Wolfram Scheffler - Besteuerung von Unternehmen III

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Die Neuauflage:
Die steuerartenbezogene Betrachtung in den ersten beiden Bänden von Besteuerung von Unternehmen wird in diesem Band durch eine steuerplanerische Analyse erweitert. In Band III werden die gesetzlichen Vorschriften nicht im Hinblick auf ihre rechtliche Stellung beurteilt, sondern nach den Kriterien gruppiert, inwieweit sie für betriebliche Entscheidungen zu beachten sind und in welcher Weise sie sich auf unternehmerische Aktivitäten auswirken. Betrachtet werden Entscheidungen, die für die Steuerplanung eines Unternehmens besonders bedeutsam sind: Rechtsform eines Unternehmens, Investitionen, Finanzierung, Steuerbilanzpolitik sowie nationale und internationale Standortwahl.
Adressaten des Buches sind diejenige, die sich für den Einfluss der Besteuerung auf betriebliche Entscheidungen interessieren. Hierzu gehören insbesondere Studierende der Wirtschafts- und Rechtswissenschaften an Universitäten, Fachhochschulen, Dualen Hochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien. Vermittelt wird das Grundlagenwissen, das für die Steuerplanung benötigt wird. Die steuerlichen Effekte werden nicht nur mit Hilfe von Formeln abgeleitet, sondern auch durch zahlreiche (relativ einfach strukturierte) Zahlenbeispiele veranschaulicht und ausführlich erläutert.

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47

Die auf Ebene der Personengesellschafterwirtschafteten Gewinne werden von den gleichen Steuerarten erfasst wie die über ein Einzelunternehmen erzielten gewerblichen Einkünfte: Der Erfolg der Personengesellschaft wird nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Auf Gesellschafterebene sind die Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig (Transparenzprinzip, § 1 iVm § 15 Abs. 1 S. 1 Nr 2 EStG). Die darauf entfallende Einkommensteuer bildet die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (§ 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr 1 SolZG).

Abb. 3.2: Ertragsteuerbelastung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Regelbesteuerung)

Gewinn vor Steuern 100,00
Gewerbesteuer (Hebesatz zB 400%) = Gewinn × Steuermesszahl × Hebesatz = Gewinn × 3,5% × 400% s GewSt – 14,00
tarifliche Einkommensteuer (zB Spitzensteuersatz 45%) s ESt – 45,00
+ Steuerermäßigung nach § 35 EStG = 3,8 × Steuermessbetrag, maximal gezahlte Gewerbesteuer = 3,8 × Gewinn × 3,5% s § 35EStG + 13,30
Solidaritätszuschlag = festgesetzte Einkommensteuer × 5,5% = (45,00 – 13,30) × 5,5% (s ESt– s § 35EStG) × s SolZ – 1,74
= Gewinn nach Steuern 52,56
Gesamtsteuerbelastung s GewSt – s § 35EStG×(1+s SolZ) + s ESt×(1+s SolZ) 47,44

48

Für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist von der Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschafter auszugehen. Die Gewerbesteuer ist zwar von der Personengesellschaft zu entrichten (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG). Insoweit kommt es zu einer Abweichung gegenüber der Einkommensteuer. Die Gesellschafter haben die Gewerbesteuer aber wirtschaftlich zu tragen, da die Gewerbesteuer den von der Personengesellschaft (nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel) verteilbaren Gewinn mindert. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG zur Kompensation der von der Personengesellschaft gezahlten Gewerbesteuer wird den Gesellschaftern jeweils anteilig gewährt.

49

Bei Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz der Einkommensteuer zu versteuern haben, und die einem Hebesatz der Gewerbesteuer von 400% unterliegen, errechnet sich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine Gesamtsteuerbelastung von 47,44% ( Abb. 3.2).

50

Durch die in Abb. 3.2 in der letzten Zeile vorgenommene Umformung wird in den ersten beiden Komponenten die effektive Gewerbesteuerbelastung erkennbar. Bei einem Hebesatz von 400% ergibt sich durch die Gewerbesteuer per Saldo eine Entlastung von 0,03% = 14,00% – 13,30%×(1+5,5%).[5] In der dritten Komponente wird die Belastung der Gewinne mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag ausgewiesen. Im Beispiel ergeben sich 47,48% = 45%×(1+5,5%). Es wird deutlich, dass bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) die Gesamtsteuerbelastung umso höher ausfällt, je höher der Einkommensteuersatz des Einzelunternehmers bzw des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist:[6]

Abb. 3.3: Ertragsteuerbelastung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Regelbesteuerung) in Abhängigkeit vom Einkommensteuersatz

Einkommensteuersatz Gesamtsteuerbelastung
0,00% 0,00%
10,00% 10,55%
20,00% 21,07%
25,00% 26,34%
28,25% 29,77%
30,00% 31,62%
40,00% 42,17%
42,00% 44,28%
45,00% 47,44%

Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl› Vierter Abschnitt Kapitalgesellschaften

Vierter Abschnitt Kapitalgesellschaften

51

Bei Kapitalgesellschaften ist aufgrund des Trennungsprinzips zwischen der Besteuerung der Gewinne auf Ebene der Kapitalgesellschaft und der Besteuerung der Dividenden auf Ebene des Gesellschafters zu unterscheiden.

Eine Kapitalgesellschaftentrichtet auf die von ihr erzielten Gewinne als juristische Person Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag (§ 1 KStG, § 1 SolZG) und als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 S. 1, 2 GewStG). Aus dem Körperschaftsteuersatz von 15%, dem 5,5%igen Solidaritätszuschlag und einem Hebesatz der Gewerbesteuer von 400% errechnet sich auf Ebene der Kapitalgesellschaft eine Steuerbelastung von 29,83%. Diese Steuerbelastung ist unabhängig davon, ob die Gewinne bei der Kapitalgesellschaft verbleiben (Thesaurierungsfall) oder an die Gesellschafter weitergeleitet werden (Ausschüttungsfall).

52

Werden die Gewinne von der Kapitalgesellschaft thesauriert, fließen dem Gesellschafterkeine Einkünfte zu. Damit fallen auf Ebene des Gesellschafters keine Steuern an. Ausgeschüttete Gewinneunterliegen nicht nur auf Ebene der Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und der Gewerbesteuer. Die Gewinnausschüttungen unterliegen des Weiteren auf Ebene des Gesellschafters der Besteuerung. Handelt es sich bei dem Anteilseigner um eine natürliche Person, deren Anteile ertragsteuerlich dem Privatvermögen zugerechnet werden, führen die Dividenden zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr 1 EStG).[7] Die Dividende von 70,17 stimmt mit dem Gewinn der Kapitalgesellschaft vor Steuern (= 100,00) vermindert um die von der Kapitalgesellschaft zu zahlenden Steuern (= 29,83) überein. Gehören die Anteile ertragsteuerlich zum Privatvermögen einer natürlichen Person, gilt für die Einkommensteuer grundsätzlich ein Sondersteuersatz von 25% (Abgeltungsteuer, § 32d EStG).[8] Die Abgeltungsteuer ist gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Die auf die Dividenden vom Gesellschafter zu zahlenden Steuern summieren sich auf 18,50 = 70,17 × 25% × (1+5,5%). Im Ausschüttungsfall beläuft sich die Gesamtsteuerbelastung damit auf 48,33 = 29,83 (Ertragsteuern der Kapitalgesellschaft) + 18,50 (Steuern auf Ebene des Gesellschafters):[9]

Abb. 3.4: Ertragsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften

Ebene der Kapitalgesellschaft
Gewinn vor Steuern 100,00
Gewerbesteuer (Hebesatz zB 400%) = Gewinn × Steuermesszahl × Hebesatz = Gewinn × 3,5% × 400% s GewSt – 14,00
Körperschaftsteuer s KSt – 15,00
Solidaritätszuschlag = Körperschaftsteuer × 5,5% = 15,00 × 5,5% s KSt× s SolZ – 0,83
= Gewinn nach Steuern 70,17
Steuerbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft ( = Steuerbelastung bei Thesaurierung = Steuerbelastung vor Ausschüttung) s KapGes= s GewSt+ s KSt×(1+s SolZ) 29,83
Dividende (= Gewinn der Kapitalgesellschaft nach Steuern) (1 – s KapGes) 70,17
Ebene des Gesellschafters (nur bei Ausschüttung)
Einkommensteuer in Form der Abgeltungsteuer = Dividende × 25% = 70,17 × 25% (1–s KapGes) × s AbgSt – 17,54
Solidaritätszuschlag = Abgeltungsteuer × 5,5% = 17,54 × 5,5% (1–s KapGes) × s AbgSt× s SolZ – 0,96
= Dividende nach Steuern 51,67
Steuerbelastung auf Ebene des Gesellschafters bei Ausschüttung der Gewinne (1–s KapGes) × s AbgSt×(1+s SolZ) 18,50
Gesamtsteuerbelastung (= Steuerbelastung bei Ausschüttung) s KapGes+ (1–s KapGes) × s AbgSt×(1+s SolZ) 48,33

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