dann empfiehlt, wenn der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen über 28,25% liegt. Diese auf der Grundlage einer Ein-Periodenbetrachtung getroffene Aussage ist aber nur dann zutreffend, wenn die thesaurierten Gewinne niemals entnommen werden. Realistischer ist allerdings, dass die Gewinne zumindest nach einigen Jahren vom Inhaber bzw dem Gesellschafter für private Zwecke verwendet werden oder dass die unternehmerische Aktivität durch Verkauf des Unternehmens bzw des Gesellschaftsanteils beendet wird (Mehr-Periodenbetrachtung). Werden die Gewinne zunächst thesauriert und erst nach einigen Jahren ausgeschüttet, weisen Personenunternehmen, bei denen die Gewinne der Regelbesteuerung unterliegen, den Nachteil auf, dass die gesamte Ertragsteuerbelastung in dem Jahr anfällt, in dem die Gewinne entstehen. Demgegenüber kann sowohl bei Personenunternehmen, die sich für die Thesaurierungsbegünstigung entscheiden, als auch bei Kapitalgesellschaften die 25%ige Nachversteuerung von Entnahmen bzw die 25%ige Abgeltungsteuer auf Dividenden vorübergehend vermieden werden. Für die aus steuerlicher Sicht vorteilhafte Gewinnverwendungsentscheidung sind also der Steuersatznachteil der Thesaurierungsbegünstigung bzw von Kapitalgesellschaften im Ausschüttungsfall gegenüber der Regelbesteuerung mit dem positiven Zeiteffekt der verzögerten Besteuerung von zunächst einbehaltenen Gewinnen zu vergleichen.[15]

Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl› Siebter Abschnitt Veränderung der Gesamtsteuerbelastung durch Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführungsvertrags

Siebter Abschnitt Veränderung der Gesamtsteuerbelastung durch Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführungsvertrags

Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl› Siebter Abschnitt Veränderung der Gesamtsteuerbelastung durch Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführungsvertrags › A. Steuerplanerische Zielsetzung

A. Steuerplanerische Zielsetzung

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Bei den Vergütungen aus einem Geschäftsführungsvertrag (Dienstvertrag) handelt es sich um eine spezielle Form der Gewinnverteilung:[16]

Bestehen keine Gesellschaft-Gesellschafter-Verträge, erhalten die Anteilseigner ausschließlich Gewinnanteile bzw Dividenden.
Bei Abschluss eines Geschäftsführungsvertrags mit einem der Gesellschafter wird diesem für seine Tätigkeit ein Gehalt gezahlt. An die Gesellschafter kann nur der um die Geschäftsführungsvergütung geschmälerte Gewinn verteilt werden. Vor Steuern entspricht die Summe aus Gehalt und der nach Abzug der Vergütungen aus Geschäftsführungsverträgen verbleibende „Restgewinn“ dem Gewinn, der in dem Fall zur Verfügung steht, in dem zwischen dem Unternehmen und seinen Gesellschaftern keine schuldrechtlichen Leistungsbeziehungen bestehen. Die Auswirkungen von Geschäftsführungsverträgen werden deshalb daran gemessen, welche steuerlichen Folgen alternativ bei einer Leistungserbringung auf gesellschaftsrechtlicher Basis, dh bei einem Verzicht auf eine gesonderte Geschäftsführungsvergütung, entstehen. Da bei beiden Alternativen vor Steuern die Summe der Einkünfte identisch ist, kann die Entscheidung anhand der insgesamt zu zahlenden Steuern getroffen werden (relative Steuerminimierung).[17]

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