1 ...6 7 8 10 11 12 ...17 Ein Steuerpflichtiger erzielt aus der zu beurteilenden Investition einen Gewinn von 20 000 €. Aus seinen sonstigen Aktivitäten erwirtschaftet er steuerpflichtige Einkünfte von 30 000 €. Die Einkommensteuer wird nach dem Normaltarif 2020 berechnet.
Im ersten Schritt sind der Gewinn der zu beurteilenden Investition und die weiteren Einkünfte zusammenzurechnen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50 000 € ergibt sich eine Einkommensteuer von 12 142 €.
Im zweiten Schritt ist die Einkommensteuer zu berechnen, die anfallen würde, wenn nur die weiteren Einkünfte von 30 000 € anfallen würden: 5 188 €.
Im dritten Schritt erhält man die Einkommensteuer, die auf die zu beurteilende Investition entfällt, indem man die im ersten Schritt berechnete Einkommensteuer (Gesamteinkommen) um die im zweiten Schritt ausgewiesene Einkommensteuer (weitere Einkünfte) vermindert: 6 954 € = 12 142 € – 5 188 €.
Der Differenzsteuersatz entspricht der Einkommensteuer, die auf die zu beurteilende Investition entfällt, dividiert durch den Gewinn der zu beurteilenden Investition: 34,77% = 6 954 €/20 000 €.
Die Interdependenzen zwischen Einkommen- und Kirchensteuer lassen sich in der Progressionszone des Einkommensteuertarifs am einfachsten durch ein Iterationsverfahrenerfassen, bei dem die Kirchensteuer zunächst näherungsweise vorzugeben ist. Anschließend sind die Einkommensteuer und die sich daraus ergebende Kirchensteuer zu ermitteln. Die Berechnungen sind so oft zu wiederholen, bis die vorgegebene mit der sich aus der Berechnungsformel abzuleitenden Kirchensteuer übereinstimmt:
Abb. 2.6: Iterationsverfahren zur Berechnung der Kirchensteuer
vorläufige Kirchensteuer |
zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Kirchensteuer |
Einkommensteuer |
Kirchensteuer |
Differenz zur vorläufigen Kirchensteuer |
(1) = (4) aus Vorzeile |
(2) = zvE – (1) |
(3) |
(4) = (3) × 8% |
(5) = (4) – (1) |
0 € |
50 000 € |
12 142 € |
971 € |
+ 971 € |
971 € |
49 029 € |
11 765 € |
941 € |
– 30 € |
941 € |
49 059 € |
11 776 € |
942 € |
+ 1 € |
942 € |
49 058 € |
11 776 € |
942 € |
± 0 € |
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50 000 € errechnet sich ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer eine Einkommensteuer von 12 142 €. Hieraus ergibt sich eine vorläufige Kirchensteuer von 971 € (= 12 142 € × 8%). Mit dieser vorläufigen Kirchensteuer ist die Berechnung zu wiederholen. Nach der zweiten Berechnung reduziert sich die Differenz zwischen der eingesetzten Kirchensteuer (Spalte 1) und der sich hieraus ergebenden Kirchensteuer (Spalte 4) bereits auf –30 €. Nach drei Berechnungsschritten steht fest, dass die Einkommensteuer 11 776 € und die Kirchensteuer 942 € (= 11 776 € × 8%) beträgt.
[1]
Siehe hierzu zB Rose, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 32–38.
[2]
Die Teilsteuerrechnung geht zurück auf Gerd Rose. Siehe hierzu grundlegend Rose, Untersuchungen über die Steuerbelastung der Unternehmung, DB 1968, Beilage 7 und Rose, Die Steuerbelastung der Unternehmung, Wiesbaden 1973. Siehe auch Rose, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 38–68; Wagner/Dirrigl, Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart/New York 1980, S. 153–169.
[3]
In Anlehnung an Rose, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 43.
[4]
Siehe hierzu auch Wotschofsky, WPg 2001, S. 652.
[5]
Siehe hierzu auch Bob/Trinks, SteuerStud 2013, S. 697; Schneeloch, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band 2: Betriebliche Steuerpolitik, 3. Aufl., München 2009, S. 19–22; Tillich, BB 2002, S. 1515.
[6]
Siehe hierzu auch Heinhold, Unternehmensbesteuerung, Band 3: Investition und Finanzierung, Stuttgart 1996, S. 34–37.
Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl
Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl› Erster Abschnitt Bedeutung der zivilrechtlichen Rechtsform für die Besteuerung von Unternehmen
Erster Abschnitt Bedeutung der zivilrechtlichen Rechtsform für die Besteuerung von Unternehmen
37
Ein wesentliches Kennzeichen des deutschen Steuersystems bildet die Anknüpfung an zivilrechtliche Wertungen. Da die im deutschen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Unternehmensformen in unterschiedlicher Weise mit einer eigenständigen Rechtsfähigkeit ausgestattet sind, ist die zivilrechtliche Beurteilung einer Rechtsform für die steuerliche Behandlung von grundlegender Bedeutung. Die Rechtsform eines Unternehmens wirkt sich insbesondere auf die eigenständige Steuerpflicht des Unternehmens und die Besteuerung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und den beteiligten natürlichen und juristischen Personen aus.[1]
38
Die beiden Eckpunkte der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit und damit der Unternehmensbesteuerung bilden Einzelunternehmenund Kapitalgesellschaften. Aufgrund der fehlenden zivilrechtlichen Verselbständigung eines Einzelunternehmens knüpft die Besteuerung unmittelbar beim Inhaber, dh beim Einzelunternehmer, an. Schuldrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Einzelunternehmen und seinem Inhaber sind weder zivil- noch steuerrechtlich möglich (Einheitsprinzip).
39
Im Gegensatz hierzu ist bei einer Kapitalgesellschaftstrikt zwischen der Ebene der Kapitalgesellschaft und der Ebene der Gesellschafter zu unterscheiden (Trennungsprinzip). Die Kapitalgesellschaft ist als juristische Person selbständig steuerpflichtig. Darüber hinaus sind die Gesellschafter (als natürliche oder als juristische Personen) steuerpflichtig. Die Besteuerung auf den beiden Ebenen erfolgt grundsätzlich unabhängig voneinander. Schuldrechtliche Vertragsbeziehungen (zB Arbeits- oder Kaufverträge) zwischen den beiden Rechtssubjekten werden zivil- und steuerrechtlich grundsätzlich wie Verträge zwischen fremden Dritten behandelt.
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Personengesellschaftenlassen sich zwischen diese beiden Eckpunkten der Unternehmensbesteuerung einordnen. Die Personengesellschaft ist zivilrechtlich nicht vollständig, sondern nur relativ rechtsfähig. Relative Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die Personengesellschaft insoweit verselbständigt ist, als sie ein eigenes Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) haben kann, das rechtlich von der Vermögenssphäre der Anteilseigner abgegrenzt ist, im eigenen Namen Rechtsgeschäfte abschließen und als Gesellschaft klagen und verklagt werden kann (§ 124 HGB). Zu den zivilrechtlich möglichen Rechtsgeschäften, die die Personengesellschaft tätigen kann, gehören auch schuldrechtliche Verträge mit ihren Gesellschaftern. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit einer Kapitalgesellschaft. Da die Gesellschafter aber als Träger der Personengesellschaft gelten und für die Zahlungsverpflichtungen der Personengesellschaft haften, besteht andererseits eine starke Parallele zum Einzelunternehmer.
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Der Gesetzgeber stand vor der Wahl, sich bei der Besteuerung von Personengesellschaften eher an die Besteuerungskonzeption für Kapitalgesellschaften oder an die für Einzelunternehmen anzulehnen. Auch wenn sich der Gesetzgeber nicht bei allen Steuerarten in gleicher Weise entschieden hat, besteht eine weitgehende Vergleichbarkeit mit einem Einzelunternehmen, da bei den für die unternehmerische Tätigkeit bedeutsamsten Steuerarten – Einkommen- und Gewerbesteuer – die Steuerbelastung mit der von Einzelunternehmen vergleichbar ist. Erreicht wird die belastungsmäßige Gleichstellung zwischen einem Einzelunternehmer und einem Gesellschafter einer Personengesellschaft durch eine zweistufige Gewinnermittlung (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr 2 EStG):
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